Volltext

BFG 25.07.2019, RV/7500490/2019

Parkometer: auch in Halte- und Parkverbotszonen besteht die Abgabenpflicht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500490.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des I**** T****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.5.2019, MA67/196700069127/2019, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht:

Spruch

 

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Datum/Zeit: 21.01.2019, 20:25 Uhr
Ort: 1020 Wien, Praterstern - Nebenfahrbahn - Höhe U-Bahn - Zugang, gegenüber Venediger Au
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-**** (A)
Sie haben das mehrspurige Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."

Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden 10,00 Euro an Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher 70,00 Euro.

 

Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.

Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, er habe sein Fahrzeug in einer Parkverbotszone insgesamt lediglich acht Minuten abgestellt gehabt, wobei er sich nur drei Minuten vom Fahrzeug entfernt gehabt habe. In dieser Parkverbotszone sei das Halten für zehn Minuten erlaubt. Es werde ihm unterstellt, länger als 10 Minuten gehalten und somit geparkt zu haben. Allerdings habe das Kontrollorgan nicht 10 Minuten gewartet. Zudem könne eine Parkverbotszone nicht gleichzeitig eine Kurzparkzone sein.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat am 21.01.2019 um 20:25 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** (A) in einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Praterstern - Nebenfahrbahn - Höhe U-Bahn - Zugang, gegenüber Venediger Au abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Am Abstellungsort befindet sich eine Parkverbotszone.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind durchschnittlich.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Die Abgabe beträgt gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 2 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

Gemäß § 3 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 3 Abs 3 Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei lediglich acht Minuten in der Parkverbotszone gestanden, die ersten 15 Minuten seien jedoch nicht gebührenpflichtig.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen (zum Stillstand bringen) eines mehrspurigen Fahrzeugens die Abgabepflicht bzw Verpflichtung zur Entwertung eines Parkscheines bzw Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nicht aus.

§ 2 Parkometerabgabeverordnung lautet: "Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."

Daraus ergibt sich, dass das Abstellen eines Fahrzeuges für bis zu 15 Minuten nur dann gebührenfrei ist, wenn der entsprechende Parkschein (gemäß § 2 Abs 1 bzw § 7 Kontrolleinrichtungenverordnung) gelöst worden ist. Das Entwerten bzw Aktivieren des Parkscheines hat gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung zu Beginn des Abstellens zu erfolgen.

Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, bei Beginn des Abstellvorganges das Fahrzeug mit einem entsprechenden (15-Minuten-)Parkschein zu kennzeichnen, nicht nachgekommen ist, kommt ihm die Gebührenbefreiung für ein 15 Minuten nicht überschreitendes Abstellen nicht zu. Mangels entwerteten Parkscheins hat er die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt und hat den von der belangten Behörde herangezogenen Straftatbestand des § 4 Abs 1 Parkometergesetz verwirklicht.

Wie bereits der Magistrat der Stadt Wien im Straferkenntnis dargelegt hat, hat jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten. Mit dem Verlassen des Fahrzeuges war dieser Abstellvorgang abgeschlossen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinen gültig entwerteten Parkschein im Fahrzeug angebracht hatte und auch keinen elektronischen Parkschein aktiviert hatte, wurde die Parkometerabgabe verkürzt.

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, eine Parkverbotszone könne nicht gleichzeitig eine gebührenpflichtige Kurzparkzone sein.

Dieses Vorbringen übersieht, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Abgabenpflicht nach dem (jeweiligen landesrechtlichen) Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz ist, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch Straßenstücke, auf denen ein diesbezügliches Verbot besteht, von der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (VwGH 26.2.2003, 2002/17/0350 mwN; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0108 mwN).

 

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit nach den Feststellungen erwiesen.

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.

Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu.

Das Vorliegen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde nicht bestritten.

Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 EUR in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Wien, am 25. Juli 2019