Volltext

BFG 27.06.2019, RV/5100540/2015

Anerkennung Vertreterpauschale

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100540.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 · § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, vertreten durch V, über die Beschwerde vom 28.11.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt XYZ vom 31.10.2014 betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011 und 2013 (StNr. 123) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2008

Einkommen

51.758,51 €

Einkommensteuer
Anrechenbare Lohnsteuer

17.517,56 €
-13.802,26 €

Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)

3.715,30 €

2009

Einkommen

60.078,75 €

Einkommensteuer
Anrechenbare Lohnsteuer

20.379,83 €
-16.176,08 €

Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)

4.203,75 €

2010

Einkommen

68.593,22 €

Einkommensteuer
Anrechenbare Lohnsteuer

24.689,22 €
-19.259,93 €

Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)

5.429,29 €

2011

Einkommen

67.936,06 €

Einkommensteuer
Anrechenbare Lohnsteuer

24.358,80 €
-19.178,53 €

Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)

5.180,00 €

2013

Einkommen

74.308,38 €

Einkommensteuer
Anrechenbare Lohnsteuer

27.503,36 €
-20.286,48 €

Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)

7.217,00 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben ist den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bilden.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt/Verfahren

Angefochten sind die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 und 2013.

Der Beschwerdeführer ist bei der S GmbH als kaufmännischer Leiter tätig und begehrte in den beschwerderelevanten Einkommensteuererklärungen die Anerkennung des Berufsgruppenpauschales für Vertreter in Höhe von jährlich 2.190 €.

Die Veranlagungen zur Einkommensteuer 2008 bis 2011 erfolgten zunächst erklärungsgemäß (Bescheide vom 31.7.2009, 14.5.2010, 3.10.2011, 2.10.2012).

In weiterer Folge nahm das Finanzamt das Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf, lehnte die Anerkennung des Vertreterpauschales mangels Erfüllung eines notwendigen Kriteriums ab und anerkannte lediglich das Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 €; in der gleichen Weise erfolgte die Erstveranlagung 2013 (Bescheide vom 31.10.2014).

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.11.2014 Beschwerde. Auf die Beschwerdeausführungen wird verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 20.1.2015 wies das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab. Auf die separat zugegangene Begründung gleichen Datums wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Auf die näheren Ausführungen wird verwiesen.

Am 13.3.2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In der mündlichen Verhandlung am 26.6.2019 wurde seitens des Beschwerdeführers die ausschließliche Vertriebstätigkeit betont, das Tätigkeitsfeld detailliert beschrieben und die seitens der Vertreterin der belangten Behörde gestellten Fragen ausführlich beantwortet. Beide Parteien verwiesen zudem auf ihre bisherigen Stellungnahmen und Schriftsätze und beantragten wie schriftlich. Auf die Niederschrift vom 26.6.2019 wird verwiesen.

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und kaufmännischer Leiter der S GmbH (Gebäudereinigung und Gebäudemanagement). Er hat gemeinsam mit seiner Frau das 2002 gegründete Familienunternehmen aufgebaut, wobei die Vertriebstätigkeit von Anfang an ausschließlich von beiden gemeinsam durchgeführt wurde.

Das für die Angebotserstellung und die Vorarbeiten (Begehung des zu reinigenden Objektes, Anpassung eines Konzepts an die jeweiligen Bedürfnisse des Kunden, umfangreiche fachliche Beratung für die notwendigen Maßnahmen, Abstimmen mit den Sicherheitsfachkräften vor Ort etc.) notwendige Fachwissen besitzt der Beschwerdeführer – er ist ausgebildeter Gebäudereinigungsmeister und staatlich geprüfter Desinfektor – und war daher für den technischen Part zuständig. Die Vertragsangebote und die Vertragsverhandlungen erfolgten gemeinsam mit seiner Frau.

Das Unternehmen umfasste im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ca. 220 Arbeitnehmer, davon ca. 200 Reinigungskräfte, der Rest für Verwaltungstätigkeiten und Sekretariat etc. Für den operativen Bereich war und ist der ältere Sohn zuständig.

Bis ca. Sommer 2014 war der Beschwerdeführer ausschließlich im Vertrieb tätig. Diese Tätigkeit musste er aufgrund seines immer schlechter werdenden Gesundheitszustandes beenden. Nunmehr entspricht sein Aufgabengebiet im Betrieb der Beschreibung in der am 15.10.2014 vorgelegten Bestätigung; es wird daher auch kein Vertreterpauschale mehr beantragt.

Der Vertrieb erfolgt jetzt durch die Frau des Beschwerdeführers und den jüngeren Sohn.

Beweiswürdigung

Für die beschwerdegegenständlichen Jahre kann die Bestätigung vom 15.10.2014 über den damaligen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers nicht als Beweismittel herangezogen werden, da sie die aktuelle Situation ab 2014 beschreibt. Damals hatte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert, sodass er die Vertriebstätigkeit nicht mehr ausüben konnte.

Die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Vertriebstätigkeit vor 2014 sind jedoch glaubwürdig und können daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Als weitere Beweismittel wurden drei Angebote aus dem Jahr 2013 und ein Auszug aus dem Pflichtenheft eines Auftrages für Glas- und Rahmenreinigung vorgelegt.

Rechtslage

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungswerten der Praxis festgelegt werden.

Gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (VO), BGBl II 382/2001, werden für Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich, auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses als Werbungskosten festgelegt. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Rechtliche Erwägungen

Ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen können Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden. Gemäß § 1 Z 9 dieser Verordnung steht Vertretern ein Pauschbetrag von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich zu.

Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung ausüben (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 17 Tz 71).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.2.2005, 2003/15/0044, zum Tatbestandsmerkmal der ausschließlichen Vertretertätigkeit erkannt, dass die Ausübung einer "völlig untergeordneten anderen Tätigkeit" der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegenstünde. Das genannte Erkenntnis betraf einen Vertreter, der zugleich auch handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH war, welche „nahezu nur aus dem Beschwerdeführer selbst“ bestanden hat.

Es ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine ausschließliche Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung ausgeübt hat, sodass ein jährlicher Pauschbetrag von 2.190 € zusteht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über ein geltend gemachtes Vertreterpauschale abgesprochen. Zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor (zB 24.2.2005, 2003/15/0044). Die Entscheidung hing im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Linz, am 27. Juni 2019