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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 13. Oktober 2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom 26. September 2016 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014, 1-12/2015 und 1-9/2016 zu Recht:
Spruch
1. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO – ersatzlos – aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei am 28. April 2016 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (im Folgenden "Bf.") in Adresse1 angehalten, die das Kraftfahrzeug mit dem inländischen behördlichen Kennzeichen xxx lenkte.
Laut Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei habe sie angegeben, dass das Fahrzeug dem Bf. mit Wohnsitz in A gehöre, der dieses im Inland erworben habe, und u.a. den Zulassungsschein des Fahrzeugs vorgelegt. Eine Vermessung des Fahrzeugs durch die Finanzpolizei habe ergeben, dass der Radstand 3,59 m und die Länge der Ladefläche 1,67 m betragen habe.
In der Folge setzte die belangte Behörde mit den angefochtenen, an den Bf. gerichteten Bescheiden die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014, 1-12/2015 und 1-9/2016 fest. In ihrer Begründung gab sie an, dass der Radstand des Fahrzeugs laut Typenschein eine Länge von 3580 mm aufweise. Da die tatsächliche Länge der Ladefläche jedoch nur bei 1690 mm liege, sei die Ladefläche kürzer als die Hälfte des Radstandes. Somit handele es sich beim gegenständlichen Kraftfahrzeug laut Verordnung 193/2002 sowohl umsatzsteuerlich als auch nach dem Zolltarif um einen PKW, welcher weder vorsteuerabzugsberechtigt noch von der Normverbrauchsabgabe befreit sei (Erlass des BMF vom 11.7.2007, BMF-010219/0265-VI/4/2007). Als solcher unterliege es keiner Höchstbesteuerung, sondern sei nunmehr als PKW entsprechend der Kraftfahrzeugsteuer bzw. der motorbezogenen Versicherungssteuer zu unterwerfen.
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde. Diese wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Dezember 2016 als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass das beschwerdegegenständliche Fahrzeug mit dem Baujahr 2010 im Typenschein als LKW typisiert worden sei. Die Ladefläche verfüge jedoch nicht - wie im Typenschein angegeben - über eine Länge von 1,80 m. Ein Team der Finanzpolizei habe im Rahmen einer Kontrolle eine Nachmessung vorgenommen und festgestellt, dass die Ladefläche eine Länge von lediglich 1,69 m aufweise und damit kürzer als 50% des Radstands sei, der 1,79 m betrage (der gesamte Radstand weise eine Länge von 3,58 m auf). Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterlägen auch Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner sei in den Fällen der widerrechtlichen Verwendung der Verwender des Kraftfahrzeuges (§ 3 Z 2 KfzStG 1992). Mit Mitteilung der EU-Kommission vom 31. März 2007 betreffend einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur, ABl. C 74/1, seien die Erläuterungen zu den Tarifpositionen 8703 (PKW) und 8704 (LKW) geändert worden. Danach seien Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) nur mehr dann als LKW in die Position 8704 einzureihen, wenn die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs (Pritsche) länger als 50% der Länge des Radstands des Fahrzeuges sei oder wenn sie mehr als zwei Achsen hätten. Die Einstufung nach der Kombinierten Nomenklatur sei in keinem Fall abhängig von der Typisierung, sondern es komme auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Da die Einstufung in die Kombinierte Nomenklatur 8704 (LKW) nicht gegeben sei, läge zolltarifarisch ein PKW (KN 8703) vor.
In seinem Vorlageantrag gab der Bf. an, dass das Fahrzeug laut Typenschein ein LKW sei, und verwies auf die Typisierung durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung.
Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Grund der vorgelegten Akten den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. hatte seinen Wohnsitz und während eines Teils des streitgegenständlichen Zeitraums auch seinen Betrieb in A. Er war Leasingnehmer eines sog. Pick-up-Fahrzeugs (Pritschenwagens) mit dem inländischen behördlichen Kennzeichen xxx. Dieses Kraftfahrzeug erwarb er im Inland und ließ es am 2. Juli 2010 zum Verkehr im Inland zu. Die Typisierung erfolgte durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung. Es lagen keinerlei Bedingungen oder Auflagen für die Gültigkeit der Genehmigung vor.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei, den angefochtenen Bescheiden, dem entsprechenden ZMR-Auszug, dem Abgabeninformationssystem, der vorgelegten Kopie des Zulassungsscheins sowie dem Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Aufhebung
§ 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) lautet wie folgt:
"§ 1 (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
[...]
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)."
Während in den angefochtenen Bescheiden selbst keinerlei Bezug darauf genommen wurde, auf welchen Steuertatbestand nach dem KfzStG 1992 sich die belangte Behörde stützte, führte sie in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 29. Dezember 2016 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 ins Treffen, ohne näher darauf einzugehen, weshalb sie von einer widerrechtlichen Verwendung ausging.
Der Bf. ließ das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem inländischen behördlichen Kennzeichen xxx am 2. Juli 2010 zum Verkehr im Inland zu. Daher lag eine kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung vor. Somit besteht aus Sicht des Bundesfinanzgerichts kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer widerrechtlichen Verwendung. Selbst wenn ein anderer Tatbestand des KfzStG 1992 für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge zur Anwendung hätte gelangen können, so wäre die belangte Behörde in diesem Fall nach § 7 Abs. 1 KfzStG 1992 nicht für die Erhebung der Steuer zuständig gewesen, da sie weder Wohnsitz- noch Betriebsfinanzamt des Bf. war. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage des anzuwendenden Steuersatzes für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da die Lösung einer solchen Rechtsfrage nicht entscheidungswesentlich war, ist die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 2. August 2019