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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom 25.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 27.04.2018, betreffend die Rückforderung der für das Kind XY, geb. xx.xx..1993, für den Zeitraum Mai 2017 bis Jänner 2018 ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt forderte von der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom 27.04.2018 die für die Monate Mai 2017 bis Jänner 2018 ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge für den Sohn XY, geb. xx.xx..1993, zurück. In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066, ausgeführt, dass das 24. Lebensjahr im Jänner 2017 vollendet worden sei, das Bachelorstudium sei am 10.04.2017 abgeschlossen und mit dem Masterstudium daher erst nach Vollendung des 24. Lebensjahres begonnen worden. Daher bestehe für den o.a. Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde (als Vorlageantrag bezeichnet) und verzichtete auf eine Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt. In der Begründung wurde ausgeführt:
„Mein Sohn X hat sein Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau am 10.04.2017 abgeschlossen und sein derzeit laufendes, darauf aufbauendes Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau am 16.05.2017 begonnen. Seinen Präsenzdienst hat er vor Aufnahme des Studiums von 09.07.2012 bis 08.01.2013 absolviert. Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sieht in § 2 Abs. 1 lit. g vor, dass volljährige Kinder, die ihren Präsenzdienst vor Vollendung des 24. Lebensjahres geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Voraussetzung ist, dass sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes für einen Beruf ausgebildet werden, wenn durch die Ausbildung die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Diese Kriterien sind im Falle meines Sohnes erfüllt Zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Masterstudiums hatte er das 25. Lebensjahr noch nicht beendet und handelt es sich bei einem ordentlichen Studium jedenfalls um eine Berufsausbildung. Die Tatsache, dass er das Masterstudium erst nach Vollendung des 24. Lebensjahres begonnen hat, erweist sich in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts als irrelevant: Da er durch die Ableistung des Präsenzdienstes vor Vollendung des 24. Lebensjahres die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein weiteres Jahr auf jeden Fall erfüllt. Eine vorzunehmende Differenzierung in getrennte Berufsausbildungen sieht das Gesetz nicht vor und erweist sich die Argumentation des Finanzamts im vorliegenden Kontext als nicht entscheidungsrelevant, da die Aufnahme des Masterstudiums innerhalb der zulässigen Altersgrenze erfolgt ist. Aufgrund der dargelegten Erwägungen beantrage ich dem Begehren stattzugeben und von der Rückforderung der Familienbeihilfe Abstand zu nehmen.“ Als Nachweis wurden eine Studienzeitbestätigung der TU Graz vom 02.05.2018 und eine Bestätigung des Militärkommandos Steiermark vom 09.05.2018 beigelegt, die die Angaben der Bf. bestätigen.
Das Finanzamt legte fristgerecht die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO hat eine Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird, und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass Bachelor- und Masterstudium nicht als ein einziges Studium (mit langer Studienzeit) angesehen werden können, sondern als zwei getrennte, voneinander unabhängig zu beurteilende Studien (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066 mwH).
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 verlangt für einen (weiteren) Beihilfenbezug in einem Fall wie dem gegenständlichen das Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich
- dass das Kind in dem Monat, in dem es das 24. Lebensjahr vollendet, den Zivildienst (leistet oder davor) geleistet hat, und
- dass das Kind nach Ableistung des Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet wird.
Beide Voraussetzungen werden im gegenständlichen Fall erfüllt:
Das Kind hatte in dem Monat, in dem es das 24. Lebensjahr vollendet hat, den Zivildienst bereits geleistet und es hat im Mai 2017 eine (weitere) Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 begonnen.
Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen wird, es möglich ist, für eine weitere Berufsausbildung im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen (vgl. zB VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035 und VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128).
Somit bestand für den Zeitraum vom Beginn des Masterstudiums bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres), also vom 1. Mai 2017 bis 31. Jänner 2018 Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen die Auslegung des Finanzamtes, das Kind müsse in dem Monat in dem es das 24. Lebensjahr vollendet hat, eine (weitere) Berufsausbildung bereits begonnen haben, spricht der klare Wortlaut des Gesetzes, wonach auch für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten, die sich also in diesem Monat nicht in Berufsausbildung befinden, der verlängerte Beihilfenanspruch besteht (vgl. BFG 30.08.2018, RV/2100547/2018).
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil sich die Rechtsfolge ex lege ergibt und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 18. Juli 2019