Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, Griechenland, über die Beschwerde vom 23.10.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom 05.10.2017 zu VNR, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für das Kind K für den Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2016 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsbürger, in Griechenland wohnhaft und bei der Fa. X KG (Transportunternehmen mit Sitz in Österreich) als Kraftfahrer beschäftigt.
Bereits mit Bescheid vom 7.12.2016 hatte das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers vom 25.1.2016 auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für seinen Sohn für den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2015 abgewiesen. Soweit dies der Beihilfendatenbank zu entnehmen ist, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
Mit einem am 26.1.2017 beim Finanzamt eingelangten, am 18.1.2017 unterfertigten Formblatt Beih 38 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung für seinen am XX.6.2014 geborenen Sohn für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2016. In diesem Antrag gab der Beschwerdeführer an, dass er, seine Ehefrau und sein Sohn griechische Staatsbürger seien und in Griechenland an der im Spruch angeführten Wohnadresse leben würden. Als Dienstgeber wurde die Fa. X KG angeführt. Die Kindesmutter sei nicht erwerbstätig; diese gab am Formblatt eine Verzichtserklärung im Sinne des § 2a Abs. 2 FLAG ab.
Dem Antrag waren ein ausgefülltes, die Angaben des Beschwerdeführers bestätigendes Formular E 401, eine weitere Familienstandsbescheinigung (in griechischer Sprache samt Übersetzung) und eine Bestätigung des Arbeitgebers angeschlossen, derzufolge der Beschwerdeführer bereits seit 28.11.2005 als Kraftfahrer für dieses Transportunternehmen beschäftigt ist.
Das Finanzamt forderte den Arbeitgeber mit (undatiertem) Schreiben gemäß § 143 BAO auf, zur Beurteilung des Anspruches (unter anderem) des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe „die Aufteilung der Arbeitstage in Inlandstätigkeit, Tätigkeit im Wohnsitzstaat und übriges Ausland“ bekannt zu geben.
Dazu teilte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 29.8.2017 betreffend „Bestätigungen über In- und Auslandsfahrtentage“ hinsichtlich des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 mit: „Inland – 0 Tage, Wohnsitzland – 233 Tage, übriges Ausland – 0 Tage = Gesamt 233 Tage.“
Die Anfrage des Finanzamtes erstreckte sich auch auf zwei weitere (griechische) Arbeitnehmer. Zu beiden Arbeitnehmern gab der Arbeitgeber neben Arbeitstagen im Wohnsitzland auch Arbeitstage im Inland sowie Arbeitstage im übrigen Ausland an.
Mit Bescheid vom 5.10.2017 wies das Finanzamt den Antrag vom 18.1.2017, eingelangt am 26.1.2017 für den Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2016 ab. Über den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2015 spricht der Bescheid (offenkundig im Hinblick auf den eingangs erwähnten Bescheid vom 7.12.2016) nicht ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt:
„Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen. Gem. Art. 13 Abs. 1 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates‚ wenn sie dort einen wesentlichen Teil (zu mindestens 25 %) ihrer Tätigkeit ausübt. Sie haben einen wesentlichen Teil der Tätigkeit in Griechenland ausgeübt, daher unterliegen Sie den griechischen Rechtsvorschriften.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 23.10.2017, eingelangt am 3.11.2017. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Fernfahrer in ganz Europa tätig sei. Aus diesem Grund sei es schwierig anzugeben, wo und wie lange er sich in einem Land aufhalte. Alle Sozialabgaben, Lohnsteuer etc. gingen komplett an den österreichischen Staat, daher sei dieser seines Erachtens auch für die Familienleistungen zuständig.
In einem Vorhalt vom 30.11.2017 wies das Finanzamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass er laut Beschwerde im Jahr 2016 in ganz Europa unterwegs gewesen wäre, in der (oben erwähnten) Bestätigung des Dienstgebers jedoch angegeben worden sei, dass er im Jahr 2016 die gesamten Arbeitstage in Griechenland tätig gewesen sei. Er werde um Stellungnahme bzw. bei eventuellen Unrichtigkeiten um Vorlage einer neuen Bestätigung ersucht.
Dazu teilte der Beschwerdeführer am 15.12.2017 mit, dass die Firma „mit verschiedenen Ländern zu tun“ habe. Er wisse nicht den Grund, warum die Firma behaupte, dass er nur in Griechenland arbeite. Da er in Österreich versichert sei, sein Geschäfts-LKW österreichische Kennzeichen habe, und er in Österreich „versteuert“ werde, habe er das Recht, einen Antrag auf Kindergeld für seinen Sohn zu stellen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.1.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
„Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Gem. Art. 11 Abs. 1 bis 3 der o.a. Verordnung unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem sie eine Beschäftigung bzw. selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt. Gem. Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Die Ausübung eines wesentlichen Teiles der Tätigkeit ist dann gegeben, wenn im Wohnortstaat die Tätigkeit zu mindestens 25 % ausgeübt wird. Laut der vorgelegten Bestätigung der Firma X waren Sie im Jahr 2016 ausschließlich im Wohnsitzstaat Griechenland tätig. Die in der Beschwerde angeführte Behauptung, dass Sie in ganz Europa tätig sind, konnte für das Jahr 2016 nicht belegt werden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.“
Im Vorlageantrag vom 22.1.2018 brachte der Beschwerdeführer lediglich vor: „Wie ich Ihnen bereits in meinen vorherigen Schreiben mitgeteilt habe, habe ich als Fernfahrer der Fa. X (europaweites Transportunternehmen) Anspruch auf Familienleistungen für meine Kinder.“
Am 9.4.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.
Beweiswürdigung
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist im vorliegenden Fall strittig, wo der Beschwerdeführer im Jahr 2016 seine Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) ausgeübt hat. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ausschließlich in Griechenland tätig war. Das Finanzamt hat dies dem Beschwerdeführer vorgehalten und ihn mit Vorhalt vom 30.11.2017 um allfällige Vorlage einer neuen Bestätigung ersucht, sollte die Bestätigung des Arbeitgebers unrichtig sein („bei eventuellen Unrichtigkeiten“). Eine solche wurde jedoch nicht übermittelt. Dass bzw. warum der Arbeitgeber eine solche neue Bestätigung nicht ausgestellt hätte, wurde nicht vorgebracht bzw. näher erläutert. In der Beschwerdevorentscheidung, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltecharakter zukommt, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, in ganz Europa tätig zu sein, für das Jahr 2016 nicht belegt werden hätte können. Dieser Feststellung trat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht entgegen. Dazu kommt, dass in der Beschwerde bloß ganz allgemein und vage vorgebracht wurde, dass er als Fernfahrer „in ganz Europa“ tätig sei und es aus diesem Grund schwierig sei anzugeben, wo und wie lange er sich in einem Land aufhalte. Auch wenn ein Fernfahrer europaweit tätig ist, kann er regelmäßig jene Länder konkret nennen, in denen er eingesetzt wurde und das zeitliche Ausmaß dieses Einsatzes zumindest schätzungsweise angeben. Vom Beschwerdeführer wurden auch keine Gründe genannt, die seinen Arbeitgeber veranlasst haben könnten, für das Jahr 2016 unzutreffende Angaben über seinen tatsächlichen Einsatzort zu machen. Solche sind auch für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, wobei insbesondere zu beachten ist, dass bei den von in der Bestätigung des Arbeitgebers angeführten weiteren beiden Arbeitnehmern sehr wohl Arbeitstage im Inland und im übrigen Ausland angegeben worden waren. Dies spricht für die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers, da keine Gründe ersichtlich sind, warum dieser nicht auch beim Beschwerdeführer Arbeitstage im Inland und übrigen Ausland angeben hätte sollen, wären solche tatsächlich angefallen. Bei dieser Sachlage muss das Bundesfinanzgericht in freier Würdigung der vorliegenden Beweise davon ausgehen, dass die Bestätigung des Arbeitgebers zutreffend ist und der Beschwerdeführer im Jahr 2016 tatsächlich ausschließlich in Griechenland für seinen Arbeitgeber tätig war.
Rechtslage
1) Innerstaatliches Recht
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestimmt (auszugsweise):
§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder, …
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen, ...
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.
§ 2a (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden."
§ 5 (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 53 (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."
2) Unionsrecht
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 normiert (auszugsweise):
Artikel 1
Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) „Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
i) „Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
j) „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Artikel 3
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
j) Familienleistungen.
Artikel 4
Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Artikel 7
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist,
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 bestimmt in ihrem Art. 14 betreffend nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung auszugsweise:
(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.
(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
(10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsbürger und damit Unionsbürger. Er fällt daher gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter deren persönlichen Geltungsbereich; damit ist auch die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.
Daher finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, zufolge des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung (z.B. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0066).
Im Beschwerdeverfahren ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Differenzzahlung für das Jahr 2016 (Jänner bis Dezember 2016) strittig. Allein über diesen Zeitraum spricht der angefochtene Bescheid ab und wird damit die „Sache“ im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO festgelegt, über die vom Bundesfinanzgericht zu entscheiden ist. Über den vom Antrag auch umfassten Zeitraum Jänner bis Dezember 2015 hat das Finanzamt nicht neuerlich abgesprochen, da über diesen Zeitraum bereits mit Bescheid vom 7.12.2016 (rechtskräftig) abgesprochen worden war. In Betracht käme eine Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Dezember 2015 wegen res iudicata.
Der Beschwerdeführer unterlag im Jahr 2016 schon nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 allein den Rechtsvorschriften Griechenlands, da er seine Beschäftigung im Sinne des Art. 1 lit. a dieser Verordnung nach den im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen ausschließlich in Griechenland ausgeübt hat.
Da seine Ehegattin in Griechenland wohnhaft ist und dort nach den Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag keine Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt auch diese den griechischen Rechtsvorschriften.
Da somit ausschließlich griechische Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, scheidet ein Anspruch auf österreichische Differenzzahlungen im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus.
Die Anwendung der vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung zitierten Bestimmung des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer „gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“. Diesbezügliche Feststellungen wurden vom Finanzamt jedoch nicht getroffen.
Selbst wenn Art. 13 der Verordnung zur Anwendung gelangen würde, unterläge gemäß Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ebenso den griechischen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, da er dort jedenfalls einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 8 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ausübt hat.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht aufgeworfen, vielmehr waren allein die im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Sachverhaltsfragen strittig. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen aber keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mwN).
Linz, am 11. Juli 2019