Volltext

BFG 07.06.2019, RV/5100468/2018

Keine Berufsausbildung, wenn im ersten Studienjahr keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100468.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 19.12.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom 11.12.2017 zu VNR 001 betreffend Rückforderung zu Unrecht für das Kind K (VNR 002) für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 1.405,20 € zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

K (Tochter der Beschwerdeführerin) legte am 19.6.2017 erfolgreich die Reifeprüfung ab.

Am 19.7.2017 wurde sie an der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz zu drei Studien zugelassen:

1) K 033 500 Wirtschaftsrecht (Bachelorstudium)

2) K 033 526 Wirtschaftsinformatik (Bachelorstudium)

3) K 170 Wirtschaftspädagogik (Diplomstudium)

Das Wintersemester 2017/18 begann gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) am 1.10.2017. Bereits am 16.10.2017 endete laut aktenkundigem Studienblatt sowie den von der Universität gemäß § 46a Abs. 2 Zif. 4 FLAG übermittelten Daten die Zulassung zu allen drei Studien. Den ebenfalls aktenkundigen Abgangsbescheinigungen der JKU Linz ist zu entnehmen, dass in keinem Studium Prüfungen abgelegt wurden.

Mit Formblatt Beih 1 vom 27.10.2017, eingelangt am 2.11.2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt den Wegfall des Beihilfenanspruches für ihre Tochter wegen „Studienabbruch ab 16.10.2017“ mit.

In einem Vorhalt vom 22.11.2017 ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob ihre Tochter an der JKU Vorlesungen besucht habe. Sollte dies der Fall gewesen sein, mögen entsprechende Nachweise (Anwesenheitslisten …) vorgelegt werden.

Die Beschwerdeführerin retournierte diesen Vorhalt mit dem Vermerk: „NEIN, 1. Vorles. am 4. Nov.“

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wurden der Beschwerdeführerin für ihre Tochter K laut Beihilfendatenbank bis einschließlich Dezember 2017 ausbezahlt.

Mit Bescheid vom 11.12.2017 forderte das Finanzamt die der Beschwerdeführerin für diese Tochter für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017 gewährten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 1.405,20 € zurück. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass für volljährige Kinder Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zustehe. Als anspruchsbegründend werde Folgendes bestimmt: Zeiten einer Berufsausbildung bzw. –fortbildung, Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung, Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung, das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.12.2017, in der die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbrachte, dass die Familienbeihilfe im Zeitraum Juli bis Oktober 2017 zu Recht bezogen worden sei, da sich ihre Tochter erst am „19.10.2017“ (richtig: 16.10.2017) aus - nicht näher dargestellten - persönlichen Gründen von den Studien abgemeldet habe. Die Abmeldung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrages) sei noch im Oktober 2017 beim Finanzamt erfolgt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.1.2018 wies das Finanzamt diese Beschwerde ab. In der Begründung wurde zunächst die Begründung des Erstbescheides wiederholt und ergänzend ausgeführt: „Gemäß Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (§ 2) muss im Falle einer Berufsausbildung (Studium) das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Grundsätzlich ist zufolge des Universitätsgesetzes davon auszugehen, dass ein ordentlicher Student im Studienjahr Prüfungen im Umfang von etwa 60 ECTS Punkten erreichen sollte. Im konkreten Fall hat Ihre Tochter das Studium bereits am 19.10.2017 wieder abgebrochen. Nachdem - naturgemäß - zu diesem Zeitpunkt noch keine abgelegten Prüfungen nachgewiesen werden konnten, wurden Sie ersucht, zumindest z.B. Mitschriften von Vorlesungen vorzulegen. Nachdem Ihren Angaben zufolge noch keine Vorlesungen stattgefunden hatten, befand sich Ihre Tochter bis zum Studienabbruch de facto nicht in einer Berufsausbildung. Somit bestand auch kein Anspruch auf die Zeit zwischen dem Abschluss der Schule und dem frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung (Studium).“

In dem als „Beschwerde gegen Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Vorlageantrag vom 4.3.2018 gab die Beschwerdeführerin ergänzend nur noch bekannt, dass von ihrer Tochter der „Welcome Day“ besucht worden sei, und beantragte, „den Zeitraum Juli bis Oktober 2017 als zu Recht bezogen zu berücksichtigen.“

Am 21.3.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

Der rückgeforderte Betrag wird von der Beschwerdeführerin in Monatsraten (derzeit in Höhe von 50,00 €) entrichtet. Am Abgabenkonto haftete derzeit noch ein Restbetrag von 201,70 € aus.

Beweiswürdigung

Zu klären ist im vorliegenden Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zunächst die Frage, ob die Tochter der Beschwerdeführerin während der Zeit, in der sie zu den angeführten Studien an der JKU Linz zugelassen war, Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt hat. Solche Aktivitäten bestehen typischerweise im Besuch der von der Universität angebotenen Lehrveranstaltungen, da diese der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für die angestrebte berufliche Tätigkeit dienen.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war dies nicht der Fall. Es wurden keinerlei Lehrveranstaltungen (Vorlesungen etc.) besucht. Der Besuch des (von der Österreichsichen Hochschülerschaft an der JKU veranstalteten) „Welcome Day“ stellt noch keine Aktivität in Richtung eines Studiums im Sinne der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dar. Dass sich ihre Tochter in irgendeiner anderen Form mit den Lehrinhalten der angeführten Studien auseinandergesetzt hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Im Übrigen ergibt sich der festgestellte und unstrittige Sachverhalt aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Anmerkungen in der Beihilfendatenbank, den von der Universität gemäß § 46a Abs. 2 Zif. 4 FLAG übermittelten Daten sowie den Daten im Abgabeninformationssystem.

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 35/2014 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF BGBl I Nr. 111/2010 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG). Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 FLAG auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.

Erwägungen

In § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird als alleinige Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer gefordert. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich aber die Aussage, dass die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt, nur auf das Erfordernis eines Studiennachweises, der für das erste Studienjahr ex-ante nicht erbracht werden kann. Der Entfall eines Kriteriums für den Studienfortgang im ersten Studienjahr lasse aber das Erfordernis, dass ein Studium überhaupt betrieben wird, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, unberührt. Wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, liegt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor (VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). Die jedem Studenten eingeräumte und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG) erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, bedeutet zwar einerseits nicht, dass detaillierte Nachweise zu erbringen wären, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Andererseits kann diese akademische Freiheit aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG durch Besuch einer in § 3 des StudFG genannten Einrichtung auch dann vorläge, wenn tatsächlich keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden.

Gemäß § 51 Abs. 2 Zif. 3 UG sind Diplomstudien - wie das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik an der JKU - ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen.

Bachelorstudien – wie jene der Wirtschaftsinformatik und des Wirtschaftsrechts – sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Zif. 4 UG).

Da nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes die Tochter der Beschwerdeführerin keine in die Richtung einer konkreten Berufsvorbildung zielende Aktivitäten im Rahmen einer der drei Studien, zu denen sie zugelassen war, gesetzt hat, lag keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor.

Damit scheidet aber auch ein Beihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG für die Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung (Reifeprüfung) und Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Studium) aus.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).

Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie bereits im Oktober dem Finanzamt den Studienabbruch ihrer Tochter mitgeteilt habe, wird noch bemerkt, dass dies an der Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Beihilfe für die Monate November und Dezember 2017 nichts ändert (vgl. VwGH 19.3.2008, 2008/15/0002), was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht dezidiert in Abrede gestellt wurde.

Da somit insgesamt gesehen für die beschwerdegegenständlichen Monate Juli 2017 bis Dezember 2017 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe (und damit auch Kinderabsetzbeträge) für ihre Tochter K bestand, erweist sich der Rückforderungsanspruch als rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am 7. Juni 2019