Volltext

BFG 29.07.2019, RV/7104364/2018

1. Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft 2. Kein Freibetrag gem § 35 EStG bei Bezug von Pflegegeld

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104364.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 EStG 1988 · § 35 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B*** gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der vom Beschwerdeführer in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 beantragte Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag wurde vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt, da die steuerpflichtigen Einkünfte der Partnerin höher als € 6.000,00 gewesen seien.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Bescheid rechnerisch falsch sei und insbesondere der Alleinverdiener nicht berücksichtigt worden sei.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt auszugsweise aus, dass der angefochtene Bescheid einer nochmaligen, genauen Überprüfung unterzogen worden sei und sich die Berechnung als fehlerfrei erwiesen habe. Die - im Vergleich zum Vorjahr - geringere Gutschrift sei darauf zurückzuführen, dass von der bezugsauszahlenden Stelle (PVA) während der laufenden Lohnverrechnung im Kalenderjahr 2017 ein Freibetrag gemäß § 35 EStG iHv € 1.347,00 (90% Erwerbsminderung und Zuckerdiät) steuermindernd berücksichtigt worden sei. Dieser Freibetrag stünde dem Beschwerdeführer nicht zu, da er 2017 ganzjährig Pflegegeld bezogen hätte. Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag sei, dass der/die (Ehe)partner/in bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens € 6.000,00 erziele. Die Einkünfte der Gattin des Beschwerdeführers hätten für 2017 € 13.488,63 betragen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In diesem brachte er ua vor, die Ausführungen des Finanzamtes, wonach die Berechnung fehlerfrei wäre, widerspreche der Tatsache, dass es sich um keine geringe Differenz, sondern um ungefähr € 1.000,00 handeln würde hinsichlich der die Behörde ihn schuldhaft und rechtswidrig verkürzt hätte. Dieser Betrag könne nicht wegen Wegfalls der Steuerentlastung gemäß § 35 EStG die genannte Summe erreichen. Erschwerend und massiv fehlerhaft sei die Behauptung der Behörde, dass sein Alleinverdiener (Alleinerzieher von drei Heranwachsenden) wegfallen solle. Das Finanzamt würde "hinsichtlich seiner Wortinterpretation von Ehelichkeit ausgehen." Dies widerspreche den zwei Scheidungsurteilen, die der Behörde vorliegen würden. Es würden sohin Einkünfte einer Ehegattin nicht vorliegen und könnten daher kraft Gesetz nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die Beurteilung sei auch aus diesem Grund rechtlich und inhaltlich, in offenbar schädigender Neigung, falsch.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist die rechnerische Richtigkeit des Einkommensteuerbescheides bzw ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Alleinerverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags vorliegen.

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 ganzjährig Pflegegeld bezogen. Von der bezugsauszahlenden Stelle (PVA) war im Jahr 2017 ein Freibetrag gemäß § 35 EStG iHv € 1.347,00 (aufgrund einer 90%igen Erwerbsminderung und Zuckerdiät) bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden (Lohnzettel).

Der Beschwerdeführer lebt seit 6.6.2016 in einer Lebensgemeinschaft (Zentralmelderegister). Seine Lebensgefährtin (Partnerin) bezog im Jahr 2017 steuerpflichtige Einkünfte iHv € 13.488,63 (Einkommensteuerbescheid der Partnerin).

Die Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

1. Berechnung der ESt und außergewöhnliche Belastung (§ 35 EStG)

§ 35 Abs 1 EStG lautet:

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
– bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs 3),
– ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
– durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs 3) zu.

Der Beschwerdeführer hat eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld) bezogen. Der von der PVA bei der Lohnverrechnung berücksichtigte Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 EStG iHv € 1.347,00 ist ihm daher nicht zugestanden. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung war daher dieser Freibetrag nicht zu berücksichtigen und bei Berechnung der Einkommensteuer außer Acht zu lassen. Dadurch erhöht sich die Einkommensteuer entsprechend. Die Berechnung der Einkommensteuer erweist sich als fehlerfrei.

2. Alleinverdiener- Alleinerzieherabsetzbetrag

§ 33 Abs 4 EStG lautet auszugsweise:

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, ...:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
...
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.
...
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
...
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Jahr 2017 - somit jedenfalls auch mehr als sechs Monate - mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht daher nicht zu.
Die Lebensgefährtin (Partnerin) hat 2017 mit € 13.488,63 Einkünfte von weit mehr als € 6.000,00 erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher ebenfalls nicht zu.


Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Die Beschwede erweist sich damit ist als unbegründet und ist daher gemäß § 279 BAO abzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2019