Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 4. Jänner 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde vom 5. Dezember 2018, GZ. 420000/68996/2018, betreffend die Nachsicht von Stundungszinsen zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde vom 1. Oktober 2015, Strafnummer 12345, der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm § 38 Abs.1 FinStrG und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 lit.a FinStrG sowie der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 und Abs.3 lit.b FinStrG iVm § 38 Abs.1 FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte nach § 44 Abs.1 FinStrG für schuldig erkannt. Gemäß den §§ 21 Abs.1 und 2, 37 Abs.2, 33 Abs.5, 38 Abs.1, 44 Abs.2 und 46 Abs.2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 5.000,00 sowie gemäß den §§ 33 Abs.6, 37 Abs.2, 44 Abs.3 und 46 Abs.2 FinStrG iVm § 19 Abs.1 und 4 FinStrG eine anteilige Wertersatzstrafe in Höhe von € 2.639,39 verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 500,00 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 hat der Bf. um Bewilligung der Entrichtung des aushaftenden Strafbetrages, Wertersatzes und der Nebenansprüche in Höhe von € 8.139,39 in – wenn möglich – zinsfreien Raten ersucht.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde vom 19. November 2015, Zl. 420000/68796/2015, wurde dem Ansuchen des Bf. um Ratenzahlung aufgrund des § 212 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 172 Abs.1 FinStrG und § 185 Abs.5 FinStrG stattgegeben und die Entrichtung in 24 Raten zu je € 208,34 beginnend mit 1. Dezember 2015 und einer Restzahlung von € 3.139,39 bis 1. Dezember 2017 bewilligt.
Die Raten wurden vom Bf. zur Gänze entrichtet.
Mit Bescheid vom 20. März 2018, Zl. 420000/68231/2018, hat das Zollamt Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde Stundungszinsen in der Höhe von € 425,98 festgesetzt.
Die Stundungszinsen wurden vom Bf. am 11. Mai 2018 entrichtet.
Mit Eingabe vom 20. November 2018 beantragte der Bf. die Nachsicht der festgesetzten Stundungszinsen gemäß § 236 BAO. Begründend führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass dem Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde vom 19. November 2015 kein Hinweis auf mögliche Stundungszinsen zu entnehmen sei. Für ihn sei die Zinsfreiheit aber Bedingung des Ansuchens gewesen, ansonsten hätte er keine Ratenzahlung akzeptiert, zumal die festgesetzten Stundungszinsen bei seinem geringen Einkommen einen groben Einschnitt nach den bereits getätigten Zahlungen bedeuten würde.
Dieses Ansuchen um Nachsicht wurde mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde vom 5. Dezember 2018, GZ. 420000/68996/2018, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. über ein Einkommen verfügt und er sämtliche ihm auferlegten Teilbeträge begleichen konnte. Es konnte daher nach Lage des Falles weder eine persönliche Unbilligkeit, noch ein außergewöhnlicher Härtefall festgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 4. Jänner 2018 mit der Begründung Beschwerde erhoben, ihm sei ein zinsenfreies Ratenansuchen genehmigt worden, ansonsten er eine Ratenzahlung nicht akzeptiert hätte.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 172 Abs.1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 185 Abs.5 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug der Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 236 Abs.1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß Abs.2 leg. cit., findet Abs.1 auf bereits entrichtete Abgaben sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 212 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß Abs.2 lit.b leg. cit. sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt € 750,00 übersteigen, soweit infolge einer gemäß Absatz 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (zB VwGH 26.11.2014, 2012/13/0014). Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf über den beantragten Rahmen nicht hinausgehen. Der Bf. hat in der Eingabe vom 30. Oktober 2015 um eine – wenn möglich – zinsenfreie Ratenzahlung angesucht. Eine zinsenfreie Zahlungserleichterung sieht die Bundesabgabenordnung nicht vor. Gemäß § 212 Abs.2 lit.b BAO sind zwingend Zinsen zu entrichten, wenn die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 750,00 übersteigen. Aus dem Antrag des Bf. ergibt sich nicht zwingend, dass er eine Zahlungserleichterung, für die Zinsen zu entrichten sind, abgelehnt hätte. Nur „wenn möglich“, d.h. wenn rechtlich zulässig, sollte die Ratenzahlung zinsenfrei sein. Der Bescheid betreffend die Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterung gemäß § 212a BAO ist jedenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles gemäß § 236 BAO kann eine persönliche oder sachliche sein.
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Eine solche Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet. Der Bf. bringt im Nachsichtsansuchen vor, die Entrichtung der nicht eingeplanten Stundungszinsen sei nach den Ratenzahlungen schwierig, eine Existenzgefährdung durch die Entrichtung der Stundungszinsen wurde vom Bf. aber weder im Nachsichtsantrag, noch in der Beschwerdeschrift behauptet.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (zB VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151, 26.5.2014, 2013/17/0498).
Der Bf. war offenbar der Meinung, eine zinsenfreie Ratenzahlung bewilligt erhalten zu haben, da der Bewilligungsbescheid keinen Hinweis auf allfällige Stundungszinsen enthielt. Die Entrichtung von Stundungszinsen für gewährte Zahlungserleichterungen über € 750,00 ist jedoch die Auswirkung von Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ergebnis. Dass der Bf. über die Verzinsung des Zahlungserleichterungsansuchens nicht aufgeklärt wurde, stellt dabei keine sachliche Unbilligkeit dar. Selbst eine unrichtige Auskunft der Finanzstrafbehörde, in der eine Zinsfreiheit in Aussicht gestellt worden wäre, hätte keine sachliche Unbilligkeit zur Folge gehabt, da eine zinsenfreie Kreditierung offensichtlich in Widerspruch zur eindeutigen Gesetzeslage steht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 10. April 2019