Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 24.2.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 18.2.2014, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 18.2.2014 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) die, ihr für ihre Tochter A. bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages hinsichtlich des Monats März 2014 in Höhe von insgesamt 223,90 € zurück. Begründend führte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung im Wesentlichen sinngemäß unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 2 und 26 FLAG aus, dass für volljährige Kinder lediglich dann ein Beihilfenanspruch bestünde, wenn sich diese in einer Berufsausbildung befinden würden. Da die Tochter der Bf. ihr Studium mit SS 2014 abgebrochen hätte, wären die Voraussetzungen für eine Beihilfengewährung nicht mehr vorgelegen, sodass für diesen Monat die Rückforderung durchzuführen gewesen wäre.
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.2.2014. Darin bringt diese zusammengefasst vor, dass A. - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - im hier relevanten Zeitraum in einer Berufsausbildung iS des FLAG gestanden sei. A. habe im WS 2013/2014 an der Universität B. zwei Bachelor-Studien (Anglistik u. Amerikanistik sowie Politikwissenschaften) begonnen. Bereits im ersten Semester habe sie im Rahmen dieser Ausbildungen jene ECTS-Punkteanzahl erreicht, welche für das gesamte erste Studienjahr gefordert würden. Außerdem habe A. im Dezember 2013 festgestellt, dass an der zuvor genannten Universität im SS 2014 für ihr betriebenes Sprachstudium ein sehr geringes Angebot vorhanden wäre, sodass sie nach Alternativen gesucht hätte. Da es zu diesem Zeitpunkt für eine Anmeldung als ordentliche Hörerin an einer Universität in Finnland oder Norwegen oder auch für eine Teilnahme an einem Erasmus-Programm zu spät gewesen wäre, habe A. den Zeitraum ab März 2014 dafür genutzt im Rahmen eines Aufenthaltes in Norwegen sich intensiver mit Englisch, das in den skandinavischen Ländern Geschäftssprache sei, zu beschäftigen um dadurch einen Studienfortschritt in ihrem Anglistikstudium zu erzielen. Zutreffend sei, dass A. von März bis Juni 2014 an der Universität B. keine Veranstaltungen besuchen habe können. In der vorlesungsfreien Zeit (somit Juli bis September 2014) hätte sich A. bereits wiederum auf Prüfungen für den Herbst vorbereitet. Sie habe folglich das Studium nicht abgebrochen, sondern unterbrochen und dieses werde A. auch wieder aufnehmen. Im Übrigen sei es für die Bf. nicht nachvollziehbar, warum ein Sprachaufenthalt in Irland während der Gymnasialzeit offenbar als Schulausbildung für einen Beihilfenanspruch anerkannt werde, hingegen dem gegenständlichen Aufenthalt in Norwegen diese Eigenschaft nicht zukommen würde. Auch sei aus Sicht der Eltern darauf zu verweisen, dass die Ausgaben für A. während des Norwegenaufenthalts höher gewesen seien und auch aus diesem Grund eine Verwehrung der Beihilfe nicht einzusehen sei. Abschließend beantragte die Bf. in diesem Schriftsatz von der Rückforderung Abstand zu nehmen und die Familienbeihilfe auch ab März 2014 laufend zu gewähren bzw. in eventu die Beihilfe zumindest nach A.'s Rückkehr aus Norwegen nach Österreich ab 1.7.2014 zuzuerkennen.
Mit Vorhalt vom 27.2.2014 forderte das Finanzamt die Bf. auf, das Hauptstudium ihrer Tochter im Wintersemester 2013/2014 bekanntzugeben, eine Bestätigung über Dauer, das wöchentliche Zeitausmaß und etwaige vorgesehene Prüfungen des Sprachkurses in
Oslo vorzulegen und der Abgabenbehörde mitzuteilen, ob die Prüfungen dieses Lehrgangs in Norwegen an der Universität in Österreich angerechnet würden. In ihrer diesbezüglichen Beantwortung vom 10.3.2014 teilte die Bf. der Abgabenbehörde mit, dass A. mehr ECTS-Punkte im Anglistikstudium erreicht habe, wobei sie eine Proseminararbeit für das Studium Politikwissenschaften erst Ende Februar abgegeben hätte. Englisch spiele sowohl für das Anglistikstudium als auch für das Studium der Politikwissenschaften eine zentrale Rolle, da die Mehrzahl der Publikationen fundierte, auch fachspezifische Sprachkenntnisse erfordern würden. Insofern wirke sich der Aufenthalt in Norwegen, wo sich Englisch als Arbeitssprache etabliert habe, auf den Studienfortgang positiv aus. In Norwegen habe der dreiwöchige Intensivsprachkurs mit 10. März 2014 (Montag bis Freitag, 9:30 bis 12:45) begonnen. Für das Studium würden am Sprachinstitut von B. absolvierte Kurse angerechnet. A. werde die Anrechnung als Wahlfach anstreben.
Mit Schreiben vom 26.8.2014 teilte die Bf. dem Finanzamt im Wesentlichen mit, dass die Priorität beim Studium der Politikwissenschaften liege und A. die in Norwegen erreichten Zertifikate als freie Wahlfächer anrechnen lassen wolle. Mit Juli 2014 habe ihre Tochter das Wintersemester 2014/15 inskribiert. Als Beilage zu diesem Schreiben übermittelten die Bf. Kursbestätigungen für zwei, von A. besuchten Norwegischkurse zu je 48 Einheiten von März bis Mai 2014 sowie die Ergebnisse ihrer schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Der weitere Vorhalt des Finanzamtes vom 19.3.2015, mit welchem die Abgabenbehörde um Vorlage von Nachweisen ersuchte, aus denen eine Anrechnung der in Oslo von A. abgelegten Prüfungen bzw. der Kurse für das österreichische Studium belegen würde, blieb von der Bf. unbeantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2015 wies die Abgabenbehörde in der Folge die Beschwerde als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom 1.6.2015 bringt die Bf. vor, dass sich A. ununterbrochen in Berufsausbildung befunden hätte. Durch das Doppelstudium ihrer Tochter sei für sie eine höhere Arbeitsbelastung vorgelegen. Der Auslandsaufenthalt wäre für die Berufsausbildung als vorteilhaft anzuerkennen. Die vorgelegten Studienerfolgsbestätigungen würden die Ernsthaftigkeit des Studiums zeigen. A. habe im ersten Studienjahr, nämlich im FLAG-Zeitraum 1.10.2013 bis 31.10.2014 insgesamt 17,5 Semesterwochenstunden bzw. 30,5 ECTS-Punkte erreicht. Das Proseminar „Techniken politikwissenschaftlichen Arbeitens“ habe sie am 31.3.2014 abgelegt. Dass A. ihr Studium im Wintersemester 2014/15 ordentlich betrieben habe sei demnach unstrittig. Der Auslandsaufenthalt in Oslo sei jedenfalls für das Studium förderlich zu qualifizieren, weil es § 3 Abs 2 des Curriculums vorsehe: „Auslandsaufenthalte, welche zwischen vier Wochen und einem gesamten Studienjahr betragen können, sind ein weiterer empfohlener Bestandteil der Bildung“. Die Sprachkurse in Norwegen könnten somit nicht für sich allein, sondern nur in der Gesamtschau mit dem generellen Bildungsauftrag aufgrund des Curriculums beurteilt werden. Das in der Beschwerdevorentscheidung von der Abgabenbehörde zitierte Erkenntnis des VwGH 93/14/0100 habe eine Ausbildung zum Berufspiloten bewertet und könne mit der Berufsausbildung eines Studiums der Politikwissenschaften nicht verglichen werden. Weshalb im Auslandsaufenthalt „kein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg“ erblickt werde könne, sei vom Finanzamt auch nicht begründet worden. Die Leistungswilligkeit fände sich in den erfolgreich absolvierten Kursen und Veranstaltungen. Es gäbe kein „fixes Berufsbild als
Politikwissenschaftler“. A. tendiere dazu den diplomatischen Dienst anzustreben, wobei ihr ein skandinavisches Land vorschwebe. Dass dafür die norwegische Sprache und Kultur förderlich, eigentlich notwendig sei, sei wohl naheliegend. Ab dem WS 2015/16 plane A. ihr Studium im Rahmen eines Erasmus-Austauschprogramms in Frankreich fortzusetzen, sodass sie die Anrechnungsthematik auf die Zeit danach verschoben habe.
Mit Vorhalt vom 18.6.2015 forderte das Finanzamt die Bf. auf, zu den widersprüchlichen Argumentationen (zuerst hinsichtlich der Bedeutung von Englisch im Vorlageantrag dann hinsichtlich Norwegisch) Stellung zu nehmen. Bezüglich des Proseminars „Techniken des Politikwissenschaftlichen Arbeitens“ wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass dieses das Wintersemester 2013/14 betreffe.
In Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 9.7.2015 wies die Bf. erneut auf die Bedeutung von Sprachkompetenz für ihre Tochter hin. Solange A. nicht in der Lage gewesen sei, auf Norwegisch zu kommunizieren, hätte sie sämtliche formalen Angelegenheiten ausschließlich auf Englisch abwickeln müssen. Dass ihr das Erlernen der norwegischen Sprache wichtig geworden sei, sei nicht absehbar gewesen. Die Tatsache, dass sie ihre Sprachfertigkeiten sowohl in Englisch als auch in Norwegisch erhöht habe, habe sie in ihren Studien sehr unterstützt, zumal beinahe die gesamte für Proseminare zu verwendende Fachliteratur in Englisch sei. Ein Widerspruch in der Argumentation - wie das Finanzamt vermeine - sei nicht nachvollziehbar, da es in allen skandinavischen Ländern von eminenter Bedeutung sei, sowohl Englisch auf Muttersprachenniveau, als auch bestmöglichst die Landessprache zu beherrschen. Die Arbeiten für das Proseminar „Techniken des Politikwissenschaftlichen Arbeitens“ hätten sich in das SS 2014 gezogen. Die formale Ruhendstellung des Studiums habe nur den Zweck gehabt, dass A. keine Zeit für andere Ansprüche verliere, weil es ja nicht möglich gewesen wäre, Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht zu absolvieren.
Mit Vorlagebericht vom 25.11.2015 legte das Finanzamt den gegenständlichen Akt dem BFG zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 30.4.2019 teilte das BFG der Bf. den, bis dahin gegebenen Verfahrensablauf und den nach der Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihr die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Eine Gegenäußerung langte dazu innerhalb der, der Bf. darin gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung nicht ein.
II. Sachverhalt:
Die Bf. bezog für ihre Tochter (A.) im Monat März 2014 die Beihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages. Das genannte Kind hat mit Wintersemester 2013/2014 zwei Bachelorstudien (Anglistik u. Amerikanistik sowie Politikwissenschaften)in B. begonnen. Im darauffolgenden SS 2014 war sie nicht zur Fortsetzung der Studien gemeldet, sondern hielt sich in Norwegen auf, wo sie neben ihrer Au-Pair Tätigkeit auch Sprachkurse in Norwegisch (vom 10.3.2014 bis 27.3.2014 Level A1 mit 48 Einheiten und vom 31.3.2014 bis 14.5.2014 Level A2 mit 48 Einheiten, täglich von 9.30 bis 12.45) besuchte. Eine Anrechnung dieser Sprachkurse in den von ihrer Tochter in Österreich begonnen bzw. mit WS 2014/2015 fortgesetzten Studienrichtungen Anglistik u. Amerikanistik bzw. Politikwissenschaften ist nach der bislang vorliegenden Aktenlage nicht erfolgt.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 2 FLAG:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
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§ 26 FLAG:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
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§ 33 EStG:
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(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter Punkt II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der, dem BFG vom Finanzamt vorgelegten Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen der Bf.. Im Übrigen wurde der Bf. mit Schriftsatz des BFG vom 30.4.2019 u.a. der, dem anhängigen Verfahren nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und von ihr innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben.
Wie der Bf. im Schreiben vom 30.4.2019 des BFG bereits mitgeteilt, steht somit im anhängigen Verfahren außer Streit, dass A. für das SS 2014 nicht zur Fortsetzung eines Studiums in Österreich gemeldet war. § 2 Abs 1 lit b) FLAG normiert im ersten Satz den Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, deren volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Beruf ausgebildet werden. Der 2. und die weiteren Sätze der genannten Gesetzesbestimmung enthalten sodann besondere Ausführungen zum Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung. Der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder hat nach dieser Gesetzesbestimmung somit zur Voraussetzung, dass das volljährige Kind in einer Berufsausbildung steht. Eine Berufsausbildung iS des FLAG liegt jedoch nur dann vor, wenn das studierende Kind sich nach außen erkennbar ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden (vgl. auch VwGH vom 22.11.1995, 94/15/0034) bzw zu diesen zumindest angetreten wird (vgl. hierzu VwGH vom 17.9.1990, 89/14/0070). Somit reicht nicht einmal der alleinige laufende Besuch von Lehrveranstaltungen aus, um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG annehmen zu können (VwGH v. 19.3.1998, 96/15/0213).
Wie die Bf. selbst in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 24.2.2014 zu Recht vorbringt, ist es einer Person mangels einer Fortsetzungsmeldung zum Studium nicht möglich Lehrveranstaltungen an einer Universität zu besuchen. Vielmehr erlischt durch das Unterlassen dieser Meldung die Zulassung zu einem ordentlichen Studium gem. § 68 Universitätsgesetz. A. konnte somit keine universitären Aktivitäten im hier betroffenen Monat März 2014 entfalten. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 30.6.2016, Ro 2015/16/0033 u.a. sinngemäß aus, dass ein Studienfortgang nur dann vorliegen könne, wenn überhaupt ein Studium betrieben werde. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b) FLAG, zweiter bis letzter Satz waren folglich für das SS 2014 mangels tatsächlichen Betreibens der Tochter der Bf., der mit WS 2013 begonnen Studienrichtungen ohne Zweifel nicht gegeben. Gegenständlich verbleibt somit ausschließlich jene Beurteilung zu treffen, ob die von A. besuchten Sprachlehrgänge in Norwegen für sich alleine betrachtet eine Berufsausbildung im Sinne des ersten Satzes des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG darstellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese in Norwegen von der Tochter der Bf. absolvierten Sprachkurse in keinem Studium in Österreich Anrechnung gefunden haben.
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b) FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden. Zudem hat eine jede, für einen Beihilfenanspruch anzuerkennende Berufsausbildung auch ein quantitatives Element zu erfüllen. Was die zeitliche Komponente anlangt, ergibt sich aus der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) als Vergleichsmaßstab der auch für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden (vgl. z.B. UFS vom 8.4.2007, RV/0121-F/07). Dies entspricht auch den Ausführungen im Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz Csaszar/Lenneis/Wanke zu § 2 Abs. 1 lit b) FLAG (siehe in der genannten Literatur die Ausführungen zu § 2 FLAG, Rz 40).
Wie das Finanzamt bereits zutreffend in seiner Beschwerdevorentscheidung ausführte, stellt grundsätzlich ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs für sich betrachtet keine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG dar, weil dadurch das Kind in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein. Außerdem erfüllen die ab 10.3.2014 von A. in Norwegen besuchten Sprachkurse nach der Aktenlage auch nicht das geforderte zeitliche Element von zumindest 30 Wochenstunden. So gab die Bf. im bisherigen Verfahren selbst diesbezüglich an, dass diese täglich von 9.30 bis 12.45 und zwar vom 10.3.2014 bis 27.3.2014, bzw. wieder beginnend mit 31.3.2014 stattfanden. Die für eine Berufsausbildung vorgegebene zeitliche Komponente wurde durch den Besuch der Norwegischkurse somit nicht erreicht. Auch dieser Umstand wurde der Bf. im bereits angesprochenen Vorhalt des BFG vom 30.4.2019 zur Kenntnis gebracht und blieb in weiterer Folge von ihr unwidersprochen. Weiters waren die von A. in Norwegen besuchten Sprachkurse keine zwingend notwendige Voraussetzung für eines der beiden von der Tochter der Bf. nach ihrer Rückkehr fortgesetzten Studienrichtungen. Folglich scheidet auch eine Anerkennung als Teil einer Gesamtausbildung bezüglich der bereits zeitlich davor betriebenen und danach weitergeführten Studienrichtungen aus.
Auch kann die Bf. mit ihrem Einwand, warum für eine Gymnasialschülerin ein Irlandaufenthalt offenbar einen Beihilfenanspruch vermittle, jedoch der gegenständliche Norwegenaufenthalt ihrer Tochter keinen Anspruch begründen würde, nichts für das anhängige Verfahren gewinnen. So bestimmt § 2 Abs. 1 lit a) FLAG grundsätzlich einen Beihilfenanspruch für minderjährige Kinder, ohne dass das Kind dabei eine zusätzliche Voraussetzung erfüllen müsste. Dieser Vergleich kann demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung des gegenständlichen Falles nehmen. Keine Berücksichtigung findet im FLAG auch jener Umstand, dass ein etwaiger Auslandsaufenthalt eines Kindes zu vermehrten Kosten für die Eltern führe. Vielmehr muss das volljährige Kind einen der Tatbestände der § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG erfüllen.
Abschließend ist daher festzustellen, dass die Tochter der Bf. im hier relevanten März 2014 weder in einem Studium gemeldet war, noch sich in einer Berufsausbildung iS des ersten Satzes des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG befand. Da der Spruch der angefochtenen Entscheidung ausschließlich den Monat März 2014 zum Gegenstand hat, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des BFG ebenfalls nur auf den zuvor genannten Monat.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen kann das BFG an der vom Finanzamt erfolgten Rückforderung keine Rechtswidrigkeit feststellen. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob sich die Tochter der Bf. im hier relevanten März 2014 in einer Berufsausbildung iS des FLAG befunden hat bzw. ob die von ihr besuchten Sprachkurse in Norwegen überhaupt das zeitliche Element erfüllen würden um das Kind dadurch vollständig bzw. zumindest überwiegend zu binden, war unter Berücksichtigung der bisherigen Vorbringen der Bf. und der vorliegenden Aktenlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. insbesondere auch VwGH 90/14/0108 vom 16. 11.1993) unter Beachtung der in dieser Entscheidung weiters zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen. Insofern liegen gegenständlich keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen war.
Linz, am 2. Juli 2019