Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 10. Jänner 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 10. Dezember 2015, VNR:000, betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für das Kind ****, VNR:001, für den Zeitraum Juli 2015 bis November 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2015 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 1.086,50 Euro zurück, welche die Beschwerdeführerin (Bf.) für ihren Sohn *** im Zeitraum Juli 2015 bis November 2015 bezogen hatte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 10. Jänner 2016 Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Sohn der Bf. noch in Ausbildung (Lehre mit Matura) befinde. Mathematik und Englisch habe er bereits bestanden, Deutsch und Fachbereich würden noch fehlen.
Nach weiteren Erhebungen wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2018 als unbegründet ab.
Laut vorgelegten Unterlagen habe der Sohn der Bf. die „Lehre mit Matura" begonnen. Die Lehrabschlussprüfung habe er am 10. Juni 2015 erfolgreich absolviert. Damit ende grundsätzlich der Anspruch auf Familienbeihilfe. Dieser Anspruch lebe wieder auf für Zeiten der Vorbereitung unmittelbar vor Absolvierung der Teilfächer für die Matura. Eine Bestätigung über vorgesehene Kurse für Herbst 2016 bzw. für die vorgesehene Absolvierung der Matura (Ablegung der restlichen Prüfungen) im Sommer/Herbst 2017 seien nicht vorgelegt worden. Nachweise über die tatsächliche Teilnahme an den Kursen bzw. über die Absolvierung der Matura seien nicht erbracht worden. Unabhängig davon sei eine Absolvierung einer Berufsausbildung im beeinspruchten Zeitraum von Juli 2015 bis November 2015 nicht erkennbar. Die Beschwerde habe daher abgewiesen werden müssen.
Mit dem am 30.Mai 2018 eingelangten Vorlageantrag gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Im Vorlageantrag brachte die Bf. über das Beschwerdevorbringen hinausgehend im Wesentlichen vor, dass der Vorbereitungskurs für das Hauptmodul Deutsch von 10. Februar 2015 bis 1. Dezember 2015 stattgefunden habe. Die Ablegung der Deutsch-Matura habe in einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt (HTL) stattfinden müssen. Ihr Sohn habe die schriftliche Matura am 3. Mai 2017 und die mündliche Matura am 24. Mai 2017 bestanden.
Mit Vorlagebericht vom 13. Dezember 2018 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juni 2019 brachte die Bf. sinngemäß vor, dass ein Antreten zur Berufsreifeprüfung im Fach Deutsch zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Da eine Voraussetzung bei der Lehre mit Matura sei, zumindest eine Teilprüfung an einer HTL oder höheren Schule abzulegen, seien die Prüfungstermine - an höheren Schulen im Mai bzw. im Juni - vorgegeben. Den nächsten Matura-Termin im Mai 2016 nach den Vorbereitungskursen habe der Sohn der Bf. nicht wahrnehmen können, da er von 2. Mai 2016 bis 1. November 2016 seinen Grundwehrdienst leistete.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I.) Sachverhalt:
Die Berufsreifeprüfung „Lehre mit Matura" umfasst die Gegenstände Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache und einen persönlichen Fachbereich.
Der Sohn der Bf. hat die Lehrabschlussprüfung im Juni 2015 erfolgreich abgelegt. Die Teilprüfungen Mathematik und Englisch hat er bereits während seiner Lehrzeit im Jänner 2014 bzw. im Juli 2014 erfolgreich bestanden. Vorgelegt wurde auch eine Anmeldebestätigung für den Vorbereitungslehrgang Deutsch vom 10. Februar 2015 bis 1. Dezember 2015 am WIFI ** in Adr01, und eine Bestätigung des Vereins ***** in Adr02, vom 11. Juli 2016, dass auch die Kurse für das Fach Deutsch besucht wurden. Der Vorbereitungslehrgang hat insgesamt 160 Trainingseinheiten umfasst und (mit Ausnahme in den unterrichtsfreien Sommerferien) jeweils dienstags von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr stattgefunden. In der Zeit vom 2. Mai 2016 bis 1. November 2016 hat der Sohn der Bf. seinen Präsenzdienst beim Bundesheer geleistet. Die Berufsreifeprüfung in Deutsch hat er schließlich im Mai 2017 - fast eineinhalb Jahre nach Besuch des Vorbereitungslehrganges - an der HTL in Adr03, erfolgreich bestanden. Eine Bestätigung über den Besuch eines Fachbereichskurses oder über die Ablegung der Fachbereichsprüfung ist bislang nicht vorgelegt worden.
II.) Beweiswürdigung
Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
III.) Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) haben Personen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.
Das Finanzamt steht auf dem Standpunkt, dass sich der Sohn der Bf. im Zeitraum Juli 2015 bis November 2015 nicht in Berufsausbildung befunden habe und die Bf. daher in diesen Monaten die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen habe.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat das Finanzamt die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2015 bis November 2015 ausgesprochen. Damit ist auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes auf diese Zeiträume beschränkt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098).
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015):
- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
- Unter den Begriff „Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt.
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist daher, wie bereits oben unter Hinweis auf die Judikatur ausgeführt, auch Voraussetzung, dass - bezogen jeweils auf einen Kalendermonat als Anspruchszeitraum (§ 10 FLAG 1967) - eine entsprechende Intensität der Ausbildungsmaßnahmen gegeben ist und die Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden haben (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Wird daher eine Ausbildung nicht unter Einsatz der vollen (oder zumindest der überwiegenden - vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050) Arbeitskraft absolviert, kann von einer den Anspruch auf Familienbeihilfe begründenden Berufsausbildung nicht die Rede sein, zumal es entsprechend den Vorgaben der Judikatur neben der Ernsthaftigkeit auch auf die Zielstrebigkeit (im Sinne eines möglichst raschen Abschlusses der Ausbildung) ankommt.
Der Sohn der Bf. hat die Lehrabschlussprüfung im Juni 2015 erfolgreich abgelegt. Die Teilprüfungen Mathematik und Englisch im Rahmen der Berufsreifeprüfung hat er bereits während seiner Lehrzeit im Jänner 2014 bzw. im Juli 2014 erfolgreich bestanden. Den Vorbereitungslehrgang Deutsch hat er vom 10. Februar 2015 bis 1. Dezember 2015 besucht, wobei dieser Lehrgang insgesamt 160 Trainingseinheiten umfasst und (ausgenommen in den unterrichtsfreien Sommerferien) jeweils dienstags von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr stattgefunden hat.
Bei einem Besuch eines einmal wöchentlich stattfindenden vierstündigen Vorbereitungslehrgangs kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Berufsausbildung im hier zu beurteilenden Zeitraum Juli 2015 bis November 2015 die überwiegende und noch weniger die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat. Dazu kommt, dass laut vorgelegter Anmeldebestätigung in den Sommerferien ohnehin kein Vorbereitungslehrgang stattgefunden hat.
Der laufende Besuch eines Vorbereitungslehrganges für sich allein reicht zudem nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen erkennbar sein. Es kommt zwar nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 20.11.1996, 94/15/0130; VwGH 19.3.1998, 96/15/0213; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111) und ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0070; VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042).
Der Sohn der Bf. hat die Berufsreifeprüfung im Fach Deutsch im Mai 2017 abgelegt, somit fast eineinhalb Jahre nach dem Ende des Vorbereitungslehrganges am 1. Dezember 2015.
Aus welchen Gründen ihn der Präsenzdienst vom 2. Mai 2016 bis 1. November 2016 gehindert hat, zeitnah nach Ende des Vorbereitungslehrganges zur Berufsreifeprüfung zumindest anzutreten, ließ die Bf. offen. Laut Auskunft der HTL in Adr03, wurden etwa im Schuljahr 2015/16 u.a. am 28. Jänner 2016 (schriftlich) und am 4. März 2016 (mündlich) entsprechende Prüfungstermine im Fach Deutsch angeboten.
Die Annahme des Finanzamtes, der Sohn der Bf. habe sich im hier zu beurteilenden Zeitraum Juli 2015 bis November 2015 nicht mehr in einer Berufsausbildung befunden, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, weil bei dieser langen Zeit ohne Prüfungsantritte das ernstliche und zielstrebige Bemühen, innerhalb angemessener Zeit die Berufsreifeprüfung abzulegen, im Sinne der oben erwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach außen nicht erkennbar gewesen ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
IV.) Zulässigkeit einer Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Linz, am 26. Juni 2019