Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 24.03.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 19.03.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt sind.
Der angefochtene Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) ist
zumutbar. Aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km besteht kein Anspruch
auf ein Pendlerpauschale."
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde mit der Begründung ein, dass bezugnehmend auf das Pendlerpauschale die Firmenadresse falsch sei. Firmenbezeichnung und genaue Adresse wurden bekanntgegeben.
Das Finanzamt (FA) erließ folgendes Ersuchen um Ergänzung vom 21.4.2015:
"Ergänzungspunkte:
Betreffend der beantragten Pendlerpauschale wird um Stellungnahme sowie um
Nachreichung von Unterlagen ersucht.
- Wo befand sich im Kalenderjahr 2014 ihre Arbeitsstätte? Eine entsprechende
Dienstgeberbestätigung ist nachzureichen."
Der Bf legte daraufhin folgende Dienstvertragsänderung vor:
Dienstvertragsänderung per 01.11.2013 (entscheidungswesentlicher Inhalt):
"Aufgrund des Umzuges der Logistik-Abteilung von Wien nach aktenkundigem Ort (kurz: Adresse 2) wird der Dienstvertrag ab 01.11.2013 wie folgt geändert: Der gewöhnliche Arbeitsort ist der aktenkundige Ort an Adresse 2. Sie sind in Ihrer Funktion als Lagerarbeiter der Leitung des Bereiches Logistik/Lager unterstellt."
Eine vom Finanzamt getätigte Abfrage aus dem Pendlerrechner ergab den Beschwerdefall betreffend von der Wohnung (aktenkundige Wohnadresse des Bf in Wien) zur Arbeitsstätte (aktenkundige genaue Adresse der Arbeitsstelle an Adresse 2) mit öffentlicher Verbindung eine Strecke von 14,5 km und eine Wegzeit von insgesamt 59 min.
(Datum für Berechnung: Donnerstag, 11.06.2015
für die Berechnung angenommener Arbeitsbeginn: 07:00 Uhr
für die Berechnung angenommenes Arbeitsende: 18:00 Uhr). (s. Beilage zu diesem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts)
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2015, mit Rsb zugestellt, wurde begründet wie folgt:
"Mit 24.3.2015 haben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den
Einkommensteuerbescheid 2014 eingebracht. Beschwerdegegenständlich
ist die Berücksichtigung des Pendlerpauschales.
Als Grundlage für die Berechnung des Pendlerpauschales wurden folgende
Daten herangezogen:
Wohnadresse: Adesse1 (Adresse 1)
Arbeitsstättenadresse: Adresse2 (Adresse 2).
Die Abfrage im Pendlerrechner führt zu dem Ergebnis, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar ist.
Aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Daraufhin stellte der Bf am 16.7.2015 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) mit folgender Begründung:
"Laut Pendlerrechner beträgt die Km-Anzahl 21 km.
Schichtmodell: 6:00 Uhr bis 14:27 Uhr, 14.00 Uhr bis 22:27 Uhr."
Das diesbezügliche Ergänzungsersuchen des Finanzamtes (FA) an den Bf vom 4.10.2016, die Dienstpläne für 2014 nachzureichen, blieb unbeantwortet.
Im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) führte das Finanzamt aus wie folgt:
"Sachverhalt: Im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wurden vom Bf ein Pendlerpauschale von 696 Euro und ein Pendlereuro von 696 Euro
geltend gemacht. Die beantragten Werbungskosten wurden mit der Begründung,
dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel)
zumutbar ist und aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20km kein Anspruch
auf ein Pendlerpauschale besteht, nicht berücksichtigt. In der Beschwerde gab der
Beschwerdeführer die Arbeitsstätte an der Anschrift Adresse 2 bekannt. Eine entsprechende Dienstgeberbestätigung wurde im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens beigebracht. Die Abfrage imPendlerrechner mit der Wohnanschrift AdresseWohnung (kurz: aktenkundige Wohnadresse, kurz: Adresse 1), sowie der oben angeführten Anschrift der Arbeitsstätte ergab, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar ist und aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale gegeben ist (Annahme: Arbeitsbeginn um 07:00). Die
Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Im Zuge des Vorlageantrages wird
das Pendlerpauschale mit der Begründung beantragt, der Bf sei im Schichtdienst tätig,
weshalb die Benützung des Massenbeförderungsmittels zwar zumutbar ist, aber die
Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt (Arbeitsbeginn: 06:00).
Eine entsprechende Abfrage aus dem Pendlerrechner wurde vom Bf übermittelt. Zum
Nachweis des Schichtdienstes bzw. zur Klärung der überwiegenden Verhältnisse im
Kalenderjahr 2014 wurde der Bf mit Bedenkenvorhalt vom 4.10.2016 ersucht, die
Dienstpläne nachzureichen. Dieses Ergänzungsersuchen wurde nicht beantwortet.
Beweismittel: Abfrage aus dem Pendlerrechner vom 10.6.2015 durch die Steuerbehörde.
Stellungnahme: Mangels Nachweises durch den Bf., dass dieser im Schichtdienst tätig ist
bzw. diese Verhältnisse im Kalenderjahr 2014 überwiegend gegeben waren, beantragt die
ho. Steuerbehörde, die Beschwerde gem. § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
Bezughabende Norm: § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Abfrage im Pendlerrechner für die Wegstrecke von der Wohnanschrift Adresse 1 (genaue Adresse ist aktenkundig) zur aktenkundigen Anschrift der Arbeitsstätte (Adresse 2) ergab, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar ist und aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale gegeben ist (Annahme für die Berechnung hinsichtlich eines allfälligen Pendlerpauschales: Arbeitsbeginn um 07:00). Das Ersuchen um Ergänzung, in dem die Vorlage der Dienstpläne für das Jahr 2014 abverlangt wurde, blieb seitens des Bf unbeantwortet.
Rechtslage
§ 16 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF:
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
...
6.
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a)
Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b)
Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c)
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km
696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
2 016 Euro jährlich.
d)
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km
372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km
1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
3 672 Euro jährlich.
§ 33 Einkommensteuergesetz (EStGa9 1988) idgF:
...
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
5. Ein Pendlerausgleichsbetrag nach Maßgabe des Abs. 9a.
...
Erwägungen
In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer als Ort der Arbeitsstätte die genaue aktenkundige Anschrift Adresse 2 bekannt. Eine entsprechende Dienstgeberbestätigung wurde in Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens beigebracht.
Da das Ergänzungsersuchen vom 4.10.2016, in dem die Dienstpläne angefordert wurden, unbeantwortet blieb bzw. somit keine Nachweise eines Schichtdienstes sowie der Gestaltung eines allfälligen Schichtdienstes vorgelegt wurden, ist als Grundlage für die Entscheidung die im Sachverhalt erwähnte amtswegige Abfrage aus dem Pendlerrechner heranzuziehen. (Datum für Berechnung: Donnerstag, 11.06.2015; Arbeitsbeginn: 07:00 Uhr, Arbeitsende: 18:00 Uhr).
Für den Bf. war die Benützung eines Massenbeförderungsmittels möglich bzw. zumutbar. Die abverlangten Dienstpläne zum Nachweis der vom Bf behaupteten Schichtarbeit wurden nicht vorgelegt.
Uneinigkeit besteht im konkreten Fall allein darüber, ob die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über oder unter 20 km liegt. Dazu ist Folgendes zu sagen:
Die Wegstrecke bzw. der Arbeitsweg bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels grundsätzlich nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet - wie oben dargelegt - in Verbindung mit der Frage der Zumutbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels die Unterstellung einer optimalen Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel als gesetzeskonform. Nichts anderes kann nach Ansicht des BFG hinsichtlich der Bemessung der Wegstrecke im Falle der Gewährung des sog. kleinen Pendlerpauschales gelten. Bei Bemessung der Wegstrecke im Falle der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind jene Verkehrsmittel bzw. Streckenvarianten zu verwenden, welche nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten vernünftigerweise gewählt werden. Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten bzw. Verkehrsmittel haben außer Betracht zu bleiben. Nachdem gegenständlich die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Bf nach dem Abfrageergebnis der von Amts wegen getätigten Abfrage (Datum für Berechnung: Donnerstag, 11.06.2015, Arbeitsbeginn: 07:00 Uhr, Arbeitsende: 18:00 Uhr) mit öffentlicher Verbindung eine Strecke von 14,5 km ausmacht, und eine Wegzeit von insgesamt 59 min. beansprucht, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Pendlerpauschales nicht erfüllt. Das Ausmaß des Schichtdienstes wurde wie erwähnt vom Bf nicht durch die verlangten Dienstpläne nachgewiesen, weshalb das Bundesfinanzgericht zur Ansicht gelangt ist, dass die Abfrage aus dem Pendlerrechner mit einem angenommenen Dienstbeginn 7:00 Uhr früh mangels gegenteiliger Nachweiserbringung der Entscheidung zugrundezulegen ist.
Aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km laut Pendlerrechner für die Strecke zw. Wohnadresse des Bf. (Adresse 1) und Arbeitsstättenadresse (Adresse 2), Produktionshalle (Datum für Berechnung: Donnerstag, 11.06.2015; Arbeitsbeginn: 07:00 Uhr; Arbeitsende: 18:00 Uh) sind bei einem angenommen Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr die gesetzlichen Voraussetzungen für Pendlerpauschale iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idgF, sowie damit zusammenhängend für Pendlereuro iSd o.a. § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 idgF, nicht erfüllt. Gem. § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 idgF steht der Pendlereuro nur bei Anspruch auf Pendlerpauschale zu, was jedoch gegenstdl nicht der Fall ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Insgesamt ist daher - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Abfrage aus Pendlerrechner vom Finanzamt
Wien, am 30. Juni 2019