Volltext

BFG 19.06.2019, RV/5100703/2019

Bindung der Behörde bzw des Bundesfinanzgerichtes an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100703.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Einzelrichter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom 12.10.2018 gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom 09.10.2018, betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Am 19.2.2018 wurde von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren Sohn, geboren am tt.mm. 2006, eingebracht.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 4.4.2018 rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde angeführt, dass vom Sozialministerium keine Einstufung hinsichtlich des Ausmaßes der Behinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin vorgenommen werden konnte, da der diesbezügliche Termin nicht wahrgenommen wurde.

Am 13.7.2018 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren Sohn.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 9.10.2018 zurückgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen angeführt, dass der Antrag zurückzuweisen sei, „weil in derselben Sache bereits ein rechtskräftiger Abweisungsbescheid mit 4.4.2018 erlassen wurde.“ Eine Änderung der Sach- bzw Rechtslage sei nicht eingetreten, da der Untersuchungstermin für den Sohn der Beschwerdeführerin „ laut Sozialministeriumservice vom 27.9.2018 [ … ] wieder nicht wahrgenommen [ wurde ] , somit konnte keine Einstufung hinsichtlich des Ausmaßes der Behinderung vorgenommen werden.“

Am 12.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 9.10.2018 ein. Im Zuge der Beschwerde wurde nochmals ein Gutachten beim Sozialministeriumservice angefordert. Die am 1.2.2019 ausgestellte BSB-Bescheinigung wies einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30% ab 5/2017 aus.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung am 26.2.2019 abgewiesen, da sich „auf Grund des neuen Gutachtens des Sozialministerium Service [ … ] keine Änderung des Sachverhaltes bzw. der Rechtslage [ ergibt ] .“

Am 25.3.2019 wurde von der Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Betreff „Einspruch gegen Beschwerdevorentscheidung von 26.2.2019“ eingebracht, das in verständiger Würdigung des Anbringens als Vorlageantrag zu werten war. Darin führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:

„ Ich erhebe Einspruch gegen oben angeführten Beschwerdevorentscheidung.
Ihre Begründung kann ich aus folgenden Gründen nicht nachvollziehen:
Aufgrund seiner ADHS Erkrankung und Legasthenie, finde ich einen Behinderungsgrad von 30 Prozent viel zu niedrig. Ich kann es nicht so hinnehmen, da er durch seine Erkrankungen viel Therapie, Sport und Unterstützung benötigt.

Die finanzielle Situation belastet uns als Familie sehr, da ich meinem Sohn [ … ] , nicht die nötige Unterstützung anbieten kann die er brauchen würde, er fühlt sich nicht mehr wohl in seiner Haut und deshalb sehe ich keine andere Hilfe als nochmalige Einberufung Familienbeihilfe.“

Mit Schreiben vom 17.6.2019 wurde das Sozialministeriumservice vom Bundesfinanzgericht um Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 1.2.2019 ersucht. Diesem Ersuchen wurde noch am selben Tag Folge geleistet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Ihr am tt.mm. 2006 geborener Sohn gehört zum Haushalt der Beschwerdeführerin.

Dem vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 1.2.2019 zufolge, das der mit demselben Datum ausgestellten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu Grunde liegt, liegt beim Sohn der Beschwerdeführerin eine „kombinierte Störung schulischer Fähigkeiten“ vor.

In Übereinstimmung mit der auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens ausgestellten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 1.2.2019 wird der Grad der Behinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin mit 30% ab 1.5.2017 festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 1.2.2019 ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar. Insbesondere bewegt sich der festgestellte Grad der Behinderung innerhalb der unter Position Nr 03.02.01 der Anlage I zur Einschätzungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung vom 18. August 2010, BGBl II 2010/261, zuletzt geändert durch BGBl II 2012/251) angegebenen Bandbreite. Die Maßgeblichkeit der Position Nr 03.02.01 wird durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Vorliegen von ADHS Erkrankung und Legasthenie) nicht in Zweifel gezogen.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder iSd § 2 Abs 3 leg cit.

Gem § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im § 2 Abs 1 leg cit genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Gem § 2 Abs 5 erster Satz FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Die Höhe der Familienbeihilfe für den jeweiligen Anspruchszeitraum ist in § 8 Abs 2 FLAG 1967 normiert; nach § 8 Abs 4 leg cit erhöht sich die Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 „ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.“

Gem § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der „Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, [ … ] durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.“

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert ist oder dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke [ Hrsg ] , FLAG § 8 Rz 29 mwH).

Nach der Rsp des VwGH haben die Parteien grundsätzlich die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl zB VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004 mwN).

Allerdings vermag die bloße Behauptung, ein Gutachten wäre unschlüssig, die Annahmen dieses Gutachtens nicht zu erschüttern; vielmehr ist es notwendig, konkret und mit näherer Begründung darzulegen, worin die Unschlüssigkeit eines Gutachtens liegen soll (vgl VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004). Diesen Erfordernissen entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin („Aufgrund seiner ADHS Erkrankung und Legasthenie, finde ich einen Behinderungsgrad von 30 Prozent viel zu niedrig“) nicht. Auf die unter Punkt 2. erfolgten Ausführungen zur Beweiswürdigung wird verwiesen.

Da somit keine neue Sachlage vorliegt (und auch keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist), war der am 13.7.2018 eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 19. Juni 2019