Volltext

BFG 29.07.2019, RV/7102033/2019

Verspäteter Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102033.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 299 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 22.09.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde X vom 08.09.2017, mit denen der Antrag vom 19.7.2017 auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für 2013 und 2014 vom 25.2.2016 und vom 15.4.2016 und der Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014 vom 25.2.2016 und vom 15.4.2016 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurde die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO mit Bescheiden vom 25. Februar 2016 und vom 15. April 2016 zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 veranlagt.

Aus der Finanzamts-Datenbank geht hervor, dass die Zustellung der Bescheide jeweils mit eingeschriebenem Brief erfolgte. Ein Rechtsmittel dagegen wurde laut Aktenlage nicht erhoben.

Am 19. Juli 2017 wurde ein Antrag auf Aufhebung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2013 und 2014 gem. § 299 BAO eingebracht und zur Begründung angeführt, die im Schätzungswege herangezogenen Werte für die Bemessungsgrundlagen stimmten nicht mit den tatsächlichen Werten laut den in der Folge nachgebrachten Steuererklärungen überein.

Diesen Antrag wies die Behörde mit Bescheiden vom 8. September 2017 zurück. Als Begründung verwies das Finanzamt auf § 302 BAO, wonach Aufhebungen gem. § 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids zulässig seien. Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung sei jedoch außerhalb der Jahresfrist eingebracht worden.

Gegen die Zurückweisungsbescheide vom 8. September 2017 brachte die Bf. mit Schriftsatz vom 22. September 2017 Beschwerde ein und beantragte erneut, die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2013 und 2014 aufzuheben und die Einkünfte aufgrund der eingebrachten Erklärungen festzusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21. November 2017 wurde die Beschwerde vom 22. September 2017
a) „gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 08.09.2017“,
b)“gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 08.09.2017“,
c)“gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 08.09.2017“ und
d)“gegen den Umsatzsteuersteuerbescheid 2014 vom 08.09.2017“ als unbegründet abgewiesen.

In dem am 18. Dezember 2017 eingebrachten Vorlageantrag verwies die Bf. begründend auf die am 22. September 2017 eingebrachte Beschwerde.

Mit Bescheid vom 1. März 2019 erfuhren die Beschwerdevorentscheidungen vom 21. November 2017 insofern eine Berichtigung gemäß § 293 BAO, als die Sprüche wie folgt geändert wurden:

von „Einkommensteuerbescheid 2013“ auf „Zurückweisungsbescheid betreffend Ihren Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheids 2013“,

von „Umsatzsteuerbescheid 2013“ auf „Zurückweisungsbescheid betreffend Ihren Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Umsatzsteuerbescheids 2013“,

von „Einkommensteuerbescheid 2014“ auf „Zurückweisungsbescheid betreffend Ihren Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheids 2014“,

von „Umsatzsteuerbescheid 2014“ auf „Zurückweisungsbescheid betreffend Ihren Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Umsatzsteuerbescheids 2014“.

Im Telefonat vom 25.7.2019 mit dem steuerlichen Vertreter der Bf. stellte dieser klar, dass ein Zustellmangel nicht vorgelegen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 97 BAO Abs. 1 erfolgt die Bekanntgabe von schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Ein solcher Antrag auf Aufhebung ist gemäß § 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheids zulässig.

Fest steht im Beschwerdefall, dass die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2013 und 2014 vom 25.2.2016 und vom 15.4.2016 ordnungsgemäß zugestellt worden sind. Schließlich sind entsprechende Einwendungen gegen den Zustellvorgang nicht erfolgt. Auch der steuerliche Vertreter der Bf. stellte diesbezüglich keine Zweifel an. Unbestritten ist weiters, dass kein Rechtsmittel gegen die gegenständlichen Abgabenbescheide eingebracht worden ist und diese daher in Rechtskraft erwachsen sind.

Vor dem Hintergrund der gegebenen Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Jahresfrist zur Einbringung eines Antrags auf Aufhebung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 gemäß § 299 BAO jedenfalls vor dem 19. Juli 2017 geendet hat. Auch dies wurde von der Bf. im Ergebnis nicht bestritten. Der an diesem Tag eingebrachte Aufhebungsantrag erweist sich somit als verspätet, sodass die angefochtenen Zurückweisungsbescheide vom 8. September 2017 zu Recht ergingen.

Der Beschwerde konnte daher nicht Folge gegeben werden. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass in dem konkreten Beschwerdefall Rücksprache mit der zuständigen Einbringungsstelle hinsichtlich der Möglichkeit einer Herabsetzung der Abgabenschuld gehalten werden kann.

Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung aufgrund der verspäteten Antragstellung aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am 29. Juli 2019