Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 16. April 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom 26. März 2019, betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt forderte vom Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 26. März 2019 die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 iHv € 1.818,00 mit folgender Begründung:
Für Ihr Kind A... wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.
Im Jahr 2013 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.
Die gegen den Rückzahlungsbescheid am 16. April 2019 mit Schreiben vom 15. des Monats erhobene Beschwerde begründete der Bf. wie folgt:
Laut WGKK wurden im Jahr 2013 keine Zuschüsse ausbezahlt.
Weder meine damalige Ehepartnerin noch ich haben eine Auszahlung dieser Art
für unsere Tochter A. im Jahr 2013 erhalten.
Laut meines Wissens ist sogar § 19 KBGG per 01.01.2010 weggefallen.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2019 erließ das Finanzamt mit folgender Begründung:
Eltern mit nur geringem Einkommen können einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro pro Tag beantragen. Dabei handelt es sich um einen Kredit, der später bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen (€ 35.000) an das Finanzamt zurückzuzahlen ist. Die Rückzahlungsverpflichtung betrifft alle Zuschüsse, die für bis zum 31.12.2009 geborene Kinder ausbezahlt wurden. Im Jahr 2007 wurden € 551,46 und im Jahr 2009 € 1.266,54 ausbezahlt.
Der Beobachtungszeitraum beginnt mit dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes und endet spätestens Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind den 7. Geburtstag feiert. Grundsätzlich entsteht die Rückzahlungsverpflichtung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die maßgebliche Einkommensgrenze erreicht wird.
Im Jahr 2013 wurde die Einkommensgrenze mit € 37.477,86 überschritten.
Den am 20. Mai 2019 eingebrachten Vorlageantrag begründete der Bf. wie folgt:
Im Anhang übermittle ich Ihnen die Bestätigumg über die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von der WGKK.
Da sich die Daten in Ihrer Begründung nicht mit denen der WGKK decken, entsteht für mich die Frage, ob nicht bei der Datenübermittlung etwas schief gelaufen ist.
Das von Ihnen geforderte Geld wurde bereits von der WGKK zurückgefordert und bereits beglichen.
Ich betrachte somit Ihr Schreiben als gegenstandslos und erledigt.
Dem Vorlageantrag beigelegt war ein an die Ehegattin des Bf. (an dieselbe Adresse wie die des Bf.) gerichteter Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16. Juli 2012, mit welchem die Zuerkennung des (ausbezahlten) Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 widerrufen und die Bescheidadressatin zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von insgesamt € 2.217,96 verpflichtet wurde. In der Begründung dieses Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten der Bescheidadressatin des Jahres 2008 dessen Freigrenze für dieses Jahr um € 18.359,50 überschritten habe.
Weiters beigelegt war dem Vorlageantrag eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über die Rückfordeung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Kalenderjahr 2008 vom 11. April 2019, nach der die Rückforderung des zu Unrecht ausgezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld beglichen sei.
Über Ersuchen des Finanzamtes teilte die Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 6. Juni 2019 bezüglich der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld an die Leistungsbezieherin (die Ehegattin des Bf.) für das Kind (A...), für das der Zuschuss bezogen wurde, Folgendes mit:
Wir bestätigen, dass für das Kalenderjahr 2007, Zeitraum 02.10.2007 bis 31.12,2007 (91 Tage) der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 551,46 bezogen wurde und die ausbezahlte Leistung von der WGKK bescheidmäßig nicht zurückzufordern war.
Wir bestätigen, dass für das Kalenderjahr 2008, Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 (366 Tage), der ausbezahlte Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 2.217,96 bezogen wurde. Die zu Unrecht bezogene Leistung (rechtskräftiger Bescheid/rechtskräftiges Urteil vom 16.07.2012) wurde von der WGKK zurückgefordert.
Die Rückforderung ist beglichen.
Wir bestätigen, dass für das Kalenderjahr 2009, Zeitraum 01.01.2009 bis 28.07.2009 (209 Tage) der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 1.266,54 bezogen wurde und die ausbezahlte Leistung von der WGKK bescheidmäßig nicht zurückzufordern war.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Frau O... - Mutter des Kindes A... - hat im Jahr 2007 Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv 551,46 Euro bezogen, im Jahr 2008 2.217,96 und im Jahr 2009 1.266,54 Euro.
Nur jener Zuschuss für das Jahr 2008 im Ausmaß von 2.217,96 € wurde von der GKK zurückgefordert, die Zuschüsse der Jahre 2007 und 2009 sind noch nicht zurückgezahlt worden.
In der Beschwerde (eingebracht als Widerspruch) sowie im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass die Kindesmutter im Jahr 2013 keinen Zuschuss erhalten hätte und außerdem der Zuschuss mit 1.1.2010 weggefallen ist, außerdem hätte die GKK den Zuschuss schon zurückgefordert.
Stellungnahme:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 KBGG ausbezahlt wurde, die Rückzahlung zu leisten.
Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres. Da das Kind 2007 geboren wurde und die Einkommensgrenze 2013 erstmals überschritten wurde, ist der Abgabenanspruch erstmals im Jahr 2013 entstanden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe (Rückforderung des Zuschusses) jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35.000 € - 5%
mehr als 40.000 € - 7%
mehr als 45.000 € - 9% des Einkommens.
Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze (maßgeblich ist das Einkommen im Sinne des § 2 EStG) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben. Im Jahr 2013 wurde die Einkommensgrenze überschritten, weshalb die Rückforderung im Jahr 2013 zu erfolgen hatte.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 18 KBGG) liegt hinsichtlich Rückforderung ein Gesamtschuldverhältnis vor, bei dem beide Elternteile zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sind. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, bei wem die Abgabe vorgeschrieben wird. Es war insofern nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden, als der Kindervater über das höhere Einkommen verfügte.
Hinsichtlich der in der Beschwerde dargelegten Ausführungen, dass der gesamte Zuschuss schon zurückgezahlt worden sei, wird ausgeführt:
Nach Erhebungen bei der NÖGKK wurde festgestellt, dass für die Tochter in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragt und auch ausbezahlt wurde. Nur für das Jahr 2008 wurde der Zuschuss schon von der GKK rückgefordert. Nach wie vor offen war jedoch die Auszahlung für die Jahre 2007 (551,46 Euro) und 2009 (1.266,54 Euro) - die nunmehr vom Finanzamt zur Rückforderung gelangten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. und Frau O... - die Eltern des im Jänner 2007 geborenen Kindes A., für welches im Zeitraum 02.10.2007 bis 31.12,2007 ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 551,46 2007 und im Zeitraum 01.01.2009 bis 28.07.2009 ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 1.266,54 ausbezahlt wurde und von der Wiener Gebietskrankenkasse bislang nicht zurückgefordert wurde - waren im Bezugszeitraum verheiratet (eigene Angabe des Bf. in der Beschwerde: "damalige Ehepartnerin").
Der gemeinsame Wohnsitz des Bf. und seiner Ehegattin bestand laut Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister seit 23.05.2006. Die Hauptwohnsitzmeldung des Bf. an dieser Adresse ist nach wie vor aufrecht; die Ehegattin des Bf. war (mit einer kurzen Unterbrechung von 12.03 bis 21.04.2009) bis 04.05.2018 an derselben Adresse als ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Die Hauptwohnsitzmeldung der gemeinsamen Tochter verlief ab Geburt wie die Meldung der Mutter (mit einer Unterbrechung von 12.03 bis 21.04.2009) bis 04.05.2018 an eben derselben Adresse.
Rechtslage:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG idF BGBl. I Nr. 122/2003 haben verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12 KBGG Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. In diesem Fall haben nach § 15 KBGG beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 KBGG verpflichten.
§ 12 KBGG in der ab 2008 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 76/2007 sieht folgende Zuverdienstgrenzen vor:
Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4.000 €.
Nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten.
§ 18 Abs. 2 KBGG bestimmt für den Fall, dass die Eltern in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21 KBGG) dauernd getrennt leben, die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. Die Rückzahlung ist nach Abs. 3 leg.cit. eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO.
Die Abgabe beträgt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als € 35.000,00 5% des Einkommens (§ 19 Abs. 1 Z 2 KBGG).
Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben (§ 20 KBGG).
Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres (§ 21 KBGG).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184/10 ua, die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Andere Bestimmungen des KBGG wurden mit diesem Erkenntnis nicht berührt.
Weiters wurde mit BGBl. I Nr. 116/2009 unter anderem der gesamte Abschnitt 4 des KBGG mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2010 aufgehoben. Entsprechend § 49 Abs. 23 KBGG sind die einschlägigen Bestimmungen (§§ 18 ff KBGG) jedoch auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden: Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3 und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden.
Abschnitt 4 umfasst die §§ 18 bis 23.
Im Erkenntnis vom 22.07.2014, RV/7102506/2014, führt das BFG aus:
Dem Vorbringen des Bf., wonach der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld die Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG durch den Verfassungsgerichtshof entgegenstehe, kommt deswegen keine Berechtigung zu, da der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 die seitens des Höchstgerichtes nicht aufgehobene Norm des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zur Grundlage hat.
Der unabhängige Finanzsenat erwog in seiner Entscheidung vom 09.08.2011, RV/0376-G/11:
Die Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2003 und 2004 durch das Finanzamt … erfolgten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, da der Berufungswerber in den Jahren 2003 und 2004 unbestrittenermaßen in aufrechter Ehe mit der Kindesmutter lebte.
Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch nur die Gesetzesbestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10-7, als verfassungswidrig aufgehoben.
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG betrifft jene Fälle, in denen ein verheirateter Elternteil den Zuschuss in Anspruch genommen hat (UFS vom 08.02.2011, RV/3857-W/10).
Das Kind A., für das Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt wurden, wurde im Jänner 2007 geboren. Wurde das Kind 2007 geboren, sind, wie oben zitiert, die Bestimmungen des 4. Abschnitts KBGG weiter anzuwenden.
Auf Grund der unstrittigen Höhe des im angefochtenen Bescheid dargestellten Einkommens ergibt sich im Jahr 2013 unzweifelhaft eine Überschreitung der Einkommensgrenze, sodass dies die Vorschreibung der Abgabe in Höhe von 5% dieses Einkommens, begrenzt mit der Höhe des ausbezahlten Betrages, sohin € 1.818,00, zur Folge hat.
Auf Basis der im Bescheid angeführten Einkommensverhältnisse des Bf. einerseits und der Kindesmutter (mit im Jahr 2013 wesentlich niedrigerem Einkommen) andererseits sowie unter Berücksichtigung des Tragens der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch die Kindesmutter wurde der Bf. zutreffend zur Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verpflichtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da sich die Rückforderungsverpflichtung direkt aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 10. Juli 2019