Volltext

BFG 22.07.2019, RV/1100004/2015

Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Verjährung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100004.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 207 BAO · § 303 Abs. 1 BAO · § 304 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner über die Beschwerde der Bf., vom 16. November 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 20. Oktober 2014 betreffend Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2005, 2006 und 2007 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (in der Folge angekürzt Bf.) hat mit Eingabe vom 4. Juli 2014 die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuerveranlagung 2005, 2006, 2007 und 2008 beantragt.

Das Finanzamt folgte diesem Begehren insoweit, als es das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom 25. August 2014 wiederaufgenommen und gleichzeitig einen neuen Sachbescheid unter Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung erlassen hat. Das Finanzamt hat am 20. Oktober 2014 diesen Sachbescheid wiederum aufgehoben und gleichzeitig einen neuen Sachbescheid unter zusätzlicher Berücksichtigung der Familienheimfahrten als Werbungskosten erlassen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Jahre 2005 bis 2007 wurde aufgrund von Bemessungsverjährung mit Bescheiden vom 20. Oktober 2014 zurückgewiesen.

Hiergegen wurde Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Wiederaufnahme für die Jahre 2005, 2006 und 2007 aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel gestellt worden sei. Sinn des § 304 BAO sei, eine Wiederaufnahme zu verhindern, wenn die Sachentscheidung wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr erfolgen dürfe. Gemäß Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, RV/3370-W/08, vom 30. September 2009 sei eine Differenzierung zwischen amtswegiger Wiederaufnahme und Wiederaufnahme auf Antrag im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen. Bei nicht hinterzogenen Abgaben sei hinsichtlich einer beantragten Wiederaufnahme die Partei wesentlich besser gestellt als die Abgabenbehörde hinsichtlich einer amtswegigen Wiederaufnahme. Eine Wiederaufnahme auf Antrag sei trotz Eintritts der Verjährung zu bewilligen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme wäre grundsätzlich während desselben Zeitraumes aus verjährungsrechtlicher Sicht rechtzeitig wie eine amtswegige Wiederaufnahme bei hinterzogenen Abgaben zulässig wäre. Bei nicht hinterzogenen Abgaben sei somit hinsichtlich einer beantragten Wiederaufnahme die Partei wesentlich besser gestellt als die Abgabenbehörde hinsichtlich einer amtswegigen Wiederaufnahme. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei nach Kenntnis der Entscheidung im Juli 2014 eingebracht worden. Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten und Umstände sowie im Sinne der Rechtsrichtigkeit werde ersucht, dem Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2005, 2006 und 2007 gemäß § 303 BAO stattzugeben und die tatsächlich entstandenen Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung ergänzend zu berücksichtigen.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20. November 2014 aufgrund eingetretener Bemessungsverjährung als unbegründet abgewiesen.

Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, die fünfjährige Verjährungsfrist betreffend des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 6. März 2006 hätte am 31. Dezember 2006 bzw. am 1. Jänner 2007 begonnen und eine Wiederaufnahme auf Antrag hätte bis zum 31. Dezember 2011 eingebracht werden müssen. Bei der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden zehnjährigen Verjährungsfrist wäre eine Wiederaufnahme auf Antrag bis 2016 möglich gewesen.

Beim Einkommensteuerbescheid 2006 vom 14. Jänner 2009 habe die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2009 bzw. am 1. Jänner 2010 begonnen. Entsprechend der ab 1. Jänner 2014 gelten fünfjährigen Verjährungsfrist wäre eine Wiederaufnahme auf Antrag bis zum 31. Dezember 2014 möglich gewesen. Bei der bis 31. Dezember 2013 geltenden zehnjährigen Verjährungsfrist wäre eine Wiederaufnahme auf Antrag bis 2019 möglich gewesen.

Beim Einkommensteuerbescheid 2007 vom 11. Mai 2009 hätte die Verjährungsfrist ebenfalls mit Ablauf des Jahres 2009 bzw. mit 1. Jänner 2010 begonnen. Entsprechend der ab 1. Jänner 2014 geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist wäre eine Wiederaufnahme auf Antrag bis zum 31. Dezember 2014 möglich gewesen. Bei der bis 31. Dezember 2013 geltenden zehnjährigen Verjährungsfrist wäre eine Wiederaufnahme auf Antrag bis 2019 möglich gewesen.

§ 209a Abs. 2 BAO besage, wenn eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) abhänge, so stehe der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.

Die Beschwerde sei von der Bf. 2010 rechtzeitig eingebracht worden. Erst mit der Entscheidung am 23. Mai 2014 sei der Sachverhalt geklärt worden. Somit hätte, mangels vorheriger Kenntnis, der Antrag auf Wiederaufnahme erst nach erfolgter Klärung gestellt werden können.

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO sei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.

Die Gesetzesänderung mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2014 bezüglich der Fristen für die Einbringung einer Wiederaufnahme auf Antrag, welche zwischen dem Einbringungsdatum der Beschwerde im Jahr 2010 und der Entscheidung im Jahre 2014 beschlossen worden sei, sei grundsätzlich nicht vorhersehbar gewesen.

Verwiesen werde auch auf die Aufhebung des § 304 BAO, BGBl. 194/1961, wegen Verfassungswidrigkeit, sowie auf die Neufassung durch BGBl. 12/1993. Obergrenze sei die zehnjährige (absolute) Verjährungsfrist des § 209 BAO. Die Erlassung von Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) unterliege nicht der Verjährung. Daraus ergebe sich aus 304 BAO für die Wiederaufnahme derartiger Feststellungsverfahren keine Befristung. Entsprechend dieser Gegebenheiten sei der Antrag auf Wiederaufnahme der Partei nach Erhalt der Entscheidung über die Berufung auch für die Einkommensteuererklärungen 2005, 2006 und 2007 rechtzeitig erfolgt.

Nach dem Normzweck des § 303 Abs. 4 BAO sei in der Regel dem Prinzip der Rechtswidrigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenen der Rechtsbeständigkeit zu geben. Die Wiederaufnahme sei bei geklärtem entscheidungserheblichen Sachverhalt grundsätzlich auch zugunsten der Partei zu verfügen. Der Umstand, dass der Abgabepflichtige die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder zur Einbringung einer Berufung versäumt habe, stehe einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegen. Eine sich zugunsten der Partei nicht nur geringfügig auswirkende Wiederaufnahme von Amts wegen dürfe nur in Ausnahmefällen unterbleiben.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei nach Kenntnis der Entscheidung im Juli 2014 eingebracht worden. Aufgrund dieser vorliegenden Gegebenheiten und Umstände sowie im Sinne der Rechtsrichtigkeit werde ersucht, dem Beschwerdebegehren Folge zu geben.

II. Sachverhalt

Mit Erkenntnis vom 23. Mai 2014, RV/1100343/2011, hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 14. Juni 2010 und vom 11. Juli 2011 betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 Folge gegeben und die Kosten der doppelten Haushaltsführung der Bf. als Werbungskosten anerkannt. Begründend wurde hierzu unter anderem ausgeführt, dass die Bf. ihre Kleinwohnung nach Gründung eines Familienwohnsitzes in X allein deshalb behalten habe, weil eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar gewesen sei.

Aufgrund des o.a. Erkenntnisses beantragte die Bf. mit Eingabe vom 4. Juli 2014 die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2005 bis 2008 sowie die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den neu zu erlassenden Sachbescheiden. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2005 bis 2008 sind nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.

Strittig ist, ob Verjährung hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Wiederaufnahmeanträge betreffend die Veranlagungsjahre 2005, 2006 und 2007 eingetreten ist.

III. Rechtslage und rechtliche Würdigung

§ 303 BAO (FVwGG 2012, BGBl. I 14/2013, ab 01.01.2014) lautet:
(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.

Gemäß § 304 BAO idaF (StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004) ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre, oder
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.

Nach § 304 BAO idaF (FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018) ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Verjährungseintritt gestellt worden ist.

§ 303 BAO und § 304 BAO idaF (FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, sind mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten und sind, soweit die Bestimmung Beschwerden betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden (§ 323 Abs. 37 BAO).

§ 304 BAO idnF (JStG 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, ab 01.01.2019) lautet:
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.

Hierzu verweist das Bundesfinanzgericht auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage:

„Der Verfassungsgerichtshof hat die geltende Fassung des § 304 BAO (in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 30.11.2017, G 131/2017, G 286/2017). Als unsachlich hat der Verfassungsgerichtshof vor allem die Tatsache gewertet, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur dann zulässig ist, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor Eintritt der Verjährung eingebracht worden ist. In Folge der Maßgeblichkeit der Verjährungsfrist für die Möglichkeit einer Wiederaufnahme wäre es in vielen Fällen nicht mehr möglich, nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. Etwa dann, wenn die Abgabenbehörde den Bescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlässt (Rn 23). Um den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes Rechnung zu tragen, soll ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht wie bisher nur bis zum Eintritt der Verjährung möglich sein, sondern auch innerhalb von drei Jahren ab der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides. Daher ist in Zukunft selbst dann, wenn die Abgabenbehörde den Bescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen hat, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens möglich. Im Sinne der Beibehaltung der Harmonisierung der Beschränkungen der amtswegigen und der auf Antrag erfolgenden Wiederaufnahme wird auch die amtswegige Wiederaufnahme innerhalb der neu geschaffenen Drei-Jahres-Frist ermöglicht. Die Änderung des § 209a Abs. 2 BAO dient einerseits der (durch Verweisanpassung erfolgten) Berücksichtigung der neuen Frist des § 304 lit. b BAO; andererseits wird die Möglichkeit der Abgabenfestsetzung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf die Fälle einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ausgedehnt. Das entspricht dem Gedanken der Gleichbehandlung der Partei und der Abgabenbehörde sowohl in § 299 BAO als auch in § 303 BAO zumal es in beiden Fällen der Rechtskraftdurchbrechung grundsätzlich unerheblich ist, ob sie sich zum Vorteil oder zum Nachteil für den Abgabepflichtigen auswirken. Die Neufassungen der §§ 209a Abs. 2 BAO und 304 BAO treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft (§ 323 Abs. 56), gleichzeitig tritt die Aufhebung des § 304 BAO in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 durch den Verfassungsgerichtshof in Kraft.“

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007:

Der Einkommensteuerbescheid 2005, gegen den sich der Antrag auf Wiederaufnahme richtet, datiert mit 6. März 2006, der Einkommensteuerbescheid 2006 mit 14. Jänner 2009 und der Einkommensteuerbescheid 2007 mit 11. Mai 2009 .

Gemäß § 304 BAO in der hier anzuwendenden Fassung, BGBl. I Nr. 14/2013, ist, wie obig bereits angeführt, nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird.

Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Dieser ist nach § 4 Abs. 2 Z 2 BAO jeweils mit Ablauf des Jahres 2005, 2006 und 2007 entstanden. Unter Einbeziehung des § 209 Abs. 1 BAO liegen mit den Abgabenbescheiden vom 6. März 2006 (Einkommensteuerbescheid 2005), 14. Jänner 2009 (Einkommensteuerbescheid 2006) und 11. Mai 2009 (Einkommensteuerbescheid 2007) Amtshandlungen im Sinne dieser Bestimmung vor. Daraus ergibt sich, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 mit Ablauf des Kalenderjahres 2011, für die Festsetzung der Einkommensteuer 2006 mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 und für die Festsetzung der Einkommensteuer 2007 mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 geendet hat. Weitere, die jeweilige Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen sind nicht feststellbar.

Der Abgabenanspruch betreffend – der hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen - Einkommensteuer 2008 ist mit Ablauf des Jahres 2008 entstanden. Mit Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 28. Mai 2009 liegt eine Amtshandlung vor, weshalb sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert hat und somit mit Ablauf des Jahres 2014 endete. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 4. Juli 2014 erfolgte somit rechtzeitig.

Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 stammt ebenfalls vom 4. Juli 2014. Damit wurde er nicht rechtzeitig innerhalb der o.a. jeweiligen Verjährungsfristen gestellt. Selbst bei Anwendung der ab 1. Jänner 2019 gültigen Rechtslage wäre - da die Antragstellung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 erfolgt ist - die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahre gemäß § 304 BAO im Jahr 2014 nicht mehr zulässig gewesen.

Ein Eingehen auf die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe erübrigt sich somit aus verfahrensökonomischen Gründen, da selbst das Vorliegen von gültigen Wiederaufnahmegründen aufgrund der Bestimmung des § 304 BAO der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen hätte können (denn die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2005 bis 2007 ist aus den o.a. Gründen jedenfalls ausgeschlossen).

Die Zurückweisungen der Wiederaufnahmeanträge hinsichtlich der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 durch das Finanzamt aufgrund deren verspäteter Einbringung erfolgten daher zu Recht, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu dem übrigen Beschwerdevorbringen:

Ins Leere geht überdies auch das Beschwerdevorbringen der Bf., wonach § 209a Abs. 2 BAO besage, wenn eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) abhänge, stehe der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Gegenständlich wurden keine Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 erhoben, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Die Beschwerden, über die mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Mai 2014 stattgebend entschieden wurde, haben sich ausschließlich gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 gerichtet.

Auch handelt es sich bei gegenständlichen Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2007 um keine Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO, welche ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden können, weshalb auch hier ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen obsolet ist.

Hinsichtlich der im Vorlageantrag erwähnten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO wird die Bf. darauf hingewiesen, dass zur erstmaligen Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge die Abgabenbehörde und nicht das Bundesfinanzgericht zuständig ist.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO ergibt sich unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen der §§ 207 und 304 BAO. Eine darüber hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht aufgeworfen, weshalb die Revision unzulässig ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 22. Juli 2019