Volltext

BFG 14.05.2019, RV/4100040/2018

Familienheimfahrten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100040.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 86a BAO
Schlagworte
doppelte · Haushaltsführung · Familienheimfahrten

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R I über die Beschwerde vom 21.3.2017

Spruch

des Herrn B W gegen den Bescheid des Finanzamtes F A vom 9.3.2017 betreffend Einkommensteuer 2016 (Arbeitnehmerveranlagung)

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen betreffend die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA) und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2016 betragen:

19.700,34 €............ ABX GmbH (NSA)

893,03 €.................ABCD (NSA)

-6.222,40 €.............Werbungskosten

14.370,97 €.............Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €.......................Sonderausgaben

14.310,97 €.............Einkommen 2016

Einkommensteuer:

0............................11.000 €

827,74 €.................25% von 3.310,97= Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-400 €.....................Verkehrsabsetzbetrag

427,74 €..................Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

-2.218,37 €..............Lohnsteuer

-1.790,63 €..............Steuer vor Rundung

-0,37.......................§ 39 Abs 3 EStG 1988

-1.791 €...................Einkommensteuergutschrift 2016

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Text

Entscheidungsgründe

I.)Feststellungen

1.) 2016 hatte der Beschwerdeführer (Bf) zwei Wohnsitze: Einen in OBZ / ARS, wo er zusammen mit seiner Lebensgefährtin wohnte (Familienwohnsitz), einen in einer Entfernung von 194 km an seinem Arbeitsplatz in A / TAI (Wohnsitz am Arbeitsplatz).

Den Wohnsitz am Arbeitsplatz unterhielt der Bf , um seiner Erwerbstätigkeit am Arbeitsplatz nachgehen zu können, dh, die Wohnung am Ort, wo sich der Arbeitsplatz befand, war beruflich veranlasst . Es wäre dem Bf nicht zumutbar gewesen, Tag für Tag die Wegstrecke von 194 km zwischen dem Ort, wo sich sein Arbeitplatz befand, und seinem Familienwohnsitz zurückzulegen.

2.) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf bestand im Streitzeitraum auf dem Familienwohnsitz, wo ein ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin (Familienstandsbescheinigung E 401) bestand .

3.) Die Auflösung des Familienwohnsitzes war dem Bf unzumutbar, da seine Lebensgefährtin am Familienwohnsitz ein Einkommen in wesentlicher Höhe ( 6.000 € pro Jahr lt. unwiderlegtem Vorbringen des Bf anlässlich der Vorlage des Formulars E 401) erwirtschaftete. Der Bf erwirtschaftete in A jährliche Einkünfte vor Abzug der Werbungskosten von 20.593,37 €.

4.) . Die Höhe der Werbungskosten des Bf 2016 beträgt:

2.443 €........Kosten der doppelten Haushaltsführung (Beschwerde 21.3.2017)

3.672 €........Fahrtkosten (Beschwerde, unbestritten)

107,40 €......Kosten für Arbeitsmittel (Beschwerde 21.3.2017, unbestritten)

6.222,40 €...gesamte Werbungskosten 2016

5.) Zur Frage, ob der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht worden ist : Insoweit äußert das Finanzamt Bedenken (Vorlagebericht vom 5.2.2018).

Die BVE wurde am 8.8.2017 erlassen. Der Vorlageantrag wurde per Telefax am 7.9.2017 um 18.58 Uhr beim Finanzamt eingebracht. Er erhielt auch den Einlaufstempel des Finanzamtes vom 7.9.2017 (vgl. auch Vorlagebericht des Finanzamtes vom 5.2.2018).

Nach der V BGBL 1991/494 idF BGBl II 447/2013 ist die Verwendung von Telekopierern (Telefaxgeräten) für Anbringen in Abgabensachen zulässig (§ 1 dieser V; ebenso VwGH vom 27.9.2012, 2012/16/0082).

Der Vorlagebericht ist daher rechtzeitig innerhalb der dafür offen stehenden Monatsfrist (§ 264 Abs 1 BAO) eingebracht worden.

II.) Rechtsfolgen:

Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten sind daher gem. § 16 Abs 1 EStG 1988 abzugsfähig.

III.) Bemessungsgrundlagen, Steuer:

19.700,34 €............ABX...GmbH

893,03 €.................ABCD

-6.222,40 €.............Werbungskosten

14.370,97 €.............Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €.......................Sonderausgaben

14.310,97 €.............Einkommen 2016

Einkommensteuer :

0............................11.000 €

827,74 €.................25% von 3.310,97= Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-400 €.....................Verkehrsabsetzbetrag

427,74 €..................Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

-2.218,37 €..............Lohnsteuer

-1.790,63 €..............Steuer vor Rundung

-0,37.......................§ 39 Abs 3 EStG 1988

-1.791 €...................Einkommensteuergutschrift 2016

IV.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Erhebliche Rechtsfragen i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht ersichtlich.

Es ist strittig, ob ein Vorlageantrag per Telefax wirksam sei. Dies ist der Fall (§ 1 V BGBL 1991/494 idF BGBl II 447/2013 , ebenso VwGH vom 27.9.2012, 2012/16/0082).

Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Mai 2019