Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R I über die Beschwerde vom 5.11.2015
Spruch
der Frau B F gegen den Bescheid des Finanzamtes F A vom 16.10.2015 betreffend Einkommensteuer 2010
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2010 betragen:
17.628,86 €.......Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
-132 €...............Pauschbetrag Werbungskosten (§ 16 Abs 3 EStG 1988)
17.496,86 €......Gesamtbetrag der Einkünfte
-199,13 €...........Sonderausgaben
17.297,73...........Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
-404,45 €............Begräbniskosten (außergewöhnliche Belastungen)
+405,45 €...........Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 EStG 1988)
17.297,73 €.........Einkommen
2.298,67 €...........(17.297,73 €-11.000) /14.000 x 5.110 Einkommensteuer
2.298,67 €...........Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-291 €.................Verkehrsabsetzbetrag
-54 €...................Arbeitnehmerabsetzbetrag
1.953,67 €...........Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
150,89 €.............. Steuer sonstige Bezüge
2.104,56 €............Einkommensteuer
-2.173,46 €...........Lohnsteuer (260)
-68,9 €.................festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2010
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Text
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 29.9.2015 begehrte die
Beschwerdeführerin (Bf)
den Ansatz von Sonderausgaben in Höhe von „15840“;
sie begehrte ferner den Ansatz von Krankheitskosten von „120“ und „107248“;
ferner begehrte die Bf den Ansatz von Begräbniskosten von „402720“ (damit ist gemeint „4.027,20 €“).
Das Finanzamt forderte die Bf mit Schreiben vom 5.10.2015 auf,
alle angesetzten Aufwendungen nachzuweisen. Die Bf wurde ferner aufgefordert, das Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung vorzulegen.
Die Bf antwortete mit Schreiben vom 13.10.2015: Ihre Mutter habe der Bf keine Vermögenswerte hinterlassen. Dies sei von der Kanzlei des Notars schriftlich mitgeteilt worden. Sie könne dieses Schreiben nicht mehr finden. Wenn nötig, könne sie versuchen, über die Kanzlei des Notars eine Kopie zu bekommen.
Die Bf legte als Beilagen dieses Schreibens vor:
-Sterbeurkunde betreffend ihre verstorbene Mutter
2.222,20 €...Rechnung betreffend Bestattungskosten von 2.222,20 €
300 €...........Rechnung betreffend Friedhofsgebühren von 300 €.
1400 €.........Rechnung für Erneuerung eines Grabsteines von 1.400 €
105 €...........Barzahlungsbelege betreffend Blumenschmuck 35 € + 70 €
4.027,20 €...Summe der Rechnungsbeträge und Barzahlungsbelege
Im bekämpften Bescheid vom 16.10.2015 wurden die Begräbniskosten nicht anerkannt, da kein Beschluss des Bezirksgerichtes vorgelegt worden sei, dem zu entnehmen sei, ob ein Vermögen vorhanden gewesen sei oder nicht.
Da auch keine Belege über Krankheitskosten vorgelegt worden seien, seien keine Krankheitskosten berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 5.11.2015 Beschwerde ein. Diese ist beim Finanzamt in Verstoß geraten (AV des Finanzamtes vom 22.9.2016).
Das Finanzamt hielt mit Aktenvermerk vom 22.9.2016 fest: Die ...Beschwerde sei in Verlust geraten. Die Bf sei mehrfach telefonisch ersucht worden, eine Kopie der Beschwerde zu übermitteln. Die Bf habe zunächst auf ihre urlaubsbedingte Abwesenheit verwiesen, später habe die Bf erklärt, dass sie mit ihrer Schwester Kontakt aufnehmen müsse, weil diese die Beschwerde für sie verfasst habe. Bis dato sei eine Kopie der Beschwerde nicht übermittelt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen.
-Die beantragten Krankheitskosten stellten Präventionsmaßnahmen dar. Diese Kosten seien nicht zwangsläufig erwachsen.
-Die beantragten Kosten der Pflege der Mutter seien mit dem Bezug des Pflegegeldes abgegolten
- Die Begräbniskosten seien nicht berücksichtigt worden, da der Zahlungsbeleg für die Bestattung nicht nachgereicht worden sei. Der Wert des Nachlasses in Höhe von 1.478,65 € sei abgezogen worden.
Mit Schreiben vom 10.2.2016 brachte die Bf einen Vorlageantrag ein :
Die Beschwerde richte sich gegen die nicht angesetzten
-Krankheitskosten und
-Begräbniskosten.
Die Bf beantragte, diese Kosten zu berücksichtigen.
Sie begründete ihren Antrag damit, dass die Krankheitskosten keiner Präventionsmaßnahme zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus den Befunden.
Die Zahlungsbestätigungen betreffend die Begräbniskosten seien auf den Rechnungen ersichtlich.
Als Beilagen dieses Vorlageantrage legte die Bf vor:
-Rechnung (Duplikat) des Steinmetzmeisters vom 12.11.2010 über 1.400 € mit einer Zahlungsbestätigung für 250 € (11.10.2010) und mit einer Zahlungsbestätigung für 1.150 € (1.12.2010)
-Rechnung der Bestattung EAT GmbH über 2.222,20 € ohne Zahlungsbestätigung
Rechnung der Bestattung EAT GmbH über 2.222,20 mit Überweisungsbestätigung über 378,70 € (1.843,50 € wurden durch eine Versicherung abgedeckt).
-Rechnung der Stadt A , Abteilung Bestattung, Friedhöfe über 300 € ohne Zahlungsbestätigung
-Beschluss des BG A mit der Ermächtigung an die zweite Tochter der Verstorbenen, das Guthaben aus einem Konto in Höhe von 1.587,56 € zu übernehmen
-Laborbefund vom 23.9.2015 betreffend die Bf; Schilddrüsenbefund vom 9.3.2015 betreffend die Bf
-Bestätigung des Lebensversicherers der Bf, wonach die Bf im Jahr 2010 Beiträge in Höhe von 135,10 € an die Versicherung bezahlt habe.
-Bestätigung des Unfallversicherers vom 31.1.2011, wonach die Bf im Jahr 2010 Prämien in Höhe von 638,09 € bezahlt habe.
-Bestätigung des Unfallversicherers vom Jänner 2011, wonach die Bf im Jahr 2010 Prämien in Höhe von 23.34 € bezahlt habe
-Kontoauszug des Kontos des Verlasses nach der verstorbenen Mutter der Bf , wonach der Bf am 15.12.2010 ein Betrag von 1.478,65 € bezahlt worden sei. Kontoauszug des Kontos der Bf, wonach sie am 15.12.2010 einen Betrag von 1.478,65 € aus dem Verlass nach ihrer verstorbenen Mutter erhalten habe.
Aus diesen Unterlagen ergibt sich:
Die Bf hat im Jahr 2010 folgende Kosten im Zusammenhang mit Personenversicherungen getragen: Sie begehrte in ihrer Steuererklärung den Ansatz von Sonderausgaben von „15840“.
Die folgenden Sonderausgaben hat die Bf nachgewiesen, weshalb diese wie folgt festgestellt werden:
135,10 € ...lt. Bestätigung des Lebensversicherers der Bf vom 8.7.2013
638,09 €....Bestätigung des Unfallversicherers vom 31.1.2011
23,34 €......Bestätigung des Unfallversicherers vom Jänner 2011
796,53 €...Summe der durch die Bf 2010 getragenen Personenversicherungsprämien
199,13 €...Summe der Sonderausgaben, abzugsfähig gem. § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988
Das Finanzamt hat die Bf mit Schreiben vom 5.10.2015 aufgefordert, alle beantragten Aufwendungen nachzuweisen. Höhere Sonderausgaben sind nicht feststellbar, da diese nicht nachgewiesen wurden.
Die Laborbefunde aus dem Jahr 2015 sind kein ausreichender Nachweis der Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs 3 EStG 1988) des Anfalles von Kosten in Verbindung mit einer angeblichen Krankheit im Jahr 2010. Die Höhe von Krankheitskosten (angeblich 120 € + „107248“ € lt. Steuererklärung) wurde entgegen der Aufforderung des Finanzamtes vom 5.10.2015 nicht nachgewiesen. Daher sind der Bf die angeblichen Kosten einer Krankheit nicht zwangsläufig (§ 34 Abs 3 EStG 1988) erwachsen. Zudem können diese angeblichen Kosten auch der Höhe nach nicht festgestellt werden. Außergewöhnliche Belastungen (agB) im Zusammenhang mit den Kosten einer Krankheit können daher nicht festgestellt werden.
Die Bf hat aus dem Verlass nach ihrer verstorbenen Mutter am 15.12.2010 1.478,65 € erhalten (Girokonto der Bf mit den Bewegungen zwischen dem 1.10. und 31.12.2010).
Die Bf hat die folgenden Begräbniskosten getragen:
-1.400 €........Rechnung vom 12.10 über 1.400 € mit Zahlungsbestätigungen
-378,10 €......Rechnung über 2.222,20 € mit Überweisungsbestätigung
-105 €...........Kosten der Blumen lt. Beilage des Schreibens der Bf vom 13.10.15
-1.883,1 € ...Summe der durch die Bf 2010 getragenen Begräbniskosten
+1.478,65 €...Geld, das die Bf aus Erbschaft erhalten hat (Bankkonto Bf 10/10-12/10)
-404,45 €......Überschuss der Aufwendungen i.V.mit Begräbniskosten über die Erträge aus der Erbschaft
Die Bf wurde mit Schreiben des Finanzamtes vom 5.10.2015 aufgefordert, alle Aufwendungen nachzuweisen. Höhere Begräbniskosten wurden durch die Bf nicht nachgewiesen und können daher nicht festgestellt werden.
Die getragenen Kosten der Blumen ergeben sich aus den Barzahlungsbelegen, die die Bf in den Blumengeschäften erhalten hat (Beleg vom 22.10.2010 über 70 € mit dem handschriftlichen Vermerk „b“: dieser Beleg hat das typische Aussehen eines Barzahlungsbeleges; Barzahlungsbeleg vom 16.10.2010 über 35 €).
Daraus ergeben sich die nachstehenden Bemessungsgrundlagen und abgabenrechtlichen Konsequenzen:
17.628,86 €.......Einkünfte, erhalten vom Dienstgeber
-132 €...............Pauschbetrag Werbungskosten (§ 16 Abs 3 EStG 1988)
17.496,86 €......Gesamtbetrag der Einkünfte
-199,13 €...........Sonderausgaben
17.297,73...........Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
-404,45 €............Begräbniskosten
+405,45 €...........Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 EStG 1988)
17.297,73 €........Einkommen
2.298,67 €............(17.297,73 €-11.000) /14.000 x 5.110 Einkommensteuer
2.298,67 €............Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-291 €...................Verkehrsabsetzbetrag
-54 €.....................Arbeitnehmerabsetzbetrag
1.953,67 €.............Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
150,89 €................Steuer sonstige Bezüge
2.104,56 €.............Einkommensteuer
-2.173,46 €............Lohnsteuer (260)
-68,9 €...................festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2010
Berechnung des Selbstbehaltes (§ 34 Abs 4 EStG):
17.628,86 €.......Gehalt, bezahlt durch den Dienstgeber
-132..................Pauschbetrag WK
17.496,86 € .......Einkünfte, Gesamtbetrag
-199,13 .............Sonderausgaben
+3.711,97 €........sonstige Bezüge (KZ 220)
-577,13 €............SV sonstige Bezüge (KZ 225) (Jakom 2013, § 34 TZ 52)
20.432,57€ .......Summe Bemessungsgrundlage Selbstbehalt
2.043,26 € ........davon (20.432,57 €) 10% gem. § 34 Abs 4 EStG Selbstbehalt
Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben).
Die Bf begehrt laut Vorlageantrag nur noch den Ansatz von Kosten von Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen. Sie hat diese Kosten jedoch nicht nachgewiesen. Schon deshalb sind diese Kosten nicht anzusetzen.
Sie begehrt ferner den Ansatz von Kosten eines Begräbnisses ihrer Mutter in Höhe von 4.027,20 €. Sie konnte auf die Aufforderung des Finanzamtes hin aber nur einen Teil davon (Überschuss der Begräbniskosten über die Aktiven des Nachlasses: -404,45 €) nachweisen. Daher können die Begräbniskosten nur in Höhe des nachgewiesenen Teils als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Allerdings liegt dieser Teil unter dem Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 EStG 1988).
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Mai 2019