Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom 23.2.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom 28.1.2016, betreffend die Rückforderung im Zeitraum Dezember 2015 bis Jänner 2016 bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Die belangte Behörde erließ am 28.1.2016 einen „ Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG) “
für die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum Dezember 2015 bis Jänner 2016 (Rückforderungsbetrag iHv 391,80 Euro). In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass die Tochter am 11.11.2015 das Lehrverhältnis vorzeitig abgebrochen habe und der Anspruch auf Familienbeihilfe daher per 1.12.2015 entfalle.
In der gegen diesen Bescheid am 23.2.2016 per Fax eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde offenbar getroffene Annahme, „dass automatisch keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes vorliegen kann, wenn kein aufrechtes Lehrverhältnis besteht“, im Widerspruch zu bestehender Judikatur stehe, wobei die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des UFS vom 31.6.2006, RV/0497-L/05 verweist. Demnach komme es keineswegs ausschließlich auf den formalen Bestand eines Lehrverhältnisses an. Vielmehr hätte die belangte Behörde in Erwägung ziehen müssen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin – unabhängig vom Bestehen eines Lehrverhältnisses – regelmäßig die Berufsschule besucht habe. Weiters geht aus der eingebrachten Beschwerde hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin für die Lehrabschlussprüfung (im Folgenden auch „LAP“) im Juli 2016 zugelassen sei und sich dafür eigenständig vorbereiten habe müssen und daher „ auch jene in der Literatur zum FLAG kolportierten 30 Wochenstunden hinsichtlich des Ausbildungsumfanges bei weitem gegeben “ seien. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Berufsschule Linz 1 bei, demzufolge die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 7.9.2015 bis 1.7.2016 jeweils am Donnerstag (= Regeltag) ab 8:00 Uhr die Berufsschule zu besuchen hatte.
Ergänzend zu ihrer Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin am 9.6.2016 eine Stellungnahme an die belangte Behörde, derzufolge das (im November 2015 abgebrochene Lehrverhältnis) bereits das zweite Lehrverhältnis ihrer Tochter gewesen sei und dass dieses noch in der Probezeit von ihrer Lehrberechtigten ohne Angabe von Gründen aufgelöst worden sei. Als Beilagen übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente:
- Anmeldebestätigung LAP Fußpfleger vom 16.2.2016
- Bescheid ausnahmsweise Zulassung (§ 23 Abs 5 lit a BAG) LAP Fußpflegerin vom 28.2.2016
- Bescheid ausnahmsweise Zulassung (§ 23 Abs 5 lit a BAG) LAP Kosmetikerin vom 28.2.2016
- Rechnung Vorbereitungskurs LAP Fußpfleger (Dauer: 10.6.2016 bis 11.6.2016)
- Rechnung Vorbereitungskurs LAP Kosmetik (Dauer: 14.6.2016 bis 15.6.2016)
Bezugnehmend auf ein Ergänzungsersuchen der belangten Behörde teilte die Beschwerdeführerin am 9.9.2016 mit, dass ihre Tochter bei der LAP durchgefallen sei. Zudem übermittelte sie das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule für das Schuljahr 2015/16. Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin neben Rechnungen betreffend die mit den LAP verbundenen Prüfungstaxen auch die Anmeldebestätigung LAP Kosmetiker vom 16.2.2016. Später nachgereicht wurde von der Beschwerdeführerin zudem das Prüfungszeugnis der bestandenen LAP im Lehrberuf Fußpflegerin vom 30.11.2016.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 27.12.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Absolvierung einer Lehre dann als Berufsausbildung zu qualifizieren sei, wenn die theoretische und praktische Ausbildung gleichzeitig absolviert werden. Für die Zeit zwischen Beendigung des Lehrverhältnisses bis zur Absolvierung der Lehrabschlussprüfung (LAP) bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur unter der Voraussetzung, dass der Lehrling im Sinne des § 23 Abs 2 Berufsausbildungsgesetz zeitgerecht, dh bis spätestens vor Ablauf des Lehrverhältnisses, die Zulassung zur LAP beantragt hat. Da weder die Anmeldung zur LAP zeitgerecht erfolgt sei, noch bei einem Berufsschulbesuch von einem Tag pro Woche und weiteren 4 Tagen Vorbereitungskurs zur LAP davon auszugehen sei, dass die volle oder überwiegende Zeit für die Ausbildung aufgewendet wurde, sei die Beschwerde abzuweisen.
Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde in ihrer Begründung wie folgt aus: „Das Lehrverhältnis Ihre [ sic! ] Tochter [ … ] endete am 11.11.2015. Sie besuchte weiterhin jeweils donnerstags die Berufsschule und beendete diese laut Jahres und Abschlusszeugnis vom 1.7.2016 positiv.
Laut Schreiben der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 16.2.2016 hat sie den Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetikerin und im Lehrberuf Fußpflegerin gestellt. Die Lehrabschlussprüfung für Kosmetikerin war im Juli 2016, wurde nicht bestanden und wird laut Ihren Angaben auch nicht mehr gemacht. Die Lehrabschlussprüfung zur Fußpflegerin hat [ sie ] am 30.11.2016 bestanden.“
Mit Schreiben vom 13.1.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin verwies sie zunächst auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde und merkte sodann ergänzend an, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, welchen Einfluss der Zeitpunkt der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung auf die Beurteilung der Frage habe, ob für die Ausbildung die überwiegende Zeit aufgewendet wurde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
An die Beschwerdeführerin wurden im streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2015 bis Jänner 2016 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre am XX.10.1997 geborene und im streitgegenständlichen Zeitraum somit bereits volljährige Tochter ausbezahlt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte eine Lehre zur Kosmetikerin und Fußpflegerin. Laut Versicherungsdatenauszug wurde ihr Lehrverhältnis per 11.11.2015 vorzeitig beendet. Im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte die Tochter der Beschwerdeführerin einmal wöchentlich (Donnerstags) die Berufsschule. Die Lehrabschlussprüfung Kosmetikerin wurde im Juli 2016 absolviert und nicht bestanden. Die Lehrabschlussprüfung Fußpflegerin wurde am 30.11.2016 bestanden.
Bei der Sozialversicherung ist die Tochter der Beschwerdeführerin – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – mit folgenden Daten erfasst:
5.8.2013 – 15.10.2015: Arbeiterlehrling
10.8.2015 – 11.11.2015: Arbeiterlehrling
12.11.2015 – 16.4.2016: Arbeitslosengeldbezug
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der einmal wöchentlich erfolgende Besuch der Berufsschule in Verbindung mit der eigenständigen Vorbereitung auf die im Juli 2016 abgelegte (und nicht bestandene) Lehrabschlussprüfung im streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2015 bis Jänner 2016 die Tochter der Beschwerdeführerin mindestens 30 Stunden pro Woche in Anspruch nahm, ist festzuhalten, dass dies – wenn man betreffend den Besuch der Berufsschule von einer Dauer von 8 Stunden pro Woche ausgeht – eine selbständige Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung von mindestens 22 Stunden pro Woche voraussetzen würde. Die Annahme einer Prüfungsvorbereitung derartigen Ausmaßes bereits mehr als 5 bzw 6 Monate vor dem Prüfungstermin widerspräche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung. Insbesondere ist auch zu bedenken, dass die selbständige Vorbereitung auf die LAP idR neben dem Besuch der Berufsschule und neben der praktischen Ausbildung in einem Lehrbetrieb zu erfolgen hat. Aus dem Wegfall der praktischen Ausbildung in einem Lehrbetrieb kann somit nicht geschlossen werden, dass in einem der weggefallenen praktischen Ausbildung vergleichbaren quantitativen Ausmaß eine selbständige Vorbereitung auf die LAP erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin untermauerte ihr Vorbringen weder durch eine glaubhafte Darstellung eines atypischen Geschehensablaufs noch durch eine Vorlage von entsprechenden Beweismitteln. Ein Ausbildungsumfang von mindestens 30 Wochenstunden im streitgegenständlichen Zeitraum wird vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO nicht als erwiesen angenommen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I 2015/144 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, „für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.“
Gemäß § 10 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I 2015/50 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe „mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.“
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I 2007/103 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 6 Abs 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) hat die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre zu betragen. Der Lehrvertrag ist nach § 13 Abs 1 leg cit für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen.
Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, mwN).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist – außerhalb des im § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 StudFG – nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077; 21.1.2004, 2003/13/0157, mwN). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es nach der stRsp des VwGH (überdies) nicht nur auf das „ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang“ an, sondern die Berufsausbildung muss auch „ in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen “ (vgl VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; 15. 12.2009, 2007/13/0125, mwN). In diesem Zusammenhang sind nach der Rsp des VwGH die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum, somit im jeweiligen Kalendermonat, maßgebend (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089).
Das österreichische duale Lehrlingsausbildungssystem sieht eine Kombination aus praktischer Ausbildung in einem Betrieb im Rahmen eines Lehrverhältnisses und aus schulischer Ausbildung an einer Berufsschule vor. Die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stellt im Allgemeinen unstrittig eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dar (vgl Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [ Hrsg ] , FLAG § 2 Rz 45 Stichwort „Lehrausbildung“). Demgemäß hat der VwGH etwa betreffend den Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgesprochen, dass sich die Berufsausbildung „jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches erstreckt“ (vgl VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077). Betreffend eine allenfalls an diese Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches anschließende Zeit bis zur Lehrabschlussprüfung vertritt der VwGH die Ansicht, dass diese dann zur Berufsausbildung zu zählen sei, wenn der Prüfungswerber das in der Rechtsprechung geforderte ernstliche und zielstrebige Bemühen erkennen lässt. Dies sei der Fall, wenn er zeitgerecht (§ 23 Abs 2 BAG) die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragt (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077).
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde das Lehrverhältnis im November 2015 vorzeitig beendet. Soweit die belangte Behörde auf die oa Rsp des VwGH Bezug nimmt, der zufolge die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung zeitgerecht (§ 23 Abs 2 BAG) beantragt werden müsse (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077), ist darauf zu verweisen, dass § 23 Abs 2 BAG nicht auf die tatsächliche, sondern auf die festgesetzte Lehrzeit abstellt. Für den vorliegenden Fall einer vorzeitigen Beendigung der festgesetzten Lehrzeit kann aus der genannten Rsp des VwGH somit nichts gewonnen werden.
Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob im streiterheblichen Zeitraum (Dezember 2015 bis Jänner 2016) eine Berufsausbildung vorlag, die in quantitativer Hinsicht die volle Zeit der Tochter der Beschwerdeführerin in Anspruch nahm.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, wenn sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des UFS vom 31.6.2006, RV/0497-L/05, darlegt, dass es für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 „keineswegs ausschließlich auf den formalen Bestand eines Lehrverhältnisses [ ankommt ] .“ Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werde, dass der Besuch der Berufsschule – allenfalls in Verbindung mit einer selbständigen Vorbereitung auf die LAP – per se bereits als Berufsausbildung qualifiziert. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Besuch der Berufsschule in Verbindung mit einer selbständigen Vorbereitung auf die LAP im streiterheblichen Zeitraum in quantitativer Sicht ein derartiges Ausmaß erreicht hat, dass dadurch iSd Rsp des VwGH (vgl VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; 15. 12.2009, 2007/13/0125, mwN) die „volle Zeit“ der Tochter der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wurde (vgl dazu auch UFS 14.3.2011, RV/0363-L/09; UFS 26.6.2012, RV/0585-I/11; UFS 5.4.2006, RV/2027-W/03).
In Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht, kann ein dem Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 genügender Zeitaufwand generell nur dann vorliegen, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [ Hrsg ] , FLAG § 2 Rz 40).
Betreffend die Frage, ob der Besuch der Berufsschule in Verbindung mit der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten selbständigen Vorbereitung auf die LAP im Zeitraum Dezember 2015 bis Jänner 2016 mindestens 30 Wochenstunden – und somit die volle Zeit der Tochter der Beschwerdeführerin – in Anspruch genommen hat, ist auf das Ergebnis der erfolgten Beweiswürdigung zu verweisen.
Vor diesem Hintergrund erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe für die Monate Dezember 2015 und Jänner 2016 im gegenständlichen Fall zu Recht.
Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastengesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum war auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt den insbesondere in dem Erkenntnis vom 23.2.2011, 2009/13/0127, sowie in dem Erkenntnis vom 26.5.2011, 2011/16/0077 , zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinien, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 20. Mai 2019