Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch RA C, in D, vom 8. Juni 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch E, vom 27. April 2016, betreffend Sicherstellungsauftrag gem. § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 27. April 2016 wurde gegen den Beschwerdeführer (Bf) A (als Geschäftsführer) gem. § 232 Abs. 3 BAO ein Sicherstellungsauftrag für Abgaben der Fa. F GmbH im Betrag von
€ 1.873.150 (bestehend aus Körperschaftsteuern und Kapitalertragssteuern der Jahre 2008 bis 2011; siehe Aufgliederung im Sicherstellungsauftrag) erlassen.
Der Sicherstellungsauftrag gründe sich auf den Verdacht einer Abgabenhinterziehung – somit im Zusammenhang mit einer Haftung gem. § 11 BAO - und wurde dazu auf den Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13.5.2014 verwiesen.
Auf den weiteren Inhalt der Begründung dieses Bescheides wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Auf den Inhalt der Begründung dieser Beschwerde wird verwiesen.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. November 2016, auf deren Inhalt verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 einen Vorlageantrag samt dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieses Antrages wird verwiesen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Das Finanzstrafverfahren vor dem LG Salzburg endete mit einem freisprechenden Urteil vom 24. Oktober 2017.
Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes wurde seitens des OGH nicht Folge gegeben (Az 31hv8/17k).
Zu einer Fortführung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kam es nicht.
Mit Anbringen vom 23. Juli 2019 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabebehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Auf den notwendigen Inhalt eines Sicherstellungsauftrages gem. Abs. 2 leg. cit. wird verwiesen.
Gem. § 232 Abs. 3 BAO gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.
Der gegenständliche Sicherstellungsauftrag dient daher dazu, bereits vor Entstehung des Haftungstatbestandes nach § 11 BAO (vorausgesetzt einer finanzstrafrechtlich rechtskräftigen Verteilung) entsprechende Sicherstellungsmaßnahmen durchführen zu können.
Da das Finanzstrafverfahren gerichtlich eingestellt und auch Verwaltungsbehördlich nicht fortgesetzt wurde, kommt eine Haftung gem. § 11 BAO nicht in Betracht. Dem Sicherstellungsauftrag wurde damit die rechtliche Grundlage entzogen.
Dieser Bescheid ist daher als zu Unrecht ergangen anzusehen.
Auf die Ausführen des Finanzamtes bzw. Einwendungen des Bf zum Sicherstellungsauftrag brauchte daher nicht eingegangen werden.
Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich allein schon aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages, somit schon aufgrund des Gesetzes im Sinne des § 232 BAO), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am 24. Juli 2019