Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 12.05.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 20.04.2016 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausgleichszahlung für den Zeitraum Jän. 2014-Mai 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
I)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer (Bf) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Jänner bis Mai 2014 Ausgleichszahlung betreffend Familienbeihilfe (FB) zusteht.
Mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) wurde die Beschwerde für den Zeitraum 01.2014 bis 05.2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, weshalb vom Bundesfinanzgericht ausschließlich über diesen Zeitraum gegenständlich abzusprechen ist (Vorlagebericht vom 24.1.2017) .
Der beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid vom 20. April 2016 wurde begründet wie folgt:
„Da Sie sich im vorliegenden Zeitraum nicht überwiegend im Inland aufgehalten
haben und sich in keinem Dienstverhältnis befunden haben, besteht für diesen
Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.“
Der Beschwerdeführer führte in der gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Beschwerde vom 10.5.2016 Folgendes aus:
„Hiermit bitte ich um die Berücksichtigung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.01.2014-31.05.2014, 01.-31.07. 2014 und 01.01.2015-30.04.2015.
Ich hatte in diesen Monaten Arbeitslosengeldbezug in Österreich und habe mich überwiegend im Inland aufgehalten.“
Das Finanzamt erließ am 20.09.2016 folgenden Ergänzungsvorhalt:
"Ergänzungspunkte:
Laut Ihren Angaben sind sie im Jahr 2014 in Adresse1, und
im Jahr 2015 in Adresse2 mit Nebenwohnsitz (Anmerkung: Nebenwohnsitzmeldung in Österreich erstmals am 8.1.2015, also nicht im gegenständlichen Beschwerdezeitraum) gemeldet.
Um Vorlage der Mietverträge sowie belegmäßiger Nachweise der Mietzahlungen für 2014
und 2015 wird gebeten. Ebenso sind Nachweise über Strom- und Heizkosten vorzulegen.
Da Sie laut vorgelegten Unterlagen einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Adresse9, mit Ihrer Familie haben, widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Sie sich im Zeitraum der Nichtbeschäftigung ständig bzw. überwiegend in Österreich aufgehalten haben und nicht am Hauptwohnsitz bei Ihrer Familie.
Die AMS-Leistungen erfolgten daher offensichtlich unrechtmäßig.
Sie werden daher aufgefordert hiezu Stellung zu nehmen . Ebenso sind entsprechende Nachweise vorzulegen, dass Sie sich tatsächlich in den Zeiträumen 30.12.2013 bis 4.5.2014 und 1.1.2015 bis 12.4.2015 ständig bzw. überwiegend bei dem von Ihnen angegebenen Wohnsitz in Österreich aufgehalten haben .
Weiters ist anzugeben an wie vielen Tagen in den oben angegebenen Zeiträumen Sie sich
jeweils in Österreich bzw. an Ihrem Hauptwohnsitz bei Ihrer Familie aufgehalten haben."
Am 2.10.2016 erfolgte die teilweise bzw lückenhafte Beantwortung bzw Erfüllung des Ergänzungsvorhalts wie folgt:
"Als ich schon früher in meiner Beschwerde geschrieben habe, habe ich in den Zeiträumen 30.12.2013 bis 4.5.2014 und 1.1.2015 bis 12.4.2015 ständig in Österreich gelebt und war Inland mein gewöhnlicher Aufenthalt. Da ich die Lebenserhaltung meines Kindes aus Österreich bezahlt habe, habe ich auch einen Anspruch die die österreichische Familienbeihilfe."
Der Bf legte eine Anwesenheitsbestätigung datiert mit 11.10.2016 des Hauptmieters (Name ist aktenkundig) bei, der darin bestätigte, dass der Bf seit 8.1.2015 bei ihm wohnt und sich während der Arbeitslosigkeit des Bf in Wien aufgehalten hat.
Weitere Erklärungen bzw Nachweise wurden nicht erbracht.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 9.11.2016 wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:
"Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung
regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und
denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen
Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen
gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig,
trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen
jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht
dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages
(Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen
verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere
Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt
worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Wenn es sich um eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
handelt, sind unter anderem Leistungen wegen Arbeitslosigkeit einer
Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats
die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von
Familienleistungen, hat der Mitgliedstaat, der die Familienleistungen zu
Beginn dieses Monats gewährt hat, die Familienleistungen bis zum Ende
dieses Monats auszuzahlen (Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur
Festlegung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).
Sie haben in den Jahren 2014 und 2015 in den Zeiträumen 1.1.2014 bis 4.5.2014
und 8.1.2015 bis 12.4.2015 in Österreich Arbeitslosengeld bezogen. In den Zeiträumen
5.5.2014 bis 30.6.2014, 21.7.2014 bis 31.12.2014 und 13.4.2015 bis 31.12.2015
waren Sie in Österreich erwerbstätig.
Sie haben das Schreiben des Finanzamtes Baden Mödling vom 20.9.2016
beantwortet, jedoch trotz Aufforderung keine ausreichenden Nachweise über den
tatsächlichen Aufenthalt in Österreich während der Zeiträume des Arbeitslosengeldbezuges vorgelegt.
Sie sind dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht
nachgekommen. Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Da Sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Ungarn mit Ihrer Familie
haben, widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Sie sich
im Zeitraum der Nichtbeschäftigung ständig bzw. überwiegend in Österreich
aufgehalten haben und nicht am Hauptwohnsitz bei Ihrer Familie.
Der Bezug des Arbeitslosengeldes erfolgte daher offensichtlich nicht rechtmäßig.
Es besteht daher für die Monate Jänner bis Mai 2014, Juli 2014 und Jänner bis April 2015
kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung."
Im Vorlageantrag führte der Bf. begründend aus wie folgt:
„Laut EU VO 883/2004 unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates in dem sie Dienstverhältnis hat oder in dem sie sich überwiegend aufhält und Sozialversicherung bezahlt. Da ich in den Zeiträumen 01 .01. 2014-04.05.2014 und 08.01.2015-12.04.2015 in Österreich rechtmäßig Arbeitslosengeld erhalten habe und mich dort aufgehalten habe, ist der Anspruch auf die Familienbeihilfe auch rechtmäßig. Trotz Begründung des Finanzamtes, der Bezug des Arbeitslosengeldes war legitim, da ich mich offensichtlich in Österreich aufgehalten habe. Als Nachweis siehe beigelegte Unterlagen wie Meldezettel und Bestätigung des Vermieters.
Als Präzedenzfall siehe die Entscheidung des BFG vom 12.10.2015 ,RV/7104750/2015.“
Laut Aktenlage ist der Vorlagebericht iZm der Vorlage der Beschwerde an das BFG dem Bf zur Kenntnis gebracht worden. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass in diesem Vorlagebericht des Finanzamtes im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das BFG vom Finanzamt neuerlich ausgeführt wurde, dass dem Finanzamt die Bestätigung des Vermieters alleine nicht ausreicht um den durchgehend Aufenthalt des Bf. in Österreich nachzuweisen.
Das Finanzamt führte im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht aus wie folgt:
„Vorgelegter Bescheid: Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2014 bis 05.2014)
Sachverhalt: Antrag auf Ausgleichszahlung für das Jahr 2014: Antragsteller arbeitet seit mehreren Jahren in Österreich für eine Personalleasingfirma. In den Wintermonaten ist er regelmäßig arbeitslos gemeldet. Beweismittel: E 401 und 411; Versicherungsdatenauszug; Schulbesuchsnachweise;
Stellungnahme: Da Antragsteller in den Wintermonaten regelmäßig arbeitslos und der Familienwohnsitz in Ungarn ist, ist es unglaubwürdig, dass sich der Antragsteller in Zeiten der Arbeitslosigkeit in Österreich aufhält. Als Nachweis wurde seitens des Bf. nur eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt, weitere abverlangte mögliche Nachweise wurden nicht erbracht.
Art 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004“
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtslage
§ 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...
Gemäß § 53 FLAG 1967 idgF sind Staatsangehörige von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt, wenn sie sich gemäß § 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat der EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sind dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Maßgebend im Bereich der Freizügigkeit und der Familienleistungen sind verschiedene Verordnungen (VO) und Richtlinien, die in ihrem direkten Anwendungsbereich allfälligem entgegenstehenden nationalem Recht vorgehen, vor allem die Verordnung 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Art 68 der VO 883/2004 bestimmt, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art 68 Abs 1 lit a) lautet:
„Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöste Ansprüche, darauf folgen …“
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vor übergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen.
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG ist die Familienbeihilfe mit Beginn des Monats zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
In der EU VO 883/2004 Artikel 68 wird Folgendes geregelt:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach
den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren,so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 166/
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Erwägungen
Wenn der Bf. auf den Meldezettel Bezug nimmt, so kann aus diesem für das Beschwerdebegehren nichts gewonnen werden, zumal der Bf. erst seit 8.1. 2015, somit erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum, in Österreich (lediglich) seinen Nebenwohnsitz hat und nach wie vor durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Ungarn (beibehalten) hat.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich grundsätzlich der Ansicht des Finanzamtes an, wonach es (völlig) unglaubwürdig ist, dass der Bf. auch während der Zeiten der Arbeitslosigkeit (im gegenständlichen Beschwerdezeitraum), die regelmäßig über längere Zeiträume alljährlich vorliegen, nicht am Familienwohnsitz wohnt sondern sich fern der Familie in Österreich aufhielt.
Auch wurden vom Bf. (Nebenwohnsitz [NWS]-Meldung erst ab 8.1.2015; Anmerkung: somit erst nach dem beschwerdegegenständlichen im Spruch angeführten Zeitraum) keine tauglichen Beweismittel für seine Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdezeitraum vorgelegt. Darüber hinaus wäre diese in der Beschwerde behauptete Darstellung seiner Lebensführung auch im Widerspruch zu den Melderegisterdaten, wonach der Bf. in Österreich lediglich seinen Nebenwohnsitz (NWS) hat (NWS erst ab 8.1.2015 an der aktenkundigen Wr. Adresse) und sein Hauptwohnsitz nach wie vor und ohne Unterbrechung - zumindest seit 2015 - in Ungarn ist (Abfrage ZMR v. 21.6.2018).
Aus dem Hinweis auf einen im Wesentlichen anders gelagerten Falles – zumal der dortige Bf. offenkundig seinen Hauptwohnsitz in Österreich unterhält – kann für das Beschwerdebegehren des Bf. in gegenständlichem Fall nichts gewonnen werden, zumal die Frage des Wohnsitzes bzw Aufenthalts iSd gesetzlichen Bestimmungen im beschwerdegegenständlichen Fall entscheidungsrelevant ist, und der Bf in gegenständlichem Fall im Beschwerdezeitraum in Österreich überhaupt nicht gemeldet ist (NWS in Wien erst ab 8.1.2015, also nach dem im Spruch angeführten Beschwerdezeitraum), und weiters seinen Hauptwohnsitz einschließlich seiner bei der Abgabenbehörde bekanntgegebenen Zustelladresse am Familienwohnsitz (durchgehende Zustelladresse laut Aktenlage am Familienwohnsitz) hat.
Der Bf. unterhält in Österreich im Sinne der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes hinsichtlich einer Nebenwohnsitzbegründung erst nach dem hier vorliegenden Beschwerdezeitraum, nämlich erst seit 2015, einen NWS. Insgesamt widerspricht es dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, dass sich der Bf bei Bestehen einer intakten Familie (angemerkt wird, dass Gegenteiliges vom Bf. auch nicht behauptet wurde) in der beschäftigungslosen im Spruch angeführten Zeit überwiegend in Österreich fern seiner Familie und seines Familienwohnsitzes, wo er auch durchgehend seine Zustelladresse hat, aufgehalten hätte.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im oben im Vorlageantrag vom Bf angeführten Beschwerdefall (Erkenntnis des BFG vom 12.10.2015) das Gericht offenkundig davon ausgegangen ist, dass der Bf im damaligen Beschwerdefall (damals Bf mit Hauptwohnsitz in Österreich) auch während der Zeiten der Arbeitslosigkeit (überwiegend) in Österreich aufhältig war, was jedoch gegenständlich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im oben im Spruch angeführten Beschwerdezeitraum nicht der Fall war.
Insgesamt hat der Bf keine geeigneten Beweismittel zum Nachweis seiner gegenständlichen entscheidungswesentlichen Beschwerdebehauptungen im Beschwerdeverfahren beigebracht, obwohl ihm in der Beschwerdevorentscheidung (BVE), die Vorhaltscharakter hat, vorgehalten wurde, dass der Bf zwar das Schreiben des Finanzamtes Baden Mödling vom 20.9.2016 beantwortet, jedoch trotz Aufforderung keine (ausreichenden) Nachweise über den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich während der Zeiträume des Arbeitslosengeldbezuges vorgelegt habe.
Für den im Spruch angeführten hier streitgegenständlichen Beschwerdezeitraum Jän. 2014-Mai 2014 wurden überhaupt keine Nachweise für die hier relevanten Beschwerdebehauptungen des Bf vorgelegt, da die Anwesenheitsbestätigung des Vermieters datiert mit 11.10.2016 erst auf einen Zeitraum seit 8.1.2015 lautet. In Österreich besteht laut Auskunft beim Zentralen Melderegister lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung ab 8.1.2015, also erst nach dem hier beschwerdegegenständlichen im Spruch angeführten Streitzeitraum. Für den hier gegenständlichen Beschwerdezeitraum besteht laut Auskunft beim Zentralen Melderegister für den Beschwerdeführer überhaupt keine Wohnsitzmeldung in Österreich. Die im Ergänzungsvorhalt vom 20.9.2016 verlangten Nachweise über Mietzahlungen sowie Nachweise über Strom- und Heizkosten wurden ebenfalls nicht vorgelegt.
Aus angeführten Gründen sind die gesetzlich geforderten unabdingbaren Voraussetzungen betreffend den Anspruch auf Ausgleichszahlung für den im Spruch angeführten Beschwerdezeitraum nicht erfüllt.
Nichtzulassen der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis der hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Insgesamt ist daher den gegenständlichen im Spruch angeführten Beschwerdezeitraum betreffend spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. Juni 2019