Volltext

BFG 19.03.2019, RV/4100460/2018

Ablauf der Aussetzung Festsetzung von Aussetzungszinsen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100460.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 5 BAO · § 212a Abs. 9 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH, Am Mühlbach 2, 8501 Lieboch, über die Beschwerden vom 20. Juli 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom 22. Juni 2018, betreffend den Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 Bundesabgabenordnung (BAO) und die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Finanzamtes Spittal Villach vom 22. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) gegenüber der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung verfügt und für den näher bezeichneten Aussetzungszeitraum die entsprechenden Aussetzungszinsen festgesetzt.

Gegen diese Bescheide hat die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass bis zur rechtskräftigen Erledigung der die Stammabgaben betreffenden Verfahren Zinsen nicht festzusetzen seien und die Aussetzung der Einhebung weiter zu gewähren sei. Darüber hinaus hat die Bf. neuerliche Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden gemäß § 212a BAO gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Spittal Villach vom 30. Juli 2018 wurden diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass sowohl die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung als auch die Festsetzung der Aussetzungszinsen eine zwingende Rechtsfolge der Beschwerdeerledigung im Abgabenfestsetzungsverfahren sei.

Mit Vorlageantrag vom 24. August 2018 begehrt die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Schreiben vom 14. März 2019 zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Gemäß Abs. 9 leg.cit. sind für Abgabenschuldigkeiten

a)

solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b)

soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewillgung vor.

Im Erkenntnis vom 31. März 1998, Zl. 83/13/0225, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, auch nicht dadurch erlischt, dass der Bf. zwischenzeitig einen Vorlageantrag gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Spittal Villach im Abgabenfestsetzungsverfahren vom 22. Juni 2018 zwingend der Ablauf der Aussetzung zu verfügen war und die dementsprechenden Aussetzungszinsen auf Grundlage des § 212a Abs. 9 BAO festzusetzen waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die neuerlich gestellten Aussetzungsanträge wird hingewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 19. März 2019