Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Dr. Alice Gao, Lerchenfelder Straße 88-90 Tür 11, 1080 Wien, über die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 2/20/21/22 vom 30.08.2012 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Die steuerlichen Auswirkungen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 mit Bescheiden vom 30.8.2012 wiederaufgenommen und gleichzeitig neue Sachbescheide erlassen.
Im Zuge der Wiederaufnahme kam es sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 zu einer Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne gem. § 11a EStG 1988 mit folgender steuerlicher Auswirkung:
2008: Einkommensteuer: € 4.259,67
Nachversteuerung: € 1.339;12
Festgesetzte Einkommensteuer : € 5.598,79
2009: Einkommensteuer: € 0,00
Nachversteuerung: € 1.739,52
Festgesetzte Einkommensteuer: € 1.739,52
Die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.10.2012 als unbegründet abgewiesen und sodann auf Grund eines Vorlageantrages dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Erkenntnis vom 31.1.2018, RV/7103206/2013 wurde die Beschwerde gem. § 279 BAO als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Dagegen erhob der Bf. eine außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt wurde, da zu der strittigen Frage, ob das Sinken des Eigenkapitals auch zur Nachversteuerung führe, wenn sich die Reduktion auf einen vorangegangenen Anstieg beziehe, für den der Steuerpflichtige das ihm in § 11a Abs. 1 EStG 1988 eingeräumte Wahlrecht nicht ausgeübt habe, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
Im Erkenntnis VwGH vom 15.5.2019, Ra 2018/13/0047, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 11.6.2019, wurde das angesprochene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Dies hat zur Folge, dass die Rechtssache gem. § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.
Daher hat das Bundesfinanzgericht gem. § 63 VwGG neuerlich über die Beschwerde betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 zu entscheiden und den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Im Erkenntnis vom 15.5.2019, Ra 2018/13/0047 gelangte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. 1 Nr. 71 und dem dem § 11a Abs. 1 EStG 1988 innewohnenden Zweck zu dem Ergebnis, dass die Nachversteuerung der im Jahr 2004 und 2005 begünstigt besteuerten Gewinne im Jahr 2008 bzw 2009 nicht zulässig ist. Dies, weil sich der Abbau des Eigenkapitals auf Teile des in der Zwischenzeit angestiegenen Eigenkapitals bezog, nämlich Eigenkapital, das deshalb anstieg, weil die begünstigte Besteuerung in den Jahren davor nicht in Anspruch genommen worden war.
Für nähere Ausführungen wird auf das o.a. und den Parteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Diese Rechtsansicht führt zu der steuerlichen Auswirkung, dass der jeweilige Nachversteuerungsbetrag lt. den Bescheiden vom 30.8.2012 die auf das jeweilige Einkommen anzuwendende Einkommensteuer nicht erhöht.
Die Einkommensteuer beträgt daher für das Jahr
2008: € 4.259,67
2009: € 0,00
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2019, Ra 2918/13/0047 abschließend geklärt.
Wien, am 17. Juni 2019