Volltext

BFG 29.07.2019, RV/7103815/2017

Eingabegebühr

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103815.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 14 TP 6 GebG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 5.12.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend die Festsetzung von Gebühren und betreffend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung, erlassen am 28.11.2016, zu Recht:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde mit 8.10.2015 bei der Baubehörde erster Instanz der Stadtgemeinde Stadt eine Bauanzeige gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014 eingebracht. Beigelegt fanden sich eine Anlagenbeschreibung in zweifacher Ausfertigung, ein Plan in zweifacher Ausfertigung, eine Fertigstellungsanzeige in einfacher Ausfertigung und eine Ausführungsbestätigung in einfacher Ausfertigung.

Die Eingabe wurde von der Baubehörde mit 11.12.2015 abschließend erledigt und eine Stempelgebühr iHv EUR 37,70 festgesetzt (EUR 14,30 für die Anzeige gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014; EUR 7,80 für die Anlagenbeschreibung in zweifacher Ausfertigung; EUR 7,80 für die Pläne in zweifacher Ausfertigung; EUR 3,90 für die Fertigstellungsanzeige und EUR 3,90 für die Ausführungsbestätigung).

Aufgrund der Nichtentrichtung der Gebühr trotz mehrmaliger Aufforderung wurde mit 14.9.2016 von der Baubehörde ein amtlicher Befund über die Verkürzung der Gebühr für eine Eingabe und sechs Beilagen an die belangte Behörde übermittelt.

Mit Bescheid vom 28.11.2016 wurde die Gebühr von der belangten Behörde mit EUR 37,70 festgesetzt (EUR 23,40 für sechs Beilagen mit insgesamt sechs Bögen gemäß § 14 TP 5 Abs 1 GebG und EUR 14,30 für eine Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG). Ebenso wurde von der belangten Behörde ein Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG iHv EUR 18,85 erlassen (Gesamtbetrag EUR 56,55; einheitlicher Bescheid). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr (50% von EUR 37,70) zu erheben sei, sofern diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Mit Beschwerde vom 5.12.2016 wurden der Gebührenbescheid und der Bescheid über die Gebührenerhöhung angefochten. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf seine Nachbarn, die bei Installation der gleichen Anlage etwa drei Monate vorher von der zuständigen Baubehörde keine Gebührenvorschreibung erhalten hätten. Das bauausführende Unternehmen hätte der Behörde die gleiche Bauanzeige, die zuvor bereits übermittelt worden sei, nochmals gesendet, die ganze Korrespondenz wäre daher entbehrlich gelesen. Weiters hätte der Beschwerdeführer angenommen, dass aufgrund der Bestätigung der Baubehörde vom 11.12.2015 über den Erhalt der Anzeige gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014 und der Entrichtung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 8,75, die Angelegenheit erledigt sei.

Von Seiten der belangten Behörde wurde am 20.2.2017 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen und diese damit begründet, dass ähnlich gelagerte Fälle, wie der Vergleich mit den Nachbarn, für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens unerheblich seien. Es sei unbestritten, dass eine Anzeige gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014 (§ 14 TP 6 Abs 1 GebG = EUR 14,30), eine Anlagenbeschreibung in zweifacher Ausfertigung (§ 14 TP 5 GebG = EUR 7,80), ein Plan in zweifacher Ausfertigung (§ 14 TP 5 GebG = EUR 7,80), eine Fertigstellungsmeldung (§ 14 TP 5 GebG = EUR 7,80) und eine Ausführungsbestätigung (§ 14 TP 5 GebG = EUR 7,80) eingebracht wurden. Die Beträge für die Fertigstellungsmeldung und die Ausführungsbestätigung wurden von der belangten Behörde mit jeweils EUR 7,80 und nicht mit EUR 3,90 beziffert (es erfolgte jedoch bloß eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und keine abgeänderte Gebührenfestsetzung). Im Übrigen, so die belangte Behörde, ersetze die Kenntnisnahme über den Erhalt der Anzeige der Gemeinde (Schreiben vom 11.12.2015) und deren neuerlich hervorgerufene Gebühr iHv EUR 8,75 keineswegs die Gebührenpflicht der Eingabe und Beilagen.

Mit 14.3.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Begründend findet sich im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Beträge nicht mit den von der Baubehörde ausgestellten Gebührenbescheiden übereinstimmen würden. Zudem hätte die belangte Behörde mit 8.3.2017 einen weiteren Bescheid für eine Beilage (EUR 3,90) erlassen, weil offenbar die Baubehörde eine Beilage – die Ausführungsbestätigung – doppelt gemeldet hätte. (Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 14.3.2017 eine Beschwerde ein und in der Folge wurde dieser Bescheid mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2017 aufgehoben.)

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde am 8.10.2015 bei der zuständigen Baubehörde eine Bauanzeige gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014 samt sechs Beilagen (eine Anlagenbeschreibung in zweifacher Ausfertigung, ein Plan in zweifacher Ausfertigung, eine Fertigstellungsanzeige in einfacher Ausfertigung und eine Ausführungsbestätigung in einfacher Ausfertigung) eingebracht.

Mit 11.12.2015 erfolgte die abschließende Erledigung über die in der Anzeige enthaltenen Anbringen. Dem Beschwerdeführer wurde von der erstinstanzlichen Baubehörde der Stadtgemeinde Stadt in schriftlicher Form die abschließende Erledigung zugestellt und er wurde ersucht, die Stempelgebühr iHv insgesamt EUR 37,70 (EUR 14,30 für die Anzeige; EUR 7,80 für die Anlagenbeschreibung in zweifacher Ausfertigung; EUR 7,80 für die Pläne in zweifacher Ausfertigung; EUR 3,90 für die Fertigstellungsanzeige und EUR 3,90 für die Ausführungsbestätigung) bis spätestens 30.12.2015 zu entrichten.

In der Folge wurde die Gebühr vom Beschwerdeführer trotz zweier von der Baubehörde versendeter Zahlungsaufforderungen mit Setzung jeweils weiterer Zahlungsziele (30.6.2016 bzw 31.8.2016) nicht entrichtet. Von der Baubehörde wurde schließlich ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren aufgenommen und der belangten Behörde übersendet.

Mit Bescheid vom 28.11.2016 setzte die belangte Behörde die Gebühr mit EUR 37,70 sowie eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr (50% von 37,70 = 18,85; Gesamtbetrag EUR 56,55) fest.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtete, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere den Zahlungsaufforderungen und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die übrigen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Die Bauanzeige gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014 ist als Eingabe zu qualifizieren und unterliegt nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 der Gebührenpflicht. Gemäß § 14 TP 6 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von EUR 14,30.

Gemäß § 14 TP 5 GebG sind unter Beilagen Schriften und Druckwerke aller Art zu verstehen, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden; derartige Beilagen unterliegen für jeden Bogen der festen Gebühr von EUR 3,90.

Gemäß § 9 Abs 1 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen entsteht nach § 11 Abs 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 GebG ist zur Errichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird oder das Protokoll verfasst wird.

Die Organe der Gebietskörperschaft sind gemäß § 34 Abs 1 GebG verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Entsprechend der obigen Feststellungen bracht der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine Bauanzeige gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 bei der zuständigen Baubehörde ein, die als Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG zu qualifizieren ist. Insgesamt sechs Beilagen iSd § 14 TP 5 GebG wurden angefügt (eine Anlagenbeschreibung in zweifacher Ausfertigung, ein Plan in zweifacher Ausfertigung, eine Fertigstellungsanzeige in einfacher Ausfertigung und eine Ausführungsbestätigung in einfacher Ausfertigung). Mit 11.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt.

Es liegen gegenständlich somit alle objektiven Kriterien für das Entstehen der Gebührenpflicht vor. Weist eine Schrift oder Amtshandlung die gesetzlich geforderten Merkmale auf, unterliegt sie einer festen Gebühr. Das GebG knüpft – besonders im Bereich der festen Gebühren – an formale Kriterien an und wird vom Prinzip der Schriftlichkeit beherrscht (VwGH 19.12.1986, 86/15/0071).

Sofern der Beschwerdeführer auf seine Nachbarn verweist, die bei ähnlichem Sachverhalt keine Gebührenvorschreibung erhalten hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung außer Acht zu bleiben hat und keinerlei Auswirkungen auf seine Gebührenschuld hat.

Die Gebühr iHv EUR 37,70 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid nach § 203 BAO vom 28.11.2016 festgesetzt (EUR 14,30 für die Anzeige gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014; EUR 7,80 für die Anlagenbeschreibung in zweifacher Ausfertigung; EUR 7,80 für die Pläne in zweifacher Ausfertigung; EUR 3,90 für die Fertigstellungsanzeige und EUR 3,90 für die Ausführungsbestätigung) und zudem eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG iHv EUR 18,85 (50% der verkürzten Gebühr) vorgeschrieben, da die Gebühr entsprechend der obigen Feststellungen nicht vorschriftmäßig entrichtet wurde (Gesamtbetrag EUR 56,55).

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Zahlen seien falsch, ist dem zuzustimmen. Anstatt EUR 3,90 für die Fertigstellungsanzeige und EUR 3,90 für die Ausführungsbestätigung wurde die Gebührenschuld für diese zwei Beilagen in der Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise mit jeweils EUR 7,80 beziffert. Dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung ist allerdings zu entnehmen, dass die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen wurde und keine vom Gebührenbescheid abweichende Festsetzung erfolgte; Auswirkungen auf die Höhe der bescheidmäßigen Gebührenfestsetzung waren mit der falschen Bezeichnung der zwei Beträge nicht verbunden.

Die Gebührenschuld beträgt somit, wie im Bescheid vom 28.11.2016 zu Recht angeführt, insgesamt EUR 56,55 (EUR 14,30 für eine Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG; EUR 23,40 für sechs Beilagen mit insgesamt sechs Bögen gemäß § 14 TP 5 Abs 1 GebG; EUR 18,85 für die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr gemäß § 9 Abs 1 GebG).

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte angenommen, dass aufgrund der Bestätigung der Baubehörde vom 11.12.2015 über den Erhalt der Anzeige gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014 und der Entrichtung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 8,75, die Angelegenheit erledigt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf die Gebührenpflicht der Eingabe und Beilagen nach dem GebG keinerlei Auswirkungen hat.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die belangte Behörde mit 8.3.2017 einen weiteren Bescheid für eine Beilage (EUR 3,90) erlassen habe, weil die Ausführungsbestätigung doppelt gemeldet worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass die Baubehörde am 6.4.2017 der belangten Behörde mitteilte, dass im Bauakt zwei Ausführungsbestätigungen mit Eingangsdatum 24.11.2015 aufliegen würden und diese textlich und inhaltlich ident seien. Nachdem die Ausführungsbestätigung für die Anlage bei der Baubehörde lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen ist, wurde der Antrag auf Notionierung der Bestätigung iHv EUR 3,90 zurückgezogen. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2016 wurde der Bescheid vom 8.3.2017 dementsprechend aufgehoben.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge eindeutig aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist.

Wien, am 29. Juli 2019