Volltext

BFG 18.07.2019, RV/3100081/2016

Abweisung eines Rückzahlungsantrages mangels Guthabens

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100081.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 239 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf, vertreten durch StB über die Beschwerde vom 22.4.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 10.3.2015 betreffend die Abweisung eines Rückzahlungsantrages zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.5.2014 den Antrag auf Rückzahlung eines Betrages von EUR 144.000,-. Mit Bescheid vom 10.3.2015 wies das Finanzamt den Antrag auf Rückzahlung ab und begründete dies damit, dass auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin derzeit kein Guthaben bestehe.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 23.3.2015 die Verlängerung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 10.3.2015 bis 31.5.2015. Das Finanzamt verlängerte die Beschwerdefrist mit Bescheid vom 26.3.2015 bis 28.4.2015. Am 22.4.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung ihres Rückzahlungsantrages. Nach Ausführungen über den Geschäftszweig der Beschwerdeführerin brachte sie zusammengefasst vor, ihr Rückzahlungsantrag vom 23.5.2014 sei am 6.6.2014 nur teilweise durchgeführt worden. Das Finanzamt habe zu diesem Zeitpunkt entgegen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keinen Bescheid über die "nur teilweise Nichtdurchführung des Rückzahlungsantrages" ausgestellt, sei dann mehr als 9 Monate untätig geblieben, habe am 20.2.2015 einen vollkommen unschlüssigen und rechtswidrigen Sicherstellungsauftrag erlassen und in weiterer Folge das Abgabenkonto gänzlich leergeräumt, um den bekämpften Bescheid mit der lapidaren Begründung zu erlassen, dass nunmehr kein Guthaben mehr vorhanden sei. Im Zuge eines laufenden Betriebsprüfungsverfahrens werde die Akteneinsicht seit Jänner 2014 verweigert und der Grundsatz des Parteiengehörs missachtet. Diverse Rückzahlungsanträge seien unbearbeitet geblieben. Das Bundesfinanzgericht werde "um Überprüfung wegen Verdachtes des Verstoßes gem. § 302 StPO gebeten". Sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch in den darauffolgenden 9 Monaten sei immer ein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ausgewiesen gewesen. Das Finanzamt sei entgegen eines BMF-Erlasses und entgegen § 239 Abs 2 BAO 9 Monate lang untätig gewesen. Seit Oktober 2013 werde jegliches Parteiengehör verweigert und seit Jänner 2014 werde keine Akteneinsicht gewährt.

Im Verfahren über die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin zu GZ RS/3100014/2015 wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2015 ab. Am 5.1.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

An entscheidungswesentlichem Sachverhalt ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, dass der Saldo des Abgabenkontos der Beschwerdeführerin am 10.3.2015 Null betrug.

Erwägungen

Gemäß § 239 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein Guthaben im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus (VwGH 5.9.2012, 2009/15/0095). Auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin bestand zum Zeitpunkt der Abweisung des Rückzahlungsantrages kein Guthaben. Jene Umstände, die dazu geführt haben, dass am 10.3.2015 kein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestand, sind keiner rechtlichen Überprüfung im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zugänglich, mit dem ein Rückzahlungsantrag abgewiesen wird. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin sind daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, mit dem das Finanzamt am 10.3.2015 den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin vom 23.5.2014 abgewiesen hat.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich direkt aus den Gesetzen und folgt in der rechtlichen Beurteilung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Innsbruck, am 18. Juli 2019