Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Fa. A, in B, vom 16. Februar 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. Februar 2015, betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Säumniszuschlag wird mit € 159,24 festgesetzt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin (Bf) Fa. A ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 441,93 vorgeschrieben, weil die Einfuhrumsatzsteuer für 11/2014 in Höhe von
€ 22.096,74 nicht bis zum 15.1.2015 (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin selbst mit Anbringen vom 16. Februar 2015 den Säumniszuschlag zu stornieren, was als Rechtsmittel der Beschwerde zu werten war.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass sie ihre UVA 11/2014 fristgerecht am 15.1.15 via Datenstrom an das Finanzamt übermittelte. Einige Tage später wurde in der Databox gelesen, dass die Kennziffer 27 bzw. 28 nicht gültig ist. Ein Mitarbeiter am Servicetelefon des FA kannte das Problem nicht und hat geraten, das Formular nochmals einzureichen. Leider wurde auch dieses Formular nicht verbucht. So habe die Bf am 10.2.2015 eine Zahlungsaufforderung der EUSt 11/2014 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von
€ 441,93 bekommen.
Erst durch die Info des Steuerberaters konnte das Formular berichtigt und heute an das FA gesandt werden. Die Zahlungsaufforderung hebe sich mit der UVA 11/2014 wieder auf, daher werde gebeten den Säumniszuschlag zu stornieren, da die Bf ihre Abgaben alle fristgerecht überwiesen hat.
Dieser Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Februar 2015 teilweise Folge gegeben und der Säumniszuschlag auf € 159,24 herabgesetzt.
Zunächst verwies das Finanzamt auf § 217 Abs. 1 BAO.
Die Gründe für eine Säumnis könnten demnach nicht berücksichtigt werden.
Es sei allein maßgebend, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Die Gutschrift für die Umsatzsteuer 11/2014 in Höhe vom € 7.962,03 wirke gemäß § 21 Abs. 1 UStG auf den Tag der Einreichung, somit auf den 16.2.2015, zurück, stand also zur Tilgung der Einfuhrumsatzsteuer 11/2014 erst mit diesem Tag zur Verfügung.
Die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag habe sich durch die Korrekturbuchung (Anm. USt Gutschrift für 11/2014 iHv. € 14.134,71) von € 22.096,74 auf € 7.962,03 geändert, der Säumniszuschlag werde neu mit € 159,24 festgesetzt.
Die Festsetzung eines Säumniszuschlages liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Eine Abschreibung eines Säumniszuschlages aus Kulanzgründen ist rechtlich nicht möglich.
Daraufhin stellte die Bf einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung (somit Vorlageantrag).
Darin wurde nochmals der Zeitablauf mit Meldung der UVA 11/2014 am 13.1.2015; Feststellung dass das Formular nicht vollständig eingebracht wurde; nochmalige Einreichung am selben Tag; der vermittelte Eindruck, dass das restliche Formular beim FA eingelangt sei; die EDV-Firma der Bf die Kennziffer 027 nicht aus der Vorlage gelöscht hatte; diese Vorlage bis zur UVA 11/2014 fehlerlos vom Finanzamt akzeptiert wurde; am 16.2.2015 der Versuch den Fehler aufzuklären, was zu einer Herabsetzung des Säumniszuschlages führte und schließlich, dass die EUSt 11/2014 mit der Geltendmachung der Vorsteuer aus dem UVA Formular eine Gleichheit von Soll/Haben entstünde.
Es werde daher um Stornierung des Säumniszuschlages von € 159,24 ersucht.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11. Juli 2019 wurde das gegenständliche Verfahren am 16. Juli 2019 dem nunmehr zur Erledigung zuständigen Richter übertragen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen.
Wie dem Abgabenkonto der Bf zu entnehmen ist, erfolgte die Gutschrift der UVA 11/2014 iHv. € 7.962,03 am 16.2.2015.
Rechtslage und Erwägungen
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Aus § 21 Abs. 1 UStG ergibt sich, dass ein vorangemeldeter Überschuss gutzuschreiben ist, wobei die Gutschrift auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurück wirkt.
Unbestritten blieb, dass die Umsatzsteuergutschrift für November 2014 iHv.
€ 7.962,03 erst mit Wirksamkeit 16.2.2014 verbucht wurde.
Dazu ist vorweg bei Verhängung von Säumniszuschlägen zu beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Ob die Verhängung allenfalls ohne Verschulden der Bf erfolgte, bleibt daher unbeachtlich.
Damit ergibt sich aber klar, dass die gegenständliche am 15.1.2015 fällige EUSt 11/2014 zum Fälligkeitstag nicht zur Gänze sondern nur teilweise (in Höhe von
€ 14.71134, entrichtet wurde, weshalb der Beschwerde –wie in der BVE- teilweise Folge zu geben ist.
Die mit Wirksamkeit 16.2.2015 verbuchte USt 11/2014 führt daher nicht rechtzeitig zu einem Ausgleich von Soll und Haben.
Daran kann auch die angeführte sonst fristgerechte Überweisung von Abgaben gegenüber dem Finanzamt nichts ändern.
Die Verhängung des gegenständlichen Säumniszuschlages erfolgte insbesondere unter Hinweis auf das Wirksamwerden von Vorsteuergutschriften nach dem UStG iHv. € 159,24 zu Recht.
Der Beschwerde kommt daher teilweise Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am 19. Juli 2019