Volltext

BFG 03.07.2019, RV/7102418/2016

Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuervorauszahlungen, wenn nur Jahressteuer angefochten wurde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102418.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Walter Lintner, Wurlitzergasse 90/4, 1170 Wien, über die Beschwerde vom 12.02.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 22.01.2016, Steuernummer N-1, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2012-2014 vom 14.12.2015 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der genannten Abgaben im Gesamtbetrag von € 94.320,07 sowie der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2015 von € 22.198,00.

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Mit Bescheid vom 21.01.2016 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Einkommen- und Umsatzsteuer 2012-2014 sowie der Anspruchszinsen 2012-2013, wies jedoch den Aussetzungsantrag betreffend Einkommensteuer 10-12/2015 am 22.01.2016 ab, da eine dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde nicht eingebracht worden sei.

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In der dagegen am 12.02.2016 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass der Betrag von € 22.198,00 für die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2015 aus dem Ergebnis der Betriebsprüfung für die Jahre 2012-2014 resultiere, wonach die Einkommen- und Umsatzsteuer von Amts wegen neu festgesetzt worden seien.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung der Bezug habenden Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO aus, dass zwischen der (mit Bescheidbeschwerde angefochtenen) Abgabenschuld des letztvergangenen Kalenderjahres und der Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen keine mittelbare Abhängigkeit im Sinne der Bestimmung des § 212a BAO bestehe (Ritz, BAO 5 , § 212a Tz 7).

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Mit Schreiben vom 29.04.2016 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

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Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurden Altakten wie das gegenständliche Beschwerdeverfahren innerhalb des Bundesfinanzgerichtes neu verteilt und die nunmehrige Gerichtsabteilung mit Wirksamkeit vom 11.04.2019 dafür erstmals zuständig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Im gegenständlichen Fall wurden mit der Beschwerde vom 24.09.2015 lediglich die Abgaben Einkommen- und Umsatzsteuer 2012-2014 angefochten, nicht jedoch die hier verfahrensgegenständliche Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2015.

Dazu ist festzustellen, dass die Einkommensteuer 2015 mit Bescheid vom 08.08.2016 bereits (mit Festsetzung einer Gutschrift von € 10.046,00) veranlagt und dabei (unter anderem) die strittige Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2015 angerechnet wurde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281) kommt jedoch eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen mit dem Ergehen des entsprechenden Jahresabgabenbescheides und damit eine Aussetzung der Einhebung der entsprechenden Vorauszahlungen nicht mehr in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am 3. Juli 2019