Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, Münchner Straße 26, 6130 Schwaz, über die Beschwerde vom 01.06.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom 26.05.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, St.Nr. 93-X, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) erzielte im Veranlagungsjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag für die Tochter N.
Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 26.05.2015 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag vom Finanzamt mit der Begründung nicht gewährt, dass dieser nur dann zustehe, wenn im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bestehe. Die Familienbeihilfe sei aber nur für die Monate Jänner-April und Juli und August, also insgesamt 6 Monate, ausbezahlt worden. Auch der Kinderfreibetrag wurde nicht anerkannt.
Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom 01.06.2015 Beschwerde ein und begründete dies zusammenfassend damit, dass er auch für Juni 2014 Anspruch auf Familienhilfe gehabt hätte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung wurde erneut angeführt, dass dem Bf im Jahr 2014 der Kindesabsetzbetrag nicht mehr als 6 Monate zustehen würde.
In der Folge beantrage der Bf mittels Vorlageantrag vom 14.08.2015, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass die Familienbeihilfe aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch für den Monat Juni zustehe und er somit im Jahr 2014 mehr als 6 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätte. Außerdem werde die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Daraufhin legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom 21.07.2016 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vor.
Im parallel zu diesem Beschwerdeverfahren laufenden Verfahren betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe wurde die Beschwerde vom Bundesfinanzgericht gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO nach Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 300 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt. In der nachfolgenden (neuerlichen) Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2019 wurde der Beschwerde stattgegeben und entschieden, dass die Familienbeihilfe auch für Juni 2014 zusteht und nachbezahlt wird.
Mit Fax vom 18.07.2019 wurde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgesellter Sachverhalt:
Der Bf ist slowakischer Staatsbürger und war im Jahr 2014 in Österreich unselbständig erwerbstätig. Er ist geschieden. Seine Tochter N wohnte 2014 mit ihm im selben Haushalt.
Der Bf hatte im Jahr 2014 insgesamt 7 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe (Jänner bis April und Juni bis August 2014).
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und unstrittig. Dagegensprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung:
Einem Alleinerzieher steht gem. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu.
Außerdem steht für solche Kinder (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) nach § 106a Abs. 1 EStG 1988 der Kinderfreibetrag zu.
Im Ergebnis ist die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages im vorliegenden Fall vor allem davon abhängig, ob dem Bf im Streitjahr auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für sein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind gewährt worden ist.
Da dem Bf die Familienbeihilfe und daraus folgend der Kinderabsetzbetrag für seine Tochter im Jahr 2014 insgesamt 7 Monate zustand (Jänner bis April und Juni bis August), lagen die Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag im Sinne der eben angeführten Bestimmungen vor und der Beschwerde war stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfrage auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützen konnte.
Salzburg-Aigen, am 24. Juli 2019