Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. Ges.m.b.H., Adr., über die Beschwerde vom 18.09.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 18.08.2016 betreffend Festsetzung der Registrierkassenprämie für 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Prämie gemäß § 124b Z. 296 EStG 1988 beträgt 1.800 Euro.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt ein Mietwagenunternehmen und beantragte am 28.7.2016 für das Jahr 2016 eine Prämie in Höhe von 1.800 Euro für die Anschaffung/Umrüstung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems iSd § 131b BAO. Dem Finanzamt wurde dazu eine Rechnung vom 4.4.2016 über die Anschaffung von jeweils neun Druckern und Lizenzen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 18.8.2016 setzte das Finanzamt die Prämie mit lediglich 270 Euro fest. In der Begründung führte das Finanzamt unter Verweis auf § 131b BAO iVm § 124b Z 296 EStG 1988 aus, dass die Prämie 200 Euro pro Registrierkasse bzw im Falle eines elektronischen Kassensystems 30 Euro pro Erfassungseinheit, zumindest 200 Euro pro Kassensystem, betrage. Laut Rechnung handle es sich bei den angeschafften Lizenzen offensichtlich um ein zusammenhängendes elektronisches Kassensystem. Das Finanzamt habe die Prämie wie folgt ermittelt: 9 x 30 = 270 Euro.
Die Beschwerde vom 18.9.2016 wandte sich gegen die Behauptung eines „zusammenhängenden elektronischen Kassensystems“. Tatsächlich seien neun Apps für vorhandene Smartphones angeschafft worden, die auf den in den Wagen liegenden Handys die Registrierkassenfunktion übernehmen. Zusätzlich habe die Bf Belegdrucker angeschafft. Soft- und Hardware seien bereits auf die Nachrüstung mit einer Signaturerstellungseinheit und Erstellung des „CR-Codes“ ausgelegt.
Die Prämie stehe bei Anschaffung einer App für ein schon vorhandenes Smartphone [ … ] zur Nutzung einer „Registrierkassenfunktion“ oder die Anschaffung [ … ] eines Belegdruckers zu (BMF-010203/0225-IV/2016). Mit der gegenständlichen Rechnung seien die im Erlass erwähnten Apps für neun Smartphones angeschafft worden. Unerheblich sei, ob es sich um ein zusammenhängendes System handle, da schon die Drucker allein in voller Höhe förderbar seien.
Die Bf beantragte daher die Förderung für sämtliche Registrierkassen und Drucker (9 x 200 = 1.800 Euro).
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.2.2017 ab.
Das Finanzamt stützte sich zur Begründung auf § 124b Z 296 EStG 1988, wonach sich die Registrierkassen-Prämie von 200 Euro auf jede einzelne Erfassungseinheit beziehe, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird. Abweichend davon betrage die Prämie bei Vorliegen eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Eingabestation.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen handle es sich bei dem von der Bf angeschafften System zwecks elektronischer Erfassung der Barumsätze aus Sicht der Abgabenbehörde um ein elektronisches Kassensystem, welches über mehrere Eingabestationen verfügt, wobei jedoch nur eine Signaturerstellungseinheit einer Erfassungseinheit zugeordnet werde.
Dies ergebe sich auch daraus, dass laut Beschwerde Soft- und Hardware auf die Nachrüstung mit eben einer Signaturerstellungseinheit ausgerichtet seien.
Somit sei die Prämie im angefochtenen Bescheid entsprechend der Bestimmung des § 124b Z 296 EStG 1988 in richtiger Höhe berechnet.
Im Vorlageantrag vom 15.3.2017 brachte die Bf vor, dass sie lt. vorgelegter Rechnung Drucker und Lizenzen zur Einrichtung elektronischer Registrierkassen angeschafft habe. Dass die Einführung der elektronischen Registrierkasse in zwei Schritten erfolgen werde, sei von Anfang an absehbar gewesen, da zu Beginn (2016) die Ausbaustufe 2 mit Sicherheitszertifikat(en) im Handel noch gar nicht erhältlich gewesen sei. Die Bf habe daher kein anderes als das gewählte System einsetzen können.
Das System habe aber – nicht nur in Hinblick auf die Endausbaustufe 2017 – bereits 2016 mit neun Druckern ausgerüstet werden müssen, um in jedem Wagen jederzeit Belege ausdrucken zu können. Diese Investition sei daher bereits 2016 notwendig gewesen und stehe schon für diese Maßnahme die Prämie von 200 Euro pro Drucker zu. Dieses Argument habe die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht gewürdigt.
Zum Zeitpunkt dieser gesetzlich verpflichtend vorgesehenen Anschaffung seien die mittlerweile zusätzlich erworbenen Zertifikate noch nicht zum Erwerb gestanden. Die seit damals eingesetzten Kassen hätten bisher aus technischen Gründen nicht mit den heute verwendbaren Zertifikaten betrieben werden können. Die Zertifikate seien mittlerweile für jedes Gerät bzw Handy bzw Fahrzeug angeschafft worden und erfolge zeitgerecht die Aktivierung. Die Feststellung, dass nur eine Signaturerstellungseinheit einer Erfassungseinheit zugeordnet worden sei, sei völlig aus der Luft gegriffen, weil die Registrierkassen bisher ohne Signaturerstellungseinheit betrieben worden seien. Mit der Aussage „dass Soft- und Hardware auf die Nachrüstung mit eben einer Signaturerstellungseinheit einer Erfassungseinheit zugeordnet wird“, sei der Sinn der Beschwerde verdreht worden. Die Bf habe natürlich gemeint, dass jedem Handy eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet werden solle. Es sei jedenfalls unzulässig, ohne weitere Nachfrage ein nicht vorhandenes System zu kreieren.
Summa summarum habe die Bf von Null auf ein komplettes System an erforderlichen Registrierkassen inkl Lizenzen, Druckern und Sicherheitszertifikaten angeschafft. Es werde daher die Gewährung der zustehenden Förderungen beantragt.
Beigelegt ist eine Rechnung vom 14.3.2017 über 415,20 Euro (inklusive USt) für 9 x RK Online inkl. Zertifikat und automatische Aktivierung mit FinanzOnline.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Die Bf erwarb im Jahr 2016 für das Taxiunternehmen neun Belegdrucker sowie neun Apps für Smartphones zur Nutzung einer Registrierkassenfunktion. In der Folge schaffte die Bf zusätzlich die erforderlichen Sicherheitszertifikate an.
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts übermittelte das Finanzamt am 9.7.2019 Ausdrucke aus der Datenbank der Abgabenbehörde, welchen sich entnehmen lässt, dass die Bf über FinanzOnline neun Registrierkassen und neun Signatur- bzw Siegelerstellungseinheiten unter Angabe der Seriennummern gemeldet hat.
Somit ist als erwiesen anzusehen, dass die Bf neun Erfassungseinheiten, der jeweils eine Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit zugeordnet ist, angeschafft hat.
Gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 BAO haben Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.
§ 124b Z. 296 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016 lautet:
"Erfolgt nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. April 2017 für den Einsatz im eigenen Betrieb eine Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 131b der Bundesabgabenordnung, gilt Folgendes:
a) (...)
b) Nach Maßgabe folgender Bestimmungen kann eine Prämie geltend gemacht werden:
- Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu.
- Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.
- Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit.
- Im Fall der Anschaffung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle im jeweiligen Kalenderjahr angeschafften Erfassungseinheiten geltend zu machen.
- Im Fall der Umrüstung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle Erfassungseinheiten, für die im jeweiligen Kalenderjahr mit der Umrüstung begonnen wurde, geltend zu machen. Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, steht aus Anlass der Umrüstung keine Prämie mehr zu.
- Die Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß § 188 der Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.
(...)"
Gemäß 684 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00684/fname_423793.pdf) zu Z 40 lit. b (§ 124b Z 294) sollen durch die Bestimmung Steuerpflichtige entlastet werden, die im Hinblick auf die in § 131b BAO vorgesehene Einzelaufzeichnungspflicht der Barumsätze ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z.B. einer elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) im Zeitraum zwischen dem 1. März 2015 und 31. Dezember 2016 als Anlagegut anschaffen oder in diesem Zeitraum eine Umrüstung eines bestehenden Aufzeichnungssystems vornehmen. Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems im genannten Zeitraum zu. Eine doppelte Berücksichtigung für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, ist ausgeschlossen.
Der erwähnte Zeitraum wurde später bis zum 31.3.2017 ausgedehnt.
Strittig war im erstinstanzlichen Verfahren, ob die Bf ein zusammenhängendes elektronisches Kassensystem mit neun Eingabestationen erworben hat (wie das Finanzamt meint) oder ob es sich (lt. Bf) um neun Registrierkassen handelt.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war festzustellen, dass die Bf über FinanzOnline neun Registrierkassen sowie neun Signatur- bzw Siegelerstellungseinheiten gemeldet hat. Da gemäß § 124b Z. 296 EStG 1988 die Prämie von 200 Euro für jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit iSd § 131b Abs. 2 der BAO zugeordnet wird, zusteht, beträgt die Prämie insgesamt 1.800 Euro.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Fragen des Sachverhaltes zu klären.
Wien, am 15. Juli 2019