Volltext

BFG 29.05.2019, RV/5101699/2018

Gleichbehandlung Nachweis

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101699.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde vom 08.03.2018 gegen den Haftungsbescheid gem. § 9 BAO i.V.m. §§ 80 ff BAO der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 12.02.2018 zu StNr. XY zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgaben eingeschränkt.

Abgabenart

Zeitraum

Betrag

Lohnsteuer

09/2016

527,89

Lohnsteuer

10/2016

455,78

Lohnsteuer

11/2016

1.089,50

Lohnsteuer

12/2016

320,00

Lohnsteuer

01/2017

121,54

Summe

2.514,71

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 05.09.2017 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) bezüglich einer Heranziehung zur Geschäftsführerhaftung zur Stellungnahme auf.

Mit Haftungsbescheid vom 12.02.2018 wurde der Bf als Geschäftsführer der GmbH (GmbH) als Haftungspflichtiger gem. § 9 i.V.M. §§ 80 ff. BAO für die aushaftenden Abgaben der GmbH im Ausmaß von 18.109,57 € in Anspruch genommen.

Abgabenart

Zeitraum

Betrag

Umsatzsteuer

07/2016

1.219,55

Umsatzsteuer

08/2016

3.702,73

Umsatzsteuer

09/2016

3.631,50

Umsatzsteuer

10/2016

4.682,33

Lohnsteuer

09/2016

659,86

Lohnsteuer

10/2016

569,72

Lohnsteuer

11/2016

1.361,88

Lohnsteuer

12/2016

400,01

Lohnsteuer

01/2017

151,92

Dienstgeberbeitrag

2013

48,60

Dienstgeberbeitrag

2014

48,60

Dienstgeberbeitrag

2015

48,60

Dienstgeberbeitrag

10/2016

294,36

Dienstgeberbeitrag

11/2016

704,25

Dienstgeberbeitrag

12/2016

266,92

Dienstgeberbeitrag

01/2017

180,69

Zuschlag zum DB

2013

3,89

Zuschlag zum DB

2014

3,89

Zuschlag zum DB

2015

3,89

Zuschlag zum DB

10/2016

23,56

Zuschlag zum DB

11/2016

56,35

Zuschlag zum DB

12/2016

30,60

Zuschlag zum DB

01/2017

15,87

Summe

18.109,57

So sei davon auszugehen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar Gesellschaftsmittel vorhanden waren, diese aber nicht zur anteiligen Entrichtung verwendet wurden. Was die haftungsgegenständliche Lohnsteuer betreffe, so sei diese vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen (§ 78 Abs. 3 EStG). Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar.

Mit Schreiben vom 08.03.2018 wurde Beschwerde erhoben und gleichzeitig angekündigt, die Begründung nachzureichen. In der nachgereichten Begründung vom 18.04.2018 wurde ausgeführt, dass ab November 2016 an die Gläubiger quotenmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Zudem wurde auf die an das Finanzamt zuletzt geleisteten Beträge verwiesen.

Mit Schreiben vom 12.06.2018 wurde von der belangten Behörde der Nachweis der quotenmäßigen Zahlung an sämtliche Gläubiger ab Juli 2016 abverlangt. Im Antwortschreiben vom 09.07.2018 wurde darauf hingewiesen, dass die materielle Insolvenz der GmbH erst Ende 2016 eingetreten sei.

Das Finanzamt wies in der weiteren Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2018 als unbegründet ab. Die Uneinbringlichkeit stehe auf Grund des am XX.XX.2017 eröffneten Insolvenzverfahrens fest. Auf Grund der vorgelegten Kontoblattes der Bank sei ersichtlich, dass bis zur Insolvenzeröffnung sehr wohl Zahlungen an diverse Firmen erfolgt bzw. die Löhne ausbezahlt worden seien. Somit sei davon auszugehen, dass liquide Mittel vorhanden gewesen, diese aber nicht anteilig für sämtliche Gläubiger verwendet worden seien.

Im Vorlageantrag vom 27.09.2018 wurde zunächst die Richtigkeit einer Inanspruchnahme bezüglich der Lohnabgaben in Frage gestellt, insbesondere was den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum DB betrifft. Noch einmal wurde auf das Nichtvorliegen einer Ungleichbehandlung hingewiesen.

Mit Schreiben vom 19.12.2018 wurde der Bf vom Verwaltungsgericht zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung aufgefordert und bezüglich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer auf § 78 Abs. 3 EStG 1988 hingewiesen.

Im Antwortschreiben vom 23.04.2019 wurde ausgeführt, dass kein Quotenschaden vorliege, so hätten die Zahlungen an die Lieferanten 42,09%, an die GKK 38,98% und an das Finanzamt 73,96% betragen, was deren Forderungen im maßgeblichen Zeitraum betreffe. Nachgereicht wurde weiters eine Aufstellung bezüglich der Bankverbindlichkeiten. Daraus geht hervor, dass diese von 217.775,11 auf 233.738,97 angewachsen sind.

Mit Eingabe vom 27.05.2019 wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Senat zurückgenommen. Mit Schreiben vom 28.05.2019 wurde mitgeteilt, dass der Sanierungsplan erfüllt werde.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist hingegen die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung.

Rechtslage

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Erwägungen

Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft sind im vorliegenden Fall ebenso unbestritten wie die Stellung des Bf als verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im haftungsrelevanten Zeitraum.

Auch die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft steht im Hinblick auf das mittlerweile abgeschlossene Konkursverfahren fest.

Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat.

Dieser Nachweis ist dem Bf letztendlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelungen. So vermochte der Bf an Hand der Gegenüberstellung von Verbindlichkeiten und Zahlungen nachzuweisen, den Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt zu haben (s. dazu die diesbezüglichen Ausführungen im Punkt Sachverhalt).

Anders verhält es sich, was die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern betrifft. So ist die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 hat nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Betrag zu berechnen und abzuführen. Letztendlich wurde die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme für die Lohnsteuern für die Zeiträume 09/2016 bis 01/2017 nicht mehr bestritten. Der Sanierungsplanvorschlag betrug 20%. Der Sanierungsplan wurde angenommen und am 30.08.2017 bestätigt. Die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern waren daher um 20% zu kürzen.

Dass die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches darstellt, darauf hat das Finanzamt bereits in der Begründung des Haftungsbescheides treffend hingewiesen. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen- was die Ermessensübung betrifft- wird ausdrücklich verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären waren und das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abweicht.

Linz, am 29. Mai 2019