Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, vertreten durch V., Rechtsanwalt, Adr1, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 30. November 2016, betreffend Familienbeihilfe,
Spruch
zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ im Rahmen der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches mit Schreiben vom 29. Juli 2016 betreffend das Kind K., geboren am x.xxxxxx.xxxx, am 30. November 2016 einen Abweisungsbescheid für die Zeiträume ab September 2016.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2016, beim Finanzamt eingelangt am 30. Dezember 2016, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. März 2017 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 6. April 2017.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 führte das Finanzamt eine Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe durch und ersuchte die Beschwerdeführerin um Übermittlung verschiedener Nachweise. In Beantwortung dieses Schreibens am 19. Oktober 2016, eingelangt beim Finanzamt am 21. Oktober 2016, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass K. kein Einkommen habe und erwerbsunfähig sei.
Das Finanzamt beantragte nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 eine Bescheinigung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice). Es wurde festgestellt, dass zwar ein Grad der Behinderung von 80 %, jedoch keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu besorgen, vorliege. Das Finanzamt erließ in der Folge mit Datum 30. November 2016 einen Abweisungsbescheid, wobei es sich auf einen Antrag vom 21. Oktober 2018, dem Tag des Einlanges der Beantwortung des Überprüfungsschreibens, bezog.
Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt.
Gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.
Beim Familienbeihilfenanspruch handelt es sich demnach, soweit es sich nicht um einen Fall der Gewährung der Familienbeihilfe anlässlich der Geburt eines Kindes handelt, um ein antragsgebundenes Verfahren. Mit der am 21. Oktober 2016 beim Finanzamt eingelangten Beantwortung des Überprüfungsschreibens ist kein (neuerlicher) Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt worden. Die Beschwerdeführerin wollte damit nur erreichen, dass die Familienbeihilfe weiterhin gewährt wird.
Wenn das Finanzamt in einem derartigen Fall zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe nicht mehr vorliegen, ist kein Abweisungsbescheid zu erlassen, sondern gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 eine diesbezügliche Mitteilung auszustellen. Ein von der Abgabenbehörde zu erledigender (neuerlicher) Antrag liegt somit nicht vor. Der seinerzeitige Antrag ist mit der Ausstellung einer entsprechenden Mitteilung und der laufenden Auszahlung der Familienbeihilfe erledigt worden. Daraus folgt, dass das Finanzamt zur Erlassung des Abweisungsbescheides vom 30. November 2016 mangels eines Antrages nicht zuständig war.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der im gegenständlichen Fall zu beantwortenden Rechtsfrage ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut der zitierten Bestimmungen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 22. Juli 2019