Volltext

BFG 29.03.2019, RV/4100293/2016

Steuerpflicht einer Entschädigungszahlung aus einem Bestands- und Servitutsvertrag mit der ÖBB und der OMV

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100293.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 21 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch BAUMGARTNER Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungs-GmbH, Sporergasse 9, 9400 Wolfsberg, über die Beschwerde vom 20.11.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom 30.10.2015 betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist voll pauschalierter Landwirt.

Er erhielt aus dem mit der ÖBB abgeschlossenen Bestandvertrag vom 11.6.2010 und dem Servitutsvertrag vom 11.06.2010 sowie dem mit der OMV abgeschlossenen Servitutsvertrag vom 23.12.2011 Entschädigungszahlungen, die das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 teilweise der Besteuerung unterzog.

Der Bf. erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 Beschwerde.

Nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. den Vorlageantrag ein.

Im Verfahren vor dem BFG kam es zu einem weiteren Vorhalteverfahren sowie einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen.

Nach eingehender Klärung der Sach- und Rechtslage kamen die Parteien überein, aus den eingangs angeführten Verträgen die nachfolgend angeführten „Gewinnerhöhenden Beträge“ sowie Beträge aus der "Veräußerung von Anlagevermögen" bei den Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft zu erfassen:

2010

2011

Einheitswert Eigenbesitz

6.540,56

6.540,56

Einheitswert Verpachtung

-5.335,00

-5.335,00

Gesamteinheitswert

1.205,56

1.205,56

maßgebl. EW für Grundb.

1.205,56

1.205,56

Grundbetrag 39%

470,17

470,17

Pachteinnahmen

2.800,00

2.800,00

Gewinnerhöhende Beträge

112.695,86

7.505,19

Veräußerung Anlageverm.

112.731,43

228.697,46

10.775,36

Gewinnfreibetrag

-3.900,00

-1.400,80

Einkünfte aus LuF

224.797,46

9.374,56

Im Schreiben vom 25.03.2019 zog der Bf. seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassenden Einnahmen aus den eingangs angeführten Verträgen stehen somit außer Streit. Zumal die nunmehrige Festsetzung auf den Ergebnissen des Vorhalteverfahrens sowie den näheren Erläuterungen des Sachverständigen fußt, sieht das BFG keinen Anlass, die von den Parteien getroffene Festsetzung abzuändern.

Dem nunmehr eingeschränkten Beschwerdebegehren konnte somit Folge gegeben werden. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden in der in der Tabelle ausgewiesenen Höhe festgesetzt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zumal beim gegebene Sachverhalt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist eine Revision nicht zulässig.

Beilagen:
2 Berechnungsblätter

Klagenfurt am Wörthersee, am 29. März 2019