Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 1. Februar 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 17. Jänner 2018, betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 9. November 2017, Abgabenkontonummer 12345, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) vom Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf als Haftungspflichtiger gemäß § 11 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma A-GmbH in Anspruch genommen und aufgefordert den Betrag von € 16.780,37 zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 24. November 2017 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Unter einem beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 17. Jänner 2018 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Der Haftungsbetrag wurde um die Konkursquote von 5,3566 % je geltend gemachter Abgabe, insgesamt auf den Betrag von € 15.881,51 herabgesetzt.
Mit Bescheid des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 17. Jänner 2018 wurde der Antrag um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung abgewiesen, die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde sei bereits erledigt worden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 1. Februar 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 12. Februar 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom 19. Februar 2018 binnen offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Juli 2019, GZ. RV/7100861/2018, wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.
Die vom Bf. angestrebte Aussetzung hätte, da gleichzeitig mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 26. August 2016 der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bf. keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition des Bf. hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2010/16/0196, 17.12.2003, 2003/13/0129; BFG 14.2.2014, RV/4200196; 27.2.2015, RV/7100776/2015; 8.5.2018, RV/4200019/2016). Daraus folgt, dass ab Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 17. Jänner 2018 die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt.
Im Übrigen wurde in der Hauptsache die Bescheidbeschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 9. Juli 2019, GZ. RV/7100861/2018, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er jedenfalls als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz BAO § 212a Rz. 12).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. Juli 2019