Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
Spruch
in der Beschwerdesache der Adr
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 16.07.2018 hinsichtlich Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe für A für den Zeitraum 10/2017 bis 06/2018
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verwaltungsgeschehen:
Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Bescheid, mit dem Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter A für den Zeitraum Oktober 2017 bis Juni 2018 zurückgefordert worden waren, Beschwerde ein.
Sie führte begründend aus, A habe sich von Jänner bis Juni 2018 in einer Sporthochschule in X befunden und sich dabei auf ihr Studium vorbereitet. Im Rahmen der Ausbildung zur Physiotherapeutin sei es sonst nicht möglich, ein Auslandssemester einzulegen. Die Zeit in X habe A´s Überzeugung gefestigt, dass der gewählte weitere Studienweg das Richtige für sie sei, da sie als Physiotherapeutin Kontakt mit Sportlern haben würde, was für sie schon während ihrer Zeit in H wichtig gewesen sei.
Eine Erkundigung im Finanzamt im Herbst 2017 habe die Antwort ergeben, dass für die Zeit der in Frage stehenden Ausbildung Familienbeihilfe zustehe. Leider sei die Sachbearbeiterin, die diese Auskunft erteilt hätte, nicht mehr erreichbar. Anbetrachts der extra im Vorfeld erfolgten Nachfrage sei es sehr überraschend, dass nun plötzlich eine Nachforderung geltend gemacht werde.
Die Schule in X habe zwar keine direkte Abschlussprüfung, während der Ausbildung habe A aber mehrere Lehrgänge absolviert und auch Prüfungen abgelegt, wie aus der Beilage ersichtlich sei. Es sei für den weiteren Bildungsweg der Tochter sicher förderlich, dass sie diese Schule besucht habe. Auch im Hinblick auf die hohen Schulkosten wäre die Beschwerdeführerin sehr dankbar, die bereits bezogene Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen nicht zurückzahlen zu müssen.
Es erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung seitens des Finanzamtes. Nach Anführung der bezughabenden Gesetzesstellen führte das Finanzamt aus: A habe im Zeitraum 7.1.2018 bis 24.6.2018 den Kurs „abc“ an der xyz in B/X absolviert.
Der Unterricht habe von Montag bis Freitag stattgefunden. A habe Unterricht in den Fächern Sport (Gymnastik, Tanz, Parcours, Grundbewegung etc.), Kreativ-Workshops, Sprachen (x-isch), Exkursionen im Bereich Kultur, Projektmanagement und interkulturelle Studien erhalten.
Die Ausbildung zur Physiotherapeutin an der C-Schule in D habe am 10.9.2018 begonnen.
Der von Jänner 2018 bis Juni 2018 in X absolvierte Kurs sei nicht auf die Ausbildung in einem bestimmten Berufsfeld ausgerichtet, es wurden keine Zwischenprüfungen abgelegt und es liege kein Abschlusszeugnis vor. Dieser Kurs stelle für sich alleine keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes (FLAG 1967) dar und sei auch keine Zulassungsvoraussetzung für die Physiotherapeutenausbildung, die A ab Herbst 2018 begonnen habe. Er könne daher nicht als Teil der Ausbildung betrachtet werden.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Sie führte aus, A habe nach Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2017 zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Ausbildung in X aufgenommen. Man müsse nämlich, um diese Ausbildung zu absolvieren, 18 Jahre alt sein. A habe dieses Alter erst im E 2017 erreicht und daher am Sommerlehrgang, der im August 2017 begonnen habe, nicht teilnehmen können.
Die Absolventen der Akademie erlangten mit dem Abschlussdiplom die Befähigung zum internationalen Trainer für Gymnastik, Tanz und Fitness. Die Ausbildung verfolge einen ganzheitlichen Ansatz, d. h., nicht nur auf dem Gebiet des Sports, sondern auch in den Bereichen Weltpolitik und Kultur, Lebensweisen in anderen Ländern, Sprachen und Projektmanagement.
Abgesehen vom Unterrichtsbesuch mit Anwesenheitspflicht, habe A Trainingspläne und Choreografien erstellen müssen. Sie habe das Zusatzdiplom Tumbling-Safety, Tumbling Track & Trampette 1 erworben. Es hätten zwar keine Prüfungen abgelegt werden müssen, dennoch sei eine gewissenhafte und zielstrebige Vorbereitung auf dem Unterricht erforderlich gewesen. A sei F und trainiere den Turnernachwuchs im Turnsportzentrum G. Die Ausbildung in X ermögliche es A, sportliche Leistungen auf hohem Niveau zu erbringen und den Nachwuchs professionell zu trainieren. Es liege daher sehr wohl eine Berufsausbildung vor.
Seitens des Finanzamtes wurde im Vorlagebericht dahingehend zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen, dass ein auf Allgemeinbildung sowie Sport-, Sprach-und Kreativkurse ausgerichteter Lehrgang keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 darstelle.
II. Sachverhalt:
- •
A, die Tochter der Beschwerdeführerin, ist am 11223333 geboren.
- •
Sie legte im Juni 2017 die Reifeprüfung am HG ab.
- •
Von Jänner 2018 bis Juni 2018 besuchte sie die ABC in B/X.
- •
Der Unterricht fand unter Anwesenheitspflicht von Montag bis Freitag im Zeitraum 8:30 bis 17:15 Uhr statt.
- •
Sie erhielt zum Abschluss ein Diplom.
- •
Im Herbst 2018 nahm A eine Physiotherapie-Ausbildung an der C-Schule in D auf.
III. Gesetzliche Grundlagen:
Es wird - um Wiederholungen zu vermeiden ohne direkte Wiedergabe - auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 (Familienbeihilfe für volljährige Kinder), § 26 FLAG 1967 (Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge) und § 33 Abs. 3 EStG 1988 (Kinderabsetzbetrag) verwiesen.
IV. Rechtliche Würdigung:
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hiezu in seiner ständigen Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt.
So muss es das Ziel einer Berufsausbildung sein, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss ein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen ist essenzieller Bestandteil einer Berufsausbildung. Es muss die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben sein. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für die spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.
Entsprechend der Judikatur des VwGH weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein quantitatives und ein qualitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Christian Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35, 36).
Betrachtet man den eingereichten Stundenplan, so ist aus diesem durchaus ein volles zeitliches Engagement der Kursteilnehmer erkennbar. Bei einer Charakteristik der Art nach überwiegen jedoch offensichtlich persönlichkeitsbildende und "völkerverbindende" Ziele. So heißt es auf der Homepage der B - AB in deutscher Übersetzung (www.namederschule):
„Unser Ziel ist es, durch Kombination von Spaß, Spiel und Bildung durch Sport grundlegende soziale Fähigkeiten zu entwickeln und sie als potentielle Mitwirkende für eine Welt des besseren Verständnisses zu erkennen. … Der Einfluss des Sports auf die Gesellschaft ist größer als je zuvor. Sport und Leibeserziehung können ein Instrument für Gesundheit und Bildung sowie für die soziale und kulturelle Entwicklung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene sein. Sport und insbesondere Sport für alle spielen eine Schlüsselrolle in der Gesellschaft und haben die demokratischen Merkmale einer erzieherischen Dimension in einem ganzheitlichen Ansatz für die menschliche Entwicklung. Unsere Philosophie basiert auf den Prinzipien der Inklusion, die für Gleichheit und Nachhaltigkeit notwendig sind - unabhängig von Geschlecht, sozialer Ebene oder religiösem und kulturellem Hintergrund..."
Weiters heißt es:
"Es gibt keine Prüfungen, aber einen vollen Terminkalender. Am Ende des Kurses erhalten Sie ein Diplom als Nachweis der Teilnahme.… Der Unterricht basiert auf Dialog und gegenseitigem Lernen zwischen Lehrern und Schülern. Ein Schwerpunkt liegt im Entdecken und Stärken der einzigartigen Fähigkeiten jedes Schülers in einem herausfordernden, aber unterstützenden sozialen Umfeld. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Bereitstellung von Kenntnissen und Fähigkeiten, um Trainer oder Führungskraft in Freiwilligenorganisationen zu werden. Sport - und vor allem Gymnastik - werden also nicht als Selbstzweck betrachtet, sondern auch als Mittel der Erziehung, um sich persönlich weiterzuentwickeln und die Schüler zu harmonischen Menschen und aktiven Bürgern zu machen....
Als Student an der AB erhalten Sie eine internationale Jugendleiterausbildung ….
Der Unterricht umfasst Gymnastik, unterteilt in verschiedene Zweige, interkulturelle Studien, x-ische Sprache, NGO-Welt (eine Einführung in die Welt von Freiwilligenorganisationen, Sportverbänden, Nichtregierungsorganisationen....)
Die Gesamtidee ist die ganzheitliche Entwicklung des Schülers. Um solche Erfahrungen zu sammeln, ist es wichtig, dass die Schüler Interesse an allen ihren Lektionen zeigen und sich nicht nur auf bestimmte Themen konzentrieren...."
Legt man die familienbeihilfenrechtlich maßgeblichen Kriterien einer Berufsausbildung auf die Ziele und Beweggründe der B - AB um, so ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine berufsspezifische Ausbildung handelt. Vielmehr wird jungen Menschen die einzigartige Chance gegeben, im Wege anspruchsvoller sportlicher Betätigung in einem wertschätzenden Umfeld Verantwortung, Demokratiebewusstsein und internationale Solidarität zu erlernen, dies in einem "ganzheitlichen" Ansatz.
Der Umstand, dass die jungen Menschen nach Kursabsolvierung Jugendleiter (youth leader) sind, tritt vor den obengenannten Zielen in den Hintergrund und ist nach allem vorliegendem Material nicht der Hauptbeweggrund, die AB in B zu besuchen, sondern allenfalls ein "Zusatzbonus". Zudem hat die Befähigung zum Jugenleiter nach den genannten Unterlagen den Einsatz in der Freiwilligenarbeit, nicht jedoch die Ausübung eines Berufes zum Broterwerb, zum Ziel.
Das BFG verkennt bei all dem nicht, dass die Vermittlung der insbesondere sozialen Fähigkeiten von unschätzbarem Wert für junge, weltoffene Menschen, die am Start in ein eigenverantwortliches Leben stehen, ist und in jedem später gewählten, spezifischen Beruf von Nutzen sein wird. Es wird auch nicht angezweifelt, dass der Besuch der B - AB gerade auch A als F, die mit dem G´er Turnernachwuchs trainiert, entgegenkommt.
Jedoch fehlt es dem Akademiebesuch am qualitativen Element einer spezifischen Berufsausbildung wie sie das Familienlastenausgleichsgesetz als Voraussetzung für den Familienbeihilfenbezug fordert. Auch das von A zusätzlich erworbene Diplom "Tumbling-Safety, Tumbling Track & Trampette 1", das nach Inhalt der (englischsprachigen) Urkunde ihre Fähigkeiten als Trampolinspringerin/Saltospringerin bescheinigt, vermag daran nichts zu ändern. Nicht zuletzt stellt die Absolvierung der B - AB keine Voraussetzung für die von A im Herbst 2018 begonnene Physiotherapeutinnen - Ausbildung dar.
Da nach allem Ausgeführten die von Jänner bis Juni 2018 besuchte Bildungsmaßnahme nach den höchstgerichtlich entwickelten Kriterien keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 verkörpert, ist der Umstand, dass A den Akademiebesuch zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestartet hat, nicht weiter von Relevanz.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 hatte die Beschwerdeführerin für ihre Tochter, die erst im E 2017 volljährig wurde, bis einschließlich September Anspruch auf Familienbeihilfe. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017, der nach Aktenlage als Wartezeit bis zu dem im Jänner 2018 erfolgten Eintritt in die B - AB verbracht wurde, steht - mangels Berufsausbildung - Familienbeihilfe nicht zu.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine ihr seitens einer Sachbearbeiterin erteilte, anderslautende Auskunft beruft und damit offenbar eine Verletzung des Treu-und-Glaubens-Grundsatzes anspricht, ist auszuführen:
Auskünfte sind Wissenserklärungen der (Finanz-)behörde, somit keine Bescheide und damit grundsätzlich nicht rechtlich bindend im Sinne eines Bescheides.
Die Gesetzesbindung des Behördenhandelns hat Vorrang vor anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie eben auch Treu und Glauben. Das Treu und Glaubens- Prinzip kann nicht ergebnishaft ein behördliches Handeln contra legem legitimieren. Vielmehr besteht die behördliche Verpflichtung, von einem als unrichtig erkannten Behördenhandeln unverzüglich abzugehen.
Es ist abschließend - auch im Hinblick auf die in § 26 FLAG 1967 (iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988) geregelte Rückzahlungsverpflichtung, die auf subjektive Momente wie gutgläubigen Verbrauch keine Rücksicht nimmt - auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
V. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Fallbeurteilung erfolgte unter Anwendung der höchstgerichtlich entwickelten, für eine Einstufung als Berufsausbildung heranzuziehenden Kriterien .
Feldkirch, am 22. Juli 2019