Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 25.5.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom 26.4.2016, betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 26.4.2016 wies die Abgabenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin (folgen kurz Bf.) auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter A. hinsichtlich des Zeitraums "ab März 2016" ab. Begründend verwies das Finanzamt in dieser Entscheidung sinngemäß darauf, dass das vorgenannte Kind die Altersgrenze nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes erreicht hätte und folglich keine Anspruchsberechtigung vorliege.
Dagegen erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 25.5.2016 fristgerecht Beschwerde. In dieser Eingabe führt sie sinngemäß aus, dass hinsichtlich der Altersgrenze für einen Beihilfenbezug dann eine Ausnahme bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes vorläge, wenn dieses ein Studium mit mindestens 10 Semestern betreibe und die Ausbildung vor Vollendung des 19. Lj. begonnen hätte. Außerdem habe ihre Tochter nach dem ersten Studienjahr bzw. nach 2 Semester ihr Studium gewechselt. Aus diesem Grund seien zwei Toleranzsemester zu berücksichtigen. Zusätzlich sei A. im Masterstudium Jahrgangssprecherin gewesen. Für solche Fälle sehe der Gesetzgeber eine Ausnahmen vom Wegfall der Beihilfe vor.
Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.6.2016 als unbegründet ab. Unter Bezugnahme auf die rechtlichen Bestimmungen des FLAG führt die Abgabenbehörde darin zusammengefasst aus, dass grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung ihres 24. Lj dann ein Beihilfenanspruch bestünde, sofern sich diese in einer Berufsausbildung befinden würden. Eine Verlängerung der Beihilfengewährung bis zur Vollendung des 25. Lj. des Kindes sei u.a. nur dann möglich, wenn vom Kind ein Studium in dem Kalenderjahr begonnen worden sei, in dem es das 19. Lj. vollendet hätte und ein Studium betreibe, welches eine gesetzlich Studiendauer von zumindest zehn Semester umfasse. Unter der gesetzlichen Studiendauer sei jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen wäre. Dabei sei die Studiendauer eines abgeschlossenen Bachelorstudiums und eines im Anschluss absolvierten Masterstudiums nicht zusammenzurechnen. Darüber hinaus könnten keine weiteren Semester Berücksichtigung finden. A. habe mit 16.9.2014 ihr Bachelorstudium innerhalb der gesetzlichen Studiendauer abgeschlossen und mit WS 2014/2015 ein Masterstudium begonnen. Die Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe für die Tochter der Bf. nach Vollendung ihres 24. Lj. lägen daher nicht vor.
In ihrem Vorlageantrag vom 7.7.2016 moniert die Bf., dass das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung lediglich auf einen Punkt ihrer Beschwerdeausführungen eingegangen sei, jedoch die übrigen Einwendungen unbehandelt lasse. Somit möge das Finanzgericht über die restlichen Punkte ihrer Beschwerde eine Entscheidung treffen.
Die Abgabenbehörde legte den gegenständlichen Akt zur Entscheidung dem BFG mit Vorlagebericht vom 1.8.2016 vor.
II. Sachverhalt:
Die Tochter der Bf. A. ist am 0.0.1992 geboren und absolvierte im Juni 2010 ihre Maturaprüfung. Im Anschluss begann sie mit WS 2010/2011 an der Universität mit dem Bachelorstudium Biologische Chemie und wechselte nach zwei Semestern - somit mit WS 2011/2012 - an die FH C., wo sie das Bachelorstudium Bio- und Umwelttechnik betrieb. Dieses zuletzt genannte Studium schloss A. erfolgreich im September 2014 ab. Mit WS 2014/2015 begann das genannte Kind an der FH C. mit dem auf das abgeschlossene Bachelorstudium aufbauende Masterstudium Bio- und Umwelttechnik, wobei das Finanzamt die Gewährung der Beihilfe ab März 2016 verwehrte.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:
§ 2 FLAG:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter Punkt II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wurde im Vorlagebericht an das BFG ausreichend vom Finanzamt dargestellt. Dieser Vorlagebericht vom 1.8.2016 wurde von der Abgabenbehörde auch der Bf. zur Kenntnis gebracht und hat den Charakter eines Vorhaltes (vgl. VwGH vom 31.5.2011, 2008/15/0288). Es wäre daher an der Bf. gelegen - sofern der darin dargestellte Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechen sollte - diesen behördlichen Feststellungen entsprechend entgegen zu treten.
Im gegenständlichen Verfahren steht außer Streit, dass die Tochter der Bf. mit Ablauf des Monats Februar 2016 ihr 24. Lebensjahr vollendete und folglich nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG eine Beihilfengewährung ausscheidet. Aus diesem Grund bedarf es zum Einwand der Bf., dass ihre Tochter Jahrgangssprecherin in dem von ihr betriebenen Masterstudiengang gewesen sei bzw. in administrativen Belangen und bei Veranstaltungen mitgeholfen habe kein weiteres Eingehen, da die Regelung des § 2 Abs. 1 lit b) leg cit keinen Verlängerungstatbestand bis zum 25. Lj. vorsieht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Sonderregelung für StudentenvertreterInnen und Heimvertretungen auf die die Bf. offenbar Bezug nimmt, enthält für die genannte Personengruppe lediglich eine besondere Toleranz hinsichtlich der im Beihilfenbereich vorgesehenen Studienzeit und nimmt folglich keinen Einfluss auf studierende Kinder über ihr vollendetes 24. Lj. hinaus. Obendrein ist anzumerken, dass die Tochter der Bf. durch die Tätigkeit einer Jahrgangssprecherin ohnehin nicht der in § 2 Abs. 1 lit b) FLAG genannten Personengruppe der StudentenvertreterInnen und Heimvertretungen angehören würde. Gleiches gilt für das sinngemäße Vorbringen der Bf. in ihrer Beschwerdeeingabe vom 25.5.2016, in der sie eine Berücksichtigung von zwei Toleranzsemestern aus dem von ihrer Tochter betriebenen Erststudium an der Universität moniert. Unabhängig davon, dass A. nach zwei Semestern einen beihilfenunschädlichen Studienwechsel vollzog und ihr demnach aus diesem Studium kein Toleranzsemester zustehen würde, würde selbst bei einer zulässigen Inanspruchnahme eines Toleranzsemesters die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG - demnach bis zur Vollendung des 24. Lj des Kindes - nicht erweitert werden.
Auf Grund der obenstehenden Ausführungen verbleibt gegenständlich lediglich eine nähere Betrachtung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit j) FLAG. Diesbezüglich verwies das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung bereits zutreffend darauf, dass ein Bachelorstudium und ein im Anschluss betriebenes Masterstudium zwei getrennte Studien darstellen (vgl. z.B. auch VwGH vom 25.11.2010, 2011/16/0066). Dies bedeutet für das anhängige Verfahren, dass bereits die in § 2 Abs. 1 lit j) Buchstabe aa) und bb) FLAG geforderten Voraussetzungen für eine Verlängerung einer Beihilfengewährung bis zum vollendeten 25. Lj. des Kindes nicht vorliegen. So wurde durch die getrennte Betrachtungsweise von Bachelor- und Masterstudium unstrittig von der Tochter der Bf. kein Studium betrieben, welches eine gesetzliche Studiendauer von zumindest zehn Semester umfasst, da die gesetzliche Studiendauer des Bachelorstudiums 6 Semester und die des Masterstudiums 4 Semester betragen hat. Darüberhinaus hat die Tochter der Bf. auch kein langes Studium im vorgenannten Sinn im Jahr 2011 begonnen, in dem das Kind ihr 19. Lj. vollendete.
Abschließend ist daher festzustellen, dass das Finanzamt der Bf. zu Recht die Zuerkennung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge "ab März 2016" verwehrte.
Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier maßgebliche Rechtsfrage ob ein Bachelorstudium und ein Masterstudium zwei getrennte Studien darstellen ist durch die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Die grundsätzliche Altersbeschränkung einer Beihilfengewährung nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Folglich liegen gegenständlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen war.
Linz, am 11. Juli 2019