Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder, Mag. Eduard Sommeregger, Waagstraße 9, 9300 St. Veit an der Glan, über die Beschwerden vom 22. Juni 2015 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 20. Mai 2015, Zl. 420000/01042/2015 und 3. Juni 2015, Zl. 420000/01967/2015 betreffend Altlastenbeitrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruch
I.
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Mai 2015, Zl. 420000/01042/2015 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben,
II.
den Beschluss gefasst:
Der Bescheid vom 3. Juni 2015, Zl. 420000/01967/2015 und die Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2016, Zl. 420000/60269/2015 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Sache an die Abgabenbehörde zurückverwiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
zu I.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 20. Mai 2015, Zl. 420000/01042/2015, wurden für den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1, § 4 Z. 3 und § 6 Abs. 1 Z. 1 des Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2011 in Höhe von jeweils € 3.432,00 sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 274,56 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 274,56 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Bf. im Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 insgesamt 1.714,15 Tonnen mineralischer Baurestmassen zur Zwischenlagerung in die verfahrensgegenständliche Schottergrube verbracht worden seien. Da aus den vorhandenen Unterlagen die jeweiligen Anmeldungszeiträume nicht feststellbar gewesen waren, sei die Behörde von einer über das Kalenderjahr gleichmäßigen Verbringung der Abfälle ausgegangen. Für den Betrieb eines Zwischenlagers verfügte der Bf. zwar über eine Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) vom 14. Mai 2009, wodurch dieser Lagerort nicht der Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) unterliegt, doch sei die projektgemäße Ausgestaltung des Lagerplatzes erst im Jahre 2014 erfolgt. Die Zwischenlagerung der Baurestmassen erfülle somit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 22. Juni 2015 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Zwischenlagerungen seien ausschließlich auf dem Grundstück Nr. 1, KG X vorgenommen worden, für welches der Bf. über eine Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz verfügt habe. Der Bf. habe zudem im Jahre 2011 über eine Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Bauschutt, Straßenaufbruch, Bodenaushub und Betonabbruch verfügt. Die Zwischenlagerung der Baurestmassen sei zulässigerweise zum Zwecke der stofflichen Verwertung erfolgt und daher bis zu drei Jahre beitragsfrei.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 9. Februar 2016, Zl. 420000/60266/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen von Umweltkontrollorganen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 12. August 2013 und 5. September 2013 ergebe, dass die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. 2, 3 und 4, alle KG X, zwischengelagert wurden und nicht im genehmigten Zwischenlager auf dem Grundstück Nr. 1 der KG X. Zudem wäre auch eine Zwischenlagerung auf dem genehmigten Grundstück konsenslos erfolgt, da die entsprechende Errichtung und Ausgestaltung des Lagerplatzes (Lärmschutzwälle, Abgrenzung) im Jahre 2011 nicht vorgelegen habe. Es sei daher nicht von einem rechtskonformen Lagern der Abfälle auszugehen, weshalb der Tatbestand des Ablagerns gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG erfüllt sei.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat. In der Stellungnahme vom 27. März 2019 hat der Bf. auf die rechtskonforme Ausgestaltung des Lagerplatzes hingewiesen und als Beweis dafür die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen beantragt. Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat wurde zurückgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2019 wurde auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Juli 2018, Zl. RV/4200061/2016 hingewiesen, wonach bei identem Sachverhalt die Lagerung von gleichartigen Abfällen (Baurestmassen) durch den Bf. in den Jahren 2010 und 2012 als rechtskonform festgestellt und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben worden sind. In diesem Verfahren ist der erkennende Senat, insbesondere zufolge der Angaben der einvernommenen Zeugen (ident mit den beantragten Zeugen im gegenständlichen Verfahren) zur Überzeugung gelangt, dass bis zum Jahr 2013 - Einschreiten des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung - von einer Lagerung der Abfälle am Gelände des bewilligten Zwischenlagerplatzes auszugehen ist. Die vorgenommenen Änderungen bei der Ausgestaltung des Lagerplatzes wurden vom erkennenden Senat als geringfügig und damit im Einklang mit der erteilten Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde betrachtet.
Diese Feststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch für die Lagerung der Baurestmassen im Jahr 2011 Geltung.
Darüberhinaus ist, entsprechen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2019, Zl. Ro 2019/13/0006-11, davon auszugehen, dass die Fristen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG für den Zeitpunkt der Geltendmachung der Abgabenansprüche noch nicht verstrichen gewesen sind.
Da aber ohnehin davon auszugehen ist, dass die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen im Jahr 2011 rechtskonform erfolgte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
zu II.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 3. Juni 2015, Zl. 420000/01967/2015, wurden für den Bf. gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1, § 4 Z. 3 und § 6 Abs. 1 Z. 2 ALSAG ein Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2014 in Höhe von € 11.484,00 sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 229,68 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 229,68 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Bf. im ersten Quartal 2014 insgesamt 131,26 Tonnen Holzasche übernommen und außerhalb des in der Schottergrube bewilligten Zwischenlagerplatzes und ohne über eine Erlaubnis nach § 24 a AWG zu verfügen, gelagert worden seien. Damit erfülle die Lagerung der Holzasche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 22. Juni 2015 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, die Zwischenlagerung der Asche sei ausschließlich auf dem Grundstück Nr. 1, KG X vorgenommen worden, wobei die Abfalleigenschaft der gegenständlichen Holzasche ausdrücklich bestritten wurde. Der Bf. habe in der Folge die Asche, welche bereits Humus dargestellt hätte, auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht. Die Zwischenlagerung habe weniger als ein Jahr, jedenfalls aber weniger als drei Jahre gedauert.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 9. Februar 2016, Zl. 420000/60269/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Asche nicht in einer dafür genehmigten Anlage bzw. ohne die dafür erforderliche Berechtigung zum Sammeln und Behandeln gelagert worden sei. Es sei daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einem rechtskonformen Lagern (Anm. Zwischenlagern in der Schottergrube) der Abfälle auszugehen, weshalb der Tatbestand des Ablagerns gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG erfüllt sei.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat. In der Stellungnahme vom 27. März 2019 hat der Bf. auf die Verwendung der Asche als Dünger auf seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen verwiesen und dazu auf die Beurteilung der Asche als Dünger durch eine näher bezeichnete Sachverständige hingewiesen und diese Sachverständige als Zeugin zum Beweis für den sachgerechten Einsatz der Asche beantragt. Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat wurde zurückgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2019 wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2019, Zl. Ro 2019/13/0006-11, wonach allein der Umstand einer rechtswidrigen Zwischenlagerung ohne Überschreitung der Lagerfristen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG noch keine Beitragspflicht auslöst, hingewiesen. Von der belangten Behörde wurde angemerkt, dass demnach die Beitragsfestsetzung aus diesem Titel nicht aufrechtzuerhalten sei.
Da in der mündlichen Verhandlung nicht von einer abschließenden Feststellung zur Verwendung der Asche auszugehen war, war auch von der Einvernahme der beantragten Zeugin Abstand zu nehmen.
Der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch gründet sich ausschließlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218 und die dazu ergangene Folgejudikatur, wonach auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen haben.
Mit dem Judikat vom 27. März 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem verstärkten Senat diese Judikaturlinie verlassen und im Wesentlichen ausgesprochen, dass keine abgabenrechtliche Vorschrift existiere, welche kürzere Zwischenlagerungen als die im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normierten, dem Altlastenbeitrag unterwerfe.
Damit ist klargestellt, dass für die gegenständliche Asche aus dem Titel der "konsenslosen Zwischenlagerung" im ersten Quartal 2014 kein Abgabenanspruch abzuleiten ist. Ob in der Folge ein Abgabenanspruch aus der weiteren Verwendung der Asche resultiert, wird im fortgesetzten Ermittlungsverfahren zu klären sein.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass es nicht im Sinne eines mehrinstanzlichen Verfahrens sein kann, wenn das nachprüfende Verwaltungsgericht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Insbesondere die Erhebungen, ob es, wie vom Bf. behauptet, zu einem sachgerechten Einsatz der Asche zur Verwertung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen des Bf. gekommen ist, überschreiten die gerichtliche Ermittlungspflicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Mai 2019