Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache A, Adresse1 , über die Beschwerde vom 27.07.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt L vom 28.06.2018, womit der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen wird, zu Recht erkannt:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.02.2018 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer Tochter B. ab 02/2018.
Dem Antrag beigelegt waren:
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ein entwicklungsdiagnostischer Befund des Konventspitals Z., erstellt von Dr.in C. (Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde) und Mag.a D. (Psychologin), in welchem dem Kind eine altersdurchschnittliche Intelligenzentwicklung und eine klassenstufenentsprechende Lese- und Rechtschreibleistung aber eine Schwäche beim Kopfrechnen und Symptome der Unaufmerksamkeit zugesprochen wird;
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ein ärztlicher Entlassungsbrief des Ordensklinikums L, aus welchem ein stationärer Aufenthalt des Kindes vom 20.-22.09.2017 aufgrund von akuten Bauchschmerzen infolge eines Infektes und Lactoseintoleranz hervorgeht;
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ein Schreiben eines Facharztes für Hautkrankheiten, in welchem dieser beim Kind eine Gräser- und Stauballergie diagnostiziert.
Auf Anforderung der belangten Behörde wurde von dem ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Dr. E. am 03.04.2018 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und mit 05.06.2018 ein Gutachten erstellt, welches dem Kind einen Grad der Behinderung von 30% aufgrund einer Rechenschwäche in Verbindung mit einem ADHS-Syndrom seit Jänner 2017 bescheinigte.
Gegen den daraufhin ergangenen Abweisungsbescheid vom 28.06.2018 wurde mit Schreiben vom 24.07.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.07.2018, Beschwerde erhoben.
Begründend führte die Bf. aus:
„Das dem abweisenden Bescheid zu Grunde liegende medizinische Gutachten vom 3.4.2018, erstellt von Dr. E., geht davon aus, dass bei meiner Tochter B. ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % vorliege. Dieser Einschätzung kann keinesfalls zugestimmt werden.
Im Rahmen dieses Gutachtens wurde nur die Rechenschwäche und das ADHS- Syndrom festgehalten und in die Richtsatzposition 03.02.01 (somit Entwicklungsstörung leichten Grades) eingeordnet.
Bei meiner Tochter B. liegt allerdings jedenfalls eine Entwicklungsstörung mittleren Grades vor (Richtsatzposition 03.02.02), wie das auch aus dem beiliegenden psychologischen Befund erkennbar ist.
Aus diesem psychologischen Befund ist ersichtlich, dass B. an einer Aufmerksamkeitsstörung, ebenso an Wahrnehmungsverarbeitungsproblemen und Dyspraxie (starker Ausprägungsgrad) leidet, woraus unter anderem ein kindlicher Bewegungsdrang, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite - sowohl in der Schule als auch im Alltag resultieren. Sie hat auch kognitive Leistungsdefizite in den Bereichen Arbeitsgedächtnis, des fluiden Schlussfolgerns und der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Daraus ergeben sich des Weiteren ein langsames Arbeitstempo, vergessliches und unselbständiges Arbeiten, geringe Selbststeuerung und ein fehlender Handlungsplan.
Auch ist es notwendig, dass meine Tochter B. eine umfassende therapeutische Unterstützung erhält (wie z. B. Ergotherapie), wobei dies auch im schulischen Bereich unerlässlich ist.
Des Weiteren ist es notwendig, dass B. an einem psychologisch fundierten, an ihren Problemstellungen individuell orientierten, Training im Einzelsetting teilnimmt, um so ein gezieltes Aufmerksamkeits- und Konzentrationstraining zu absolvieren im Sinne eines Lern- und Arbeitsverhaltenstrainings. Auch die Wahrnehmungsverarbeitung muss trainiert werden und sie benötigt Unterstützung im Aufbau einer adäquaten Emotions- und Stressregulation.
Somit liegt bei meiner Tochter eine kombiniert umschriebene Entwicklungsstörung, eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in mindestens 2 Bereichen sowie ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen vor, was mit mindestens 50 % Grad der Beeinträchtigung zu bewerten ist.
Aus diesem Grund stelle ich den Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages für meine Tochter B. ab Februar 2018.“
Die Bf. übermittelte gleichzeitig einen 18-seitigen „psychologischer Befund“ vom 12.07.2018 betreffend B. erstellt von der Psychologin Mag. F.. Darin wird vor allem eine Aufmerksamkeitsstörung beim Kind festgestellt und ergotherapeutische Fördermaßnahmen sowie eine Reduktion des täglichen Medienkonsums empfohlen.
Die belangte Behörde gab daraufhin ein zweites Gutachten in Auftrag.
Von der ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Dr.in G., Allgemeinmedizinerin, wurde mit 11.11.2018 ein Gutachten erstellt, welches den Grad der Behinderung aufgrund einer Aufmerksamkeitsstörung und starker Dyspraxie bei durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten mit 40% einstufte. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die erhöhte Familienbeihilfe erst ab einem Grad der Behinderung von 50% zusteht.
Mit Schreiben vom 01.02.2019, beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht.
Begründend wird ausgeführt:
„Im Rahmen des aktuellen Sachverständigengutachtes vom 7.11.2018 wurde zwar die Aufmerksamkeitsstörung mit Wahrnehmungsverarbeitungsproblemen Dyspraxie festgehalten, allerdings in die falsche Richtsatzposition eingeordnet, nämlich in die Richtsatzposition 03.02.01.
Richtigerweise liegt bei meiner Tochter B. jedenfalls eine Entwicklungsstörung mittleren Grades vor, sodass nur eine Einordnung in die Richtsatzposition 03.02.02 möglich ist. Dies ist auch aus dem beigebrachten psychologischen Befund von Mag. F. (vom 12.7.2018) erkennbar.
…
Des Weiteren kann auch den Aussagen im Sachverständigengutachten von Fr. Dr.in G., dass die Lactoseintoleranz bei meiner Tochter wegen Geringfügigkeit nicht weiter relevant sei, keinesfalls zugestimmt werden. Die Lactoseintoleranz wirkt sich auf jeden Fall auf die Hauptdiagnose aus und es ist sehr wichtig und aufwändig, dass man bei der Ernährung darauf achtet, da ansonsten die Gesamtsituation meiner Tochter sich noch schwieriger gestalten würde.“
Die belangte Behörde gab daraufhin ein drittes Gutachten über das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Auftrag.
Im Sachverständigengutachten vom 15.04.2019 bewertete Dr.in H., Allgemeinmedizinerin, den Grad der Behinderung aufgrund einer Aufmerksamkeitsstörung und einer Dyspraxie bei ansonsten durchschnittlicher Intelligenz mit 30%. Dabei wurden alle in der Untersuchung vorgelegten Befunde berücksichtigt. Im Hinblick auf die Lactoseintoleranz zeigte sich kein klinisch relevanter pathologischer Befund.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 16.05.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da keines der erstellten Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50% bescheinige.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
I.) Rechtslage
§ 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautet:
Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. ab 1. Juli 2014 um 150 €;
2. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
§ 8 Abs 5 FLAG lautet:
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl.II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
II.) Sachverhalt
Laut Diagnose der vom Sozialministeriumservice herangezogenen Sachverständigen und dem von der Bf. vorgelegten Befund leidet die Tochter der Bf. unter ADHS, Lactoseintoleranz und Allergien.
Im gegenständlichen Fall wurde das Kind von drei verschiedenen Ärzten für Allgemeinmedizin untersucht, wobei alle Sachverständigen zum Ergebnis kamen, dass kein Behinderungsgrad von mindestens 50% vorliegt.
E ine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt verschaffen zu können, wurde nicht bescheinigt.
III.) Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw. ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden Ausführungen der Bf. und der belangten Behörde.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhalts-feststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
IV.) Rechtliche Erwägungen
Gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (jetzt Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für das Finanzamt ist das Sozialministeriumservice also die einzige Untersuchungsinstanz (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07 und VwGH vom 18.11.2008, 2007/15/0019). Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014).
Das Bundesfinanzgericht kann keine Unschlüssigkeit der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten erkennen.
Es spricht für die Schlüssigkeit der Gutachten, dass alle drei Sachverständigen im Wesentlichen zum selben Ergebnis gekommen sind.
Auch die Bf. vermochte nicht darzulegen, warum die Gutachten der drei Sachverständigen, die über einen Zeitraum von 10 Monaten erstellt wurden und somit insgesamt nicht nur eine Momentaufnahme darstellen, nicht schlüssig sein sollten.
Der von der Bf. vorgelegte psychologische Befund läßt nicht auf einen Behinderungsgrad von mindestens 50% schließen. Die Tochter der Bf. wird darin als durchschnittlich intelligent und multilingual, zwar hyperaktiv mit Aufmerksamkeitsstörungen und einer Rechenschwäche aber nicht als erheblich behindert beschrieben.
Verschiedene therapeutische Maßnahmen mögen zwar im gegenständlichen Fall hilfreich sein, ein Behinderungsgrad von mindestens 50% lässt sich daraus aber nicht ableiten.
Die gesetzliche Voraussetzung zur Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe liegt somit nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.) Zulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt seiner Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 18. Juni 2019