Volltext

BFG 12.06.2019, RV/7100734/2019

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhalts

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100734.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Dipl. Ing. Bf, vertreten durch Dr. Siegfried Kemedinger, Magdalenenstraße 2, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 25.08.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 13.08.2018, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 13.08.2018 nahm die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung für die folgenden aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma A-GmbH, Firmenbuchnummer Z1, Adr1, im Ausmaß von € 7.568,63 in Anspruch:

Abgabenart

Zeitraum

Betrag in Euro

Grundlage

Lohnsteuer

2007

4.187,63

Bescheid vom 09.11.2009

Lohnsteuer

09/2008

3.381,00

Bekanntgabe/Meldung

Summe:

7.568,63

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Herr DS war seit 07.06.2000 alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich. Wenn sich auch aus der Konkurseröffnung noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit ergibt, stellt die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners jedoch schon wegen der für die Konkurseröffnung geforderten Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ein starkes Indiz für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung in einem hohen Ausmaß dar. Dass das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht somit der Erlassung eines Haftungsbescheides nicht entgegen. In einem so gelagerten Fall bedarf es allerdings konkreter Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen juristischen Person, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen.

Laut Auskunft des Masseverwalters im gegenständlichen Insolvenzverfahren der GmbH ist mit keiner oder nur einer sehr geringen Quote bei Abschluss des Verfahrens zu rechnen.

Die schuldhafte Pflichtverletzung ergibt sich aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich nämlich, dass jede vom Geschäftsführer einer GmbH vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Plicht mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Abgabepflichtigen beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn versursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe zu. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt daran, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Berufungswerbers zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen.

Beilagen: Lohnabgaben-Prüfbericht v. 09.11.2009, Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 09.11.2009."

Mit Eingabe vom 25.08.2018 erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Abgabenschuldigkeiten seien verjährt, somit bestehe auch keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Haftungsbescheids. Er beantrage dessen Aufhebung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 25.08.2018 als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

Abs. 2: Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Abs. 3: Die Verjährung ist gehemmt, solange a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder c) einer Beschwerde gemäß § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

Die Lohnsteuer 2007 war am 15.01.2008 und die Lohnsteuer 09/2008 am 15.10.2008 fällig. Mit Beschuss des Handelsgerichts Wien vom Da1, also innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist, wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. A-GmbH eröffnet. Dieses Konkursverfahren ist nach wie vor aufrecht. Nach den oben zitierten Bestimmungen kann daher keine Verjährung eingetreten sein.

Die Begründung der vorliegenden Beschwerde geht somit ins Leere.

Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.“

Mit Vorlageantrag vom 30.11.2018 brachte der Bf durch seinen Vertreter Folgendes vor:

„Am 6.11.2018 erging die BVE zur Beschwerde vom 25.8.2018. In der BVE wird unter Hinweis auf § 9 Insolvenzordnung begründet, dass keine Verjährung vorläge.

Nach unserer Einschätzung ist dem nicht so. Gem. § 9 Insolvenzordnung führt die Forderungsanmeldung zu einer Unterbrechung (aber nicht Hemmung) der Verjährung. Der neuerliche Verjährungslauf hat somit mit der Forderungsanmeldung durch die Finanz im Jahr 2009 begonnen und endete damit 2014. Da offenbar keine weiteren Unterbrechungshandlungen seither gesetzt wurden, sind die Abgaben verjährt.

Abgesehen davon, sind die im Haftungsbescheid vom 13.8.2018 festgehaltenen Beträge (L 2007 bzw. 9/2008) für den Mandanten nicht nachvollziehbar und scheinen völlig willkürlich zu sein. Es wird daher ersucht (bzw. beantragt), diese Beträge nachvollziehbar transparent zu machen.

Weiters wurden keine Feststellungen getroffen, ob die Behörde hinsichtlich dieser Beträge im Vergleich zu anderen Gläubigern benachteiligt wurde, denn nur dadurch wäre ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer gerechtfertigt.

Wir beantragen daher, den Haftungsbescheid aufzuheben.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus.

Mit Email vom 29.05.2019 teilte die Abgabenbehörde mit, dass am Abgabenkonto der A-GmbH am 17.05.2019 Gutschriften in Höhe von € 1,296.944,00 verbucht worden seien. Durch die Verrechnung nach § 214 BAO ergebe sich nun, dass die im Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben Lohnsteuer 2007 und Lohnsteuer 09/2008 nicht mehr im Rückstand enthalten seien. Der angefochtene Haftungsbescheid könne somit nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Bestätigt wird dies durch die Rückstandsaufgliederung vom 03.06.2019.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 7.568,63 zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am 12. Juni 2019