Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin DSW in der Beschwerdesache XXX, vertreten durch YYY, über die Beschwerde vom 29.01.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom 09.12.2015, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 09.12.2015 setzte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerein (Bf) erste Säumniszuschläge im Betrag von € 1.660,02 (betrifft Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 01-12/2013 und 01-12/2014) fest.
Mit Schreiben vom 29.01.2016 wurde vom Vertreter der Bf ua. die Kapitalertragsteuer und die daraus resultierenden Festsetzungen der gegenständlichen Säumniszuschläge bekämpft.
Die Abgabenbehörde wies mit BVE vom 10.03.2016 die Bescherde wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kapitalertragsteuer ab.
Mit Schreiben vom 29.03.2016 stellte der Vertreter der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Gleichzeitig beantragte er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 13.04.2016 dem BFG zur Entscheidung vor.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BFG vom 11.07.2017 wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7012 des BFG zugeteilt war, nunmehr der Gerichtsabteilung 7014 des BFG zugeteilt. Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7014 des BFG erst ab 15.07.2017 (Inkrafttretung der Umverteilung) die Möglichkeit, das streitgegenständliche Verfahren abzuführen.
Vom Vertreter der Bf wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.08.2019 zurückgezogen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes.
Rechtslage und Erwägungen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung mit Beschwerde angefochten ist (Ritz, BAO6, § 217 Tz 4).
Für das Entstehen einer Säumniszuschlagsschuld ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung. In der Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs 1 und 2 BAO bzw für die Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides sprechen würden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 217 Abs 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (beispielsweise durch Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte Ritz, BAO6, § 217 Tz 51) die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtugung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Die Aussetzung der Einhebung von Säumniszuschlägen bei Anfechtung des Stammabgabenbescheides ist möglich (vgl Ritz, BAO6, § 212a Tz 7).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Salzburg-Aigen, am 2. August 2019