Volltext

BFG 28.06.2019, RV/6100374/2019

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100374.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 33 Abs. 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache AM, Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 02. Mai 2019, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum November 2018 bis März 2019, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin bezog für ihre am xy1999 geborene Tochter BM Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 28.09.2018 nahm die Abgabenbehörde eine Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vor und ersuchte sie in diesem Zusammenhang das Reifeprüfungszeugnis der Tochter vorzulegen und deren weitere Tätigkeit (Studium, Beschäftigung etc.) bekanntzugeben.

In Beantwortung dieses Schreibens ergänzte die Beschwerdeführerin das ihr zugesandte Formular in den nachstehend angeführten, auszufüllenden Feldern wie folgt:

derzeitige Tätigkeit des Kindes (z.B. Schüler, Lehrling, Student):
ab 2. Semester Studentin

voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit:
ein paar Jahre

Bezeichnung und Anschrift der (Hoch-)schule, Universität, die das Kind besucht/Name und Anschrift des Dienstgebers des Kindes
UNI Salzburg

Art und Höhe der eigenen Einkünfte des Kindes:

Studienrichtung etc.:
noch nicht sicher

Kennzahl:

Studien-
abschnitt

Studienbeginn (in diesem Abschnitt):
2. Sem. (2019)

Dem rückübermittelten Formular legte sie das Reifeprüfungszeugnis der Tochter vom 22.10.2018 (Ablegung der Reifeprüfung am Gymnasium-X im Schuljahr 2017/18) sowie ein handschriftlich verfasstes Schreiben vom 29.10.2018 bei.

Dieses Schreiben lautet wie folgt:

“Liebes Team des Finanzamtes,

meine Tochter BM hat jetzt am 22.10.2018 ihre MATURA bestanden.
Jetzt ist es nicht mehr möglich, für dieses Semester ein Studium zu beginnen.
Erste Möglichkeit wird wahrscheinlich/vielleicht dann Feb./März 2019 sein oder falls sie eine FH besuchen will, erst Herbst 2019.“

Am 06.02.2019 richtete die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben an die Abgabenbehörde.

Darin heißt es:

“Sehr geehrtes Team des Finanzamtes Salzburg-Stadt,

meine Tochter BM, xy1999, wohnhaft Anschr., hat beschlossen die FH für Journalismus in Wien machen zu wollen. Unterlagen von B müssten bereits bei Euch sein (sie hat erst beim Nachtermin im Herbst 2018 die Matura geschafft).

Das Studium heißt „Bachelor-Studium Journalismus und Medienmanagement“, ich habe Ihnen einige Unterlagen, die wir selbst nur aus dem Internet haben, dazugegeben.

Nun ist die Bewerbungsfrist, die bis Mai dauert (19.5.2019, siehe Anhang) und dann die Aufnahmeprüfung. B wird voraussichtlich einen Kurs zur Aufnahmeprüfung absolvieren vorher, da diese recht schwer sein soll und bewirbt sich demnächst.

Ich wollte Sie informieren, da mir im Oktober 2018 gesagt wurde, dass ich im Februar sagen soll, was meine Tochter machen möchte und es kein Studium gibt, das sie interessiert und jetzt im Februar schon beginnen würde.

B lebt bei uns zu Hause und wird dann, wenn sie die Aufnahme besteht, nach Wien ziehen, wie es aussieht.“

Dem Schreiben fügte die Beschwerdeführerin Unterlagen aus dem Internet über den Bachelor-Studiengang “Journalismus & Medienmanagement“ (www.fh-wien.ac.at) bei.

Am 28.02.2019 erging ein neuerliches Überprüfungsschreiben der Abgabenbehörde betr. Anspruch auf Familienbeihilfe.

In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 18.03.2019 Folgendes mit:

“Betreff: BM, xy1999, Familienbeihilfe

Sehr geehrtes team des finanzamtes salzburg stadt,

ich habe schon vor ein paar wochen eine information betreffend meiner tochter B an euch gesendet und damit informiert, dass meine tochter gerne auf die fachhochschule wien gehen möchte ab herbst und dort das bachelorstudium journalismus und medienmanagement studieren will.

Der tag der offenen tür ist jetzt am 22.3. und da fährt sie nach wien, dann wird sie sich für die aufnahmeprüfung (siehe beiblatt) vor dem 13.5. bewerben und die prüfung absolvieren.

Der start des Studiums ist im herbst 2019.

Etwas dementsprechendes gibt es hier in salzburg nicht!“

Diesem Schreiben fügte die Beschwerdeführerin als Beilage eine Kopie ihrer Eingabe vom 06.02.2019 an.

Am 25.03.2019 folgte ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin an die Abgabenbehörde. Dieses trägt folgenden Wortlaut:

“Betreff: BM, xy1999

sg team des finanzamtes,

hier ein nochmaliges nachreichen von einer bestätigungen meiner Tochter BM betreff ihres voraussichtlichen studiums ab herbst auf der fh für journalismus in wien: siehe beilage“

Als Beilage schloss die Beschwerdeführerin dem Schreiben den vorbereiteten Bewerbungsbogen (Seite 1 und 2) ihrer Tochter für das Bachelorstudium “Journalismus & Medienmanagement“ an der FH Wien bei.

Am 26.04.2019 richtete die Abgabenbehörde an die Beschwerdeführerin ein Erinnerungsschreiben betr. Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe.

Mit Bescheid vom 02.05.2019 forderte die Abgabenbehörde von der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die diese für die Tochter B für die Monate November 2018 bis März 2019 bezogen hatte, gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.

In der Begründung dieses Bescheides führt die Abgabenbehörde aus, für volljährige Kinder stehe Familienbeihilfe nur unter bestimmten, in § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend werde Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen .

Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung bestehe gemäß § 2 Abs. 1 1 lit. d FLAG nur, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde. Bei einem geplanten Studium sei zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt - nach Absolvierung der Matura - der Beginn eines Studiums möglich sei. Da die Tochter B die Matura im Oktober 2018 positiv abgelegt habe, sei der nächstmögliche Zeitpunkt, zu dem ein Studium begonnen werden könne, das Sommersemester 2019 (März 2019). Es seien dabei nur objektive Kriterien - nämlich, dass grundsätzlich ein Studienbeginn möglich sei - maßgebend, nicht zu berücksichtigen seien subjektive Kriterien, nämlich dass ein Studium an der FH für Journalismus beabsichtigt sei (vgl. VwGH 26.05.2011‚ 2011/16/0057).

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.05.2019 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 Beschwerde ein und “verzichtete“ gleichzeitig auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift aus, die Tochter B habe in der Zeit zwischen der Absolvierung der Matura (Herbst 2018) und März 2019 KEINE MÖGLICHKEIT gehabt, IRGENDEINE Ausbildung zu beginnen. Es gebe keine Ausbildungen, die im November 2018 starteten, weder auf IRGENDEINER Universität in Österreich noch auf einer Fachhochschule (FH). Ein Studienbeginn vor März 2019 sei NICHT MÖGLICH gewesen. Insofern könne es sich hier unmöglich um einen zu Unrecht bezogenen Betrag nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG handeln. Sie habe in dieser Zeit auch nicht gearbeitet und daher über kein eigenes Einkommen verfügt.

Die Tochter B werde mit ziemlicher Sicherheit im Herbst nach Wien ziehen, um dort zu studieren, da es für sie in Salzburg keine Möglichkeiten gebe eine fundierte Ausbildung für Journalismus zu absolvieren. Auch andere Möglichkeiten, die sie beruflich interessierten, würden im Land Salzburg nicht angeboten werden. So möchte sie sich z.B. auch noch am Reinhardt Seminar bewerben, für dessen Aufnahmeprüfung sie sich auch erst angemeldet habe und deren Start auch erst im Herbst 2019 sein werde.

Die Tochter habe im Gymnasium-X maturiert. Es handle sich dabei um eine besondere Ausbildungsstätte, in der man zum Beispiel in “Y-Fächern“ maturieren könne. Entsprechende nachfolgende weitere berufliche Ausbildungen mit diesen Schwerpunkten würden in Salzburg kaum bis gar nicht angeboten bzw. sei eine Aufnahme in eine solche Ausbildung sehr unwahrscheinlich und bestehe schon gar nicht die Möglichkeit in einem Sommersemester einzusteigen. Literatur (Schreiben) und Tanz seien jahrelange Schwerpunkte ihrer Tochter gewesen.

Es könne nicht sein, dass man den Anspruch auf Familienbeihilfe verliere, weil man (in diesem Fall ihre Tochter B) nicht IRGENDEINE AUSBILDUNG absolviere, die man gar nicht beenden möchte. Dies nur deshalb, um weiterhin den Bezug von Familienbeihilfe sicher zu stellen, um eventuell dann nach einigen Monaten die Ausbildung wieder abzubrechen und das Studium zu wechseln, wie von vielen Bezieherinnen mittlerweile berichtet und getan. Dies hätte ihre Tochter auf keinen Fall tun wollen.

Außerdem sei die Judikatur – es werde im Bescheid eine Gerichtsentscheidung zitiert - nicht einheitlich. In manchen Fällen werde zu Recht und sinnvollerweise die Individualität der Wahl einer Ausbildung sehr wohl berücksichtigt.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 13.06.2019 gab die Fachhochschule Wien mit Schreiben vom 14.06.2019 das Datum der Abgabe der Bewerbung der Tochter mit 13.05.2019 (einlangend) bekannt.

Davon setzte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2019 in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.

In ihrem Antwortschreiben vom 21.06.2019 äußerte sich die Beschwerdeführerin wie folgt:

"Plan A meiner Tochter: FH Wien für Journalismus:

[…] Ja, meine Tochter BM hat […] sämtliche Bewerbungsunterlagen an die Fachhochschule Wien innerhalb der vorgeschriebenen Frist gesendet (9.1.2019 -13.5.2019; siehe Beilage 1).

Sie erhielt daraufhin einen Termin für die Absolvierung des IT-gestützten Tests, den sie dann in Wien ablegte.

Darauf folgte leider einige Tage später die Absage für den studiengangsspezifischen Testtermin.

Damit hat sie leider keinen Studienplatz für die FH ab Herbst bekommen.

Plan B meiner Tochter: Max Reinhardt Seminar Wien:

Sie hat sich, wie auch geplant, auch zur Aufnahmeprüfung beim Max Reinhard Seminar in Wien fristgerecht angemeldet und hat dort am 1.7.2019 ihre Aufnahmeprüfung (siehe Beilage 2).

Da diese Prüfung noch bevorsteht, kann ich leider noch nichts über deren Ausgang sagen.

Plan C meiner Tochter: Studium Psychologie Wien oder Studium Publizistik- und Kommunikationswissenschaften Wien und/oder Studium Germanistik Wien:

Falls die Aufnahme am Reinhardt Seminar Wien nicht gelingt (die ja sehr schwer zu schaffen ist), möchte sie ab Herbst entweder Psychologie oder Kommunikationswissenschaften ev. auch in Verbindung mit Germanistik studieren.

Für Psychologie meldet sie sich gerade an (da gibt es auch ein Aufnahmeverfahren), die Frist läuft bis Mitte Juli, sagt sie [...]."

Dem Antwortschreiben fügte die Beschwerdeführerin folgende Schriftstücke als Beilagen an: Aufstellung über Fristen und Termine für das Bachelorstudium “Journalismus & Medienmanagement“, Absage der FH Wien vom 04.06.2019 betr. Zulassung zum studieneingangsspezifischen Eignungstest, Bewerbung für das Studium am Max Reinhardt Seminar, Information vom 11.06.2019 über den Antritt zur Zulassungsprüfung zum Studium am Max Reinhardt Seminar.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Tochter der Beschwerdeführerin, BM, geb. am xy1999, legte am 22.10.2018 am Gymnasium-X die Reifeprüfung ab.

Zu diesem Zeitpunkt war für die Tochter noch offen, ob sie ein Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule beginnen wird.

Im Februar 2019 fasste sie den Entschluss das Bachelorstudium “Journalismus & Medienmanagement“ an der Fachhochschule Wien in Angriff zu nehmen. Eine Bewerbung für dieses Studium erfolgte im Februar 2019 noch nicht. Sie klärte vielmehr den ins Auge gefassten Studienwunsch noch weiter ab und besuchte am 22.03.2019 den “Tag der offenen Tür“ an der Fachhochschule Wien. Im Mai 2019 reichte sie ihre Bewerbung für das genannte Studium ein (Datum des Einlangens 13.05.2019).

In der Folge legte die Tochter den IT-gestützten Aufnahmetest für das genannte Studium ab. Am 04.06.2019 teilte die Fachhochschule Wien der Tochter mit, dass sie aufgrund der begrenzten Studienplätze angesichts besserer Testergebnisse anderer Kandidaten zum studieneingangsspezifischen Eignungstest nicht mehr zugelassen wird.

Das Bachelorstudium “Journalismus & Medienmanagement“ an der Fachhochschule Wien umfasst 6 Semester, Studienbeginn ist jeweils das Wintersemester. Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2019/2020 umfasste den Zeitraum 09.01.2019 bis 13.05.2019. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist von den Bewerbern ein IT-gestützter Aufnahmetest und ein studieneingangsspezifischer Eignungstest abzulegen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 22.10.2018 die Matura abgelegt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Reifeprüfungszeugnis und steht außer Streit.

Hinsichtlich der Feststellung, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin nach Ablegung der Matura im Oktober 2018 noch nicht im Klaren darüber war, ob sie ein Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule aufnehmen möchte, stützt sich das Bundesfinanzgericht auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Antwortschreiben vom 29.10.2018, das im Zusammenhang mit der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ergangen ist. So beantwortet die Beschwerdeführerin in dem ihr übersandten Überprüfungsbogen die Fragen nach der derzeitigen Tätigkeit der Tochter mit “ab 2. Semester Studentin“, Studienbeginn mit “2. Sem. (2019)“ Bezeichnung und Anschrift der (Hoch-)schule, Universität mit “UNI Salzburg“, Studienrichtung mit “noch nicht sicher“, voraussichtliche Dauer mit “ein paar Jahre“. In dem zum Überprüfungsbogen verfassten Begleitschreiben benennt die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Studienbeginns ihrer Tochter noch einmal mit Frühjahr 2019 (vgl. “Feb/März 2019“), wobei sie diese Zeitangabe durch Beifügung der Worte “wahrscheinlich/vielleicht“ relativiert und ergänzend ausführt, dieser Zeitpunkt könnte auch Herbst 2019 sein, falls die Tochter eine FH besuchen möchte.

Dass die Tochter erst im Frühjahr 2019 (Februar 2019) den Entschluss fasste, das Bachelorstudium “Journalismus & Medienmanagement“ an der Fachhochschule Wien zu beginnen, ergibt sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.02.2019, in dem sie der Behörde erstmalig mitteilt, die Tochter habe beschlossen, die “FH für Journalismus in Wien machen zu wollen“.

Der Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbung (nach Besuch des Tages der offenen Tür an der FH Wien [siehe dazu das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.03.2019] am 13.05.2019 fußt auf der Mitteilung der Fachhochschule Wien vom 14.06.2019; die Ablegung des IT-gestützten Aufnahmetests und die Absage der FH vom 04.06.2019 auf den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.06.2019 vorgelegten Unterlagen.

Die näheren Angaben zum Bachelorstudium “Journalismus & Medienmanagement“ (Dauer, Studienbeginn und Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2019/2020 sowie Aufnahmeverfahren) gründen sich auf die von der Fachhochschule Wien veröffentlichten Daten im Internet (vgl. www.fh-wien.ac.at).

Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu […] Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2018 bis März 2019 zu Recht besteht.

Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein, bei dem rückgeforderten Betrag könne es sich unmöglich um einen zu Unrecht bezogenen Betrag gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG handeln. Die Tochter habe in der Zeit zwischen Ablegung der Matura (Herbst 2018) und März 2019 keine Möglichkeit gehabt, irgendeine Ausbildung zu beginnen. Es gebe keine Ausbildungen, die im November 2018 starteten, weder auf irgendeiner Universität in Österreich noch auf einer Fachhochschule (FH). Ein Studienbeginn vor März 2019 sei nicht möglich gewesen.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber die Situation. Die Abgabenbehörde hat die für den Zeitraum November 2018 bis März 2019 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag nicht deshalb zurückgefordert, weil die Tochter im Zeitraum November 2018 bis März 2019 kein Studium betrieben hat, sondern deshalb, weil sie nach Ablegung der Matura im Oktober 2018 nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also mit Beginn des Sommersemesters 2019 mit einem Studium begonnen hat.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerdeschrift auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 .

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 trug in seiner ursprünglichen Fassung folgenden Wortlaut (die Bestimmung wurde mit BGBl. Nr. 269/1980 dem § 2 Abs. 1 FLAG 1967 angefügt):

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht “für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten.“

Nach den Gesetzesmaterialien (RV 312 GP XV) sollte diese Bestimmung dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können.

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 der Text “27. Lebensjahr“ durch den Text “26. Lebensjahr“ und mit BGBl. I Nr. 30/1998 der Text “Präsenzdienst“ durch den Text “Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 neu formuliert und erhielt folgende Fassung:

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht “für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird“.

In den Erläuternden Bemerkungen RV 981 GP XXIV heißt es dazu:

“Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich bis zum Abschluss der Berufsausbildung gewährt. Bisher wurde auch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung soll diese Leistungsgewährung entfallen.

Demzufolge sind auch redaktionelle Anpassungen erforderlich.

Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht, ist eine ergänzende Regelung im FLAG 1967 aufzunehmen. Durch diese Regelung soll insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig sind […]“

Mit BGBl I Nr. 156/2017 wurde dem bisherigen Gesetzestext des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 folgender Wortlaut angefügt:

"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate."

Wie aus den Erläuternden Bemerkungen RV 981 GP XXIV hervorgeht, wurde mit der Neuformulierung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gemäß BGBl. I Nr. 111/2010 die Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung aus budgetären Gründen gestrichen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit der Neuregelung nur mehr insbesondere dem Zeitraum zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums familienbeihilfenrechtlich Rechnung getragen werden.

Ein derartiger Anwendungsfall liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor.

Außer Streit steht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 22.10.2018 die Matura abgelegt hat.

Zu diesem Zeitpunkt war sich die Tochter noch völlig im Unklaren darüber, ob sie ein Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule beginnen möchte. Erst im Februar 2019 fasste sie den Entschluss das Bachelorstudium “Journalismus & Medienmanagement“ an der Fachhochschule Wien aufzunehmen. Diesen Entschluss setzte sie im Februar 2019 noch nicht in Form einer Bewerbung um, obwohl die Bewerbungsfrist für dieses Studium bereits seit 09.01.2019 im Gange war. Sie klärte vielmehr den ins Auge gefassten Studienwunsch noch näher durch einen Besuch des Tages der offenen Tür am 22.03.2019 an der Fachhochschule Wien ab. Erst im Mai 2019 gab sie ihre Bewerbung für das genannte Studium ab (Datum des Einlangens am letzten Tag der Bewerbungsfrist - 13.05.2019), wobei die Bewerbung letztlich nicht von Erfolg gekrönt war.

Beim streitgegenständlichen Zeitraum (November 2018 bis März 2019) handelt es sich um eine “Berufsorientierungsphase“ der Tochter, in der sie erst dabei war, Klarheit darüber zu sammeln, welche weitere Berufsausbildung sie nach Ablegung der Matura einschlagen soll. Der Bezug von Familienbeihilfe für derartige “Überlegungsphasen“ ist durch den § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht gedeckt; dies auch nicht durch eine andere im FLAG 1967 enthaltene Regelung. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn einer der im Gesetz genannten Anspruchstatbestände verwirklicht ist. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht besteht.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am 28. Juni 2019