Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom 29.12.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom 21.12.2017, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 31.7.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Aufforderung zwecks Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin.
Dem diesbezüglichen Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 10.09.2017 lagen ua eine Inskriptionsbestätigung der Tochter der Beschwerdeführerin, A.B. , geb am tt.mm. 1994, für das Studienjahr 2017/18 sowie Studienerfolgsnachweise für das Studienjahr 2016/17 im Studium Vorschul- und Grundschulpädagogik an der Universität in Tyrnau bei.
Mit Ergänzungsersuchen vom 30.11.2017 wurde von der belangten Behörde bei der Beschwerdeführerin abgefragt, ob ihre Tochter das Studium der Archäologie an der Universität in Nitra bereits abgeschlossen oder abgebrochen habe, wobei die Beschwerdeführerin um Vorlage entsprechender Nachweise ersucht wurde.
Mit Schreiben vom 14.12.2017 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass ihre Tochter derzeit an der Universität in Tyrnau studiere. Den Nachweis dafür habe sie bereits erbracht. Das Studium der Archäologie bei der Universität in Nitra habe ihre Tochter am 6.7.2015 abgebrochen. Eine Bestätigung über den Studienabbruch lag dem Schreiben bei.
Die belangte Behörde erließ daraufhin den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.12.2017 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen vom 21.12.2017 für den Zeitraum August 2015 bis Februar 2017 sowie für den Monat August 2017. Gegenstand der Rückforderung betreffend den Zeitraum August 2015 bis Februar 2017 waren die in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin für ihre Tochter bezogenen Differenzzahlungen an Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge. Begründet wurde dies damit, dass nach der Maßgabe des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 iVm § 17 Abs 1 Z 2 StudFG ein schädlicher Studienwechsel nach dem dritten Semester des Studiums vorliege. Die Rückforderung betreffend den Monat August betraf die in diesem Monat für den Sohn der Beschwerdeführerin, B.B. , ausbezahlten Beträge (Differenzzahlung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag). Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich an, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sein Studium im Juli 2017 abgebrochen hatte.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 29.12.2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass kein schädlicher Studienwechsel vorliegen könne, da ihre Tochter durchgehend studiert habe. Zudem seien die rückgeforderten Beträge gutgläubig bezogen worden; es liege insoweit kein Verschulden der Beschwerdeführerin vor. Die ihren Sohn betreffende Rückforderung werde von der Beschwerdeführerin anerkannt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 18.1.2018 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Vorlage von Studienerfolgsnachweisen für das Studium Archäologie, ein eventuelles Diplomprüfungszeugnis des Studiums Archäologie und Inskriptionsbestätigungen sowie Studienerfolgsnachweise für das Studium Elementarpädagogik.
Am 6.3.2018 langte die Antwort auf das Ergänzungsersuchen bei der belangten Behörde ein. Die geforderten Nachweise wurden vorgelegt. Der Studienabbruch Archäologie erfolgte demnach vor Ablegung einer Diplomprüfung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da gemäß § 17 Abs 4 StudFG ab Beginn des neuen Studiums Elementarpädagogik, und somit ab Herbst 2015, eine Wartezeit von drei Semestern für den Bezug von Familienbeihilfe bestanden habe.
Mit Schreiben vom 16.4.2018 langte von der Beschwerdeführerin eine „Antwort auf dem [ sic! ] Brief vom 26.3.2018“ ein. Von der belangten Behörde wurde daraufhin am 24.5.2018 ein Mängelbehebungsauftrag erlassen, in dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde bis zum 25.6.2018 den Mangel des Fehlens eines Inhaltserfordernisses (Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung) zu beheben. Am 15.6.2018 langte die Mängelbehebung bei der belangten Behörde ein. Das Schreiben vom 16.4.2018 war daher als Vorlageantrag zu werten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
An die Beschwerdeführerin wurden im streitgegenständlichen Zeitraum August 2015 bis Februar 2017 Familienbeihilfe (Differenzzahlung) und Kinderabsetzbeträge für ihre am tt.mm. 1994 geborene, und im streitgegenständlichen Zeitraum somit bereits volljährige Tochter ausbezahlt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat das Studium der Archäologie an der Universität Nitra von 4.9.2013 bis 6.7.2015, und somit drei volle Semester lang, betrieben. Für diesen Zeitraum (September 2013 bis Juli 2015) wurden von der Beschwerdeführerin für ihre Tochter Familienbeihilfe (Differenzzahlung) und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Nach dem – vor Ablegung einer Diplomprüfung – mit 6.7.2015 erfolgten Abbruch des Studiums Archäologie an der Universität Nitra begann die Tochter der Beschwerdeführerin ab 1.9.2017 mit dem Bachelorstudium Vorschul- und Grundschulpädagogik an der Universität Tyrnau.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Vorliegen eines Studienwechsels
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen BGBl I 2014/35 und BGBl I 2015/144 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, „für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. [ … ] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. [ … ] “
§ 17 StudFG idF BGBl I 2008/47 lautet:
„ (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. “
§ 17 Abs 3 StudFG idF BGBl I 2016/54 lautet (Anm: Keine Änderungen des § 17 Abs 1 Z 2 StudFG im Vergleich zur Fassung BGBl I 2008/47 durch nachfolgende Novellen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) :
„Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“
Das FLAG 1967 enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Nach der Rsp des VwGH ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels sei den Ausführungen des VwGH (E vom 9.7.2008, 2005/13/0142) zufolge aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die stRsp des VwGH zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs 1 lit b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl zB VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157).
Bei einem Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung liegt nach der Rsp des VwGH demgemäß ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vor (VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Die belangte Behörde ist vor diesem Hintergrund zu Recht von einem Studienwechsel iSd iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ausgegangen, wenn die Tochter der Beschwerdeführerin das Studium der Archäologie abbricht, um fortan das Studium der Vorschul- und Grundschulpädagogik zu betreiben.
Demgemäß ist die belangte Behörde nach der Maßgabe des § 17 Abs 1 Z 2 StudFG auch zu Recht davon ausgegangen, dass im beschwerdegegenständlichen Fall betreffend das Studium Archäologie kein günstiger Studienerfolg vorlag und somit gem § 17 Abs 4 StudFG idF BGBl I 2008/47 eine Wartezeit im Ausmaß von 3 Semestern für den weiteren Bezug von Familienbeihilfe (Differenzzahlung) und Kinderabsetzbeträgen bestand. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Differenzzahlung) und Kinderabsetzbeträgen war demnach im Zeitraum August 2015 bis Februar 2017 nicht gegeben, sodass diese Beträge insoweit zu Unrecht bezogen wurden.
3.2. Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
Gemäß § 10 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I 2015/50 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe „mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.“
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl I 2007/103 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl I 2015/118 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden (§ 33 Abs 3 letzter Satz leg cit).
Nach der stRsp des VwGH ist die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft (vgl VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174 mwN). Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Argument des gutgläubigen Bezugs der betreffenden Beträge verfängt somit nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäß auf die Unbilligkeit der Rückforderung verweist, ist sie auf die Möglichkeit eines Ansuchens um Nachsicht gemäß § 236 BAO zu verweisen.
Vor diesem Hintergrund erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung) sowie der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum August 2015 bis Februar 2017 im gegenständlichen Fall zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt den insbesondere in dem Erkenntnis vom 18.4.2007, 2006/13/0174, sowie in dem Erkenntnis vom 9.7.2008, 2005/13/0142, zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinien, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 3. Juni 2019