Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 28.7.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XYZ vom 7.7.2017 betreffend Einkommensteuer 2014 (StNr. 123) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt/Verfahren
Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2014.
Der Beschwerdeführer erklärte im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.559,96 € und einen verrechenbaren Verlust aus den Vorjahren in Höhe von ‑4.480,40 €, die das Finanzamt im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ohne Anrechnung des Verlustes veranlagte (Bescheid vom 7.7.2017).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.7.2017 durch seine steuerliche Vertreterin Beschwerde und verwies auf das laufende Rechtsmittelverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2013, mit dem die Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger bekämpft werde. (Dieses Verfahren wurde mittlerweile durch Aufhebung gemäß § 300 BAO und Stattgabe des Beschwerdebegehrens erledigt.)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.9.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, nachdem der Beschwerdeführer dem Vorhalt vom 31.7.2017 um Vorlage der Bescheinigung der Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (Formular E 9) nicht entsprochen hatte.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung.
Der zweite Vorhalt vom 9.1.2018 um Vorlage der Bescheinigung über die Höhe der ausländischen Einkünfte blieb unbeantwortet.
Das Finanzamt legte in weiterer Folge am 18.4.2018 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In Beantwortung des Vorhaltes vom 30.7.2018 legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.8.2018 das von der deutschen Finanzbehörde ausgefüllte Formular E 9 vor. Dieses wurde dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wohnt in Deutschland und erzielte dort 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.926 €. Seine inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb belaufen sich auf 12.559,96 €.
Beweiswürdigung
Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Deutschland ist dem Formular E 9 entnommen.
Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.
Rechtslage
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988 sind beschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.
Gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 werden auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11.000 betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.
Rechtliche Erwägungen
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer 2014 der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene Personen, die im Inland entweder einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst „alle inländischen und ausländischen Einkünfte“ (Welteinkommensprinzip). Ausländische Einkünfte müssen nach österreichischen Vorschriften ermittelt werden (Jakom/Marschner EStG, 2015, § 1 Rz 2).
Beschränkt steuerpflichtig sind jene Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz (oder nur einen Zweitwohnsitz) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie sind nur mit dem im Inland erzielten, in § 98 aufgezählten Einkünften steuerpflichtig (Territorialitätsprinzip) (Jakom/Marschner EStG, 2015, § 1 Rz 3).
Die Optionsmöglichkeit von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht in bestimmten Fällen gewährt beschränkt steuerpflichtigen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU bzw. des EWR das Recht, als „unbeschränkt steuerpflichtig“ behandelt zu werden. Voraussetzung ist, dass mindestens 90 % der Einkünfte in Österreich steuerpflichtig sind oder wenn die im Ausland zu versteuernden Einkünfte unwesentlich sind (dh. maximal 11.000 €) (Jakom/Marschner EStG, 2015, § 1 Rz 58).
Die in § 1 Abs. 4 EStG 1988 geforderte Voraussetzung liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Die in Deutschland erzielten Einkünfte in Höhe von 65.926 € stehen in Österreich erzielten Einkünfte von 12.559,96 € gegenüber. Eine Optionsmöglichkeit von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht ist daher nicht gegeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor. Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von dem im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltselementen ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am 16. Mai 2019