Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A als Masseverwalter der Bf., vertreten durch Steuerberater, Beschwerde vom 10.9.2010 gegen die Bescheide vom 9.8.2010 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 5.7.2019 erklärt, dass ihre Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 10.9.2013 (gemeint: 10.9.2010) gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2006-2008 zurückgezogen wird.
Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 16. Juli 2019