Volltext

BFG 04.06.2019, RV/5101558/2017

Erhöhte Familienbeihilfe bei erheblicher Behinderung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101558.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, über die Beschwerde vom 22.05.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 16.05.2017, womit der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen wird, zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 27.01.2017 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes Kind ab 02/2017.
Auf Anforderung der belangten Behörde wurde von der ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Dr. B. eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und mit 30.04.2017 ein Gutachten erstellt, welches dem Kind Kind einen Grad der Behinderung von 40% bescheinigte.

Gegen den daraufhin ergangenen Abweisungsbescheid vom 16.05.2017 wurde mit Schreiben vom 22.05.2017 Beschwerde erhoben.
Die Bf. übermittelte gleichzeitig einen „klinisch-psychologischer Befund“ betreffend Kind vom 18.03.2016 erstellt von Mag. Dr. H., Vertragspsychologin in Ort_1. Außerdem übermittelte die Bf. ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 17.02.2017, wonach im medizinischen Ermittlungsverfahren ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei und der unbefristete Behindertenpass in den folgenden Tagen übermittelt würde, sowie eine Kopie des Behindertenpasses selbst.
Die belangte Behörde gab daraufhin ein weiteres Gutachten in Auftrag.
Von der ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Dr. S. wurde mit 31.07.2017 ein Gutachten erstellt, welches den Grad der Behinderung von 40% bestätigte. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt. Der klinisch-psychologische Befund von Mag. Dr. H. wird in diesem Gutachten als relevanter Befund geführt; die Diagnose war der Sachverständigen bekannt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die erhöhte Familienbeihilfe erst ab einem Grad der Behinderung von 50% zusteht.
Mit Schreiben vom 19.09.2017, welches von der belangten Behörde als Vorlageantrag qualifiziert wurde, brachte die Bf. vor, dass die Gutachten von Dr. S. und Dr. B. nur auf einem 10-minütigen Gespräch basieren würden. Demgegenüber baue das Gutachten von Mag. Dr. H. auf zwei Tage währende Untersuchungen auf. Der Behindertenpass sei unbefristet ausgestellt und weise einen Behinderungsgrad von 50% aus. Die Bf. übermittelte außerdem eine Beurteilung des Altenheims M., in dem ihr Sohn vier Monate als Volontär gearbeitet habe. Aus dieser Beurteilung gehe u.a. hervor, dass keine Eignung für die Arbeit im Bereich Pflegeassistenz und Sozialbetreuung vorliege.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 23.10.2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da keines der erstellten Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50% bescheinige.
Das Kind sei sowohl durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin als auch durch eine Fachärztin für Psychiatrie untersucht worden, wobei beide zum selben Ergebnis kommen würden. Beide Gutachten seien schlüssig begründet worden und auch der mit dem Vorlageantrag vorgebrachte klinisch-psychologische Befund von Dr. H. sei beiden Gutachten zu Grunde gelegt und insofern mitberücksichtigt worden. Weitere, über das Beschwerdevorbringen hinausgehende Angaben, die eine höhere Einstufung bewirken würden, seien von der Bf. nicht gemacht worden, sodass die Anforderung eines dritten Gutachtens unterblieb.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

I.) Rechtslage

§ 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautet:
Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. ab 1. Juli 2014 um 150 €;
2. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.

§ 8 Abs 5 FLAG 1967 lautet:
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl.II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

II.) Sachverhalt

Laut Diagnose der Amtssachverständigen leidet der Sohn der Bf. unter ADHS ohne schwerwiegender Intelligenzminderung bei guter sozialer Integration.
Im gegenständlichen Fall wurde das Kind sowohl durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin als auch durch eine Fachärztin für Psychiatrie untersucht, wobei beide Sachverständigen zum selben Ergebnis kamen. Sowohl das Gutachten vom 30.04.2017 als auch jenes vom 31.07.2017 bescheinigen einen Grad der Behinderung in Höhe von 40%. Eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt verschaffen zu können, wurde nicht bescheinigt.

III.) Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw. ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden Ausführungen der Bf. und der belangten Behörde.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhalts-feststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

IV.) Rechtliche Erwägungen

Gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (jetzt Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für das Finanzamt ist das Sozialministeriumservice also die einzige Untersuchungsinstanz (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07 und VwGH vom 18.11.2008, 2007/15/0019).
Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (s auch VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014).

Die Bf. vermochte nicht darzulegen, warum die Gutachten von Dr. B. vom 30.04.2017 und von Dr. S. vom 31.07.2017 nicht schlüssig sein sollten.
Die Beurteilung des Altenheims M., dass keine Eignung für die Arbeit im Bereich Pflegeassistenz und Sozialbetreuung vorliege, lässt keine hinreichenden Rückschlüsse auf den Grad der Behinderung oder auf die Fähigkeit, sich in einem anderen Arbeitsbereich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zu.
Die Schlüssigkeit der Gutachten von Dr. B. und von Dr. S. wird nicht allein aufgrund der von der Bf. behaupteten kürzeren Dauer der Untersuchungen oder aufgrund des Abweichens vom Gutachten von Mag. Dr. H. widerlegt. Ein Abweichen in der Beurteilung des Grades der Behinderung eines 18-Jährigen von 10% zwischen Gutachten, deren Erstellungszeitpunkt über ein Jahr auseinanderliegt, erscheint dem erkennenden Gericht nicht außergewöhnlich.
Es spricht für die Schlüssigkeit der Gutachten, dass sowohl eine Ärztin für Allgemeinmedizin als auch eine Fachärztin für Psychiatrie zum selben Ergebnis gekommen sind, wobei diese auch den klinisch-psychologischen Befund von Mag. Dr. H. mitberücksichtigten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.) Zulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt seiner Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am 4. Juni 2019