Volltext

BFG 15.05.2019, RV/5100882/2018

örtliche Zuständigkeit Sicherstellungsauftrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100882.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 232 Abs. 3 BAO · § 21 Abs. 2 Z 2 AVOG 2010

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde vom 22.12.2017 gegen den Bescheid-Sicherstellungsauftrag der belangten Behörde Finanzamt X vom 13.12.2017 zu StNr. 0 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom 13.12.2017 ordnete das Wohnsitzfinanzamt gem. § 232 Abs. 1 iVm Abs. 3 BAO die Sicherstellung in das Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf) für nachstehende Abgabenansprüche an:

Abgabenart

Zeitraum

Höhe in €

Umsatzsteuer

01-12/2010

234.566,67

Umsatzsteuer

01-12/2011

234.566,67

Umsatzsteuer

01-12/2012

234.566,67

Umsatzsteuer

01-12/2013

234.566,67

Umsatzsteuer

01-12/2014

234.566,67

Umsatzsteuer

01-12/2015

234.566,67

Summe

1.407.400,00

Seit 1.11.2009 betreibe die GmbH (GmbH) einen Bordellbetrieb. Die GmbH werde beim Finanzamt Y steuerlich erfasst. Veranlagungen seien bis zum Jahr 2015 durchgeführt worden. Betriebsprüfungen seien bisher nicht erfolgt. Die Bf. sei die 2. Geschäftsführerin der GmbH. Trotz gegenteiliger schriftlicher Auskunft dieses Finanzamtes führe die GmbH die auf die Umsätze der Prostituierten entfallende Umsatzsteuern nicht ab. Die Bf als eine der beiden Geschäftsführer sei für die steuerlichen Belange verantwortlich. Die Erschwerung bzw. Gefährdung der Einbringung der voraussichtlichen Abgaben sei zu befürchten, weil auf Grund der bisher durchgeführten Ermittlungen der Steuerfahndung hervorgehe, dass die GmbH über kein ausreichendes inländisches Vermögen verfüge, um die zu erwartende Abgabenforderung zu entrichten. So wiesen die Bilanzen der GmbH keine nennenswerten Aktiva auf. Grundvermögen sei ebenso nicht vorhanden. Weiters bestehe der Verdacht, dass Umsätze nicht vollständig erklärt und Schwarzlohnzahlungen getätigt worden seien. Da auch für die Bf keine nennenswerten Aktiva vorliegen, komme die Bestimmung des § 232 Abs. 3 BAO zum Zuge. So werde gegen die Bf. im Auftrag des Finanzamtes Y als Finanzstrafbehörde von der Staatsanwaltschaft YY ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt.

In der Beschwerde vom 22.12.2017 wurde zunächst festgehalten, dass auf Basis einer völlig unrichtigen Rechtsauslegung das Betriebsstättenfinanzamt die Ansicht vertrete, dass die GmbH zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet sei. Die Zurechnung der Umsatzsteuer zum Unternehmen sei bis einschließlich 2014 vollkommen ungerechtfertigt, zumal es bis dahin eine Pauschalabzugssteuer für die Dienstleisterinnen gegeben habe. Zudem würden die Dienstleisterinnen die Einnahmen gegenüber der GmbH nicht bekannt geben und könnten diese auch dazu nicht gezwungen werden. Ebenso sei die Behauptung schwarz ausbezahlter Entgelte für Dienstgeber der GmbH falsch. Ein Sicherstellungsauftrag sei grundsätzlich gegen den Abgabenschuldner zu erlassen. Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung müssten entsprechende Tatsachenfeststellungen und nicht bloße Vermutungen zu Grunde liegen. Eine nachvollziehbare Begründung liege nicht vor. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb man den Sicherstellungsauftrag nicht gegenüber der GmbH sondern gegenüber der Bf erlassen habe. So gebe es bei dieser keinerlei Gefährdungsumstände, wie etwa ein drohendes Insolvenzverfahren, eine Exekutionsführung von Dritter Seite, eine Auswanderungsabsicht etc..

Die belange Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2018 als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag vom 03.05.2018 wurde auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde verwiesen.

Mit Eingabe vom 06.05.2019 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Beweiswürdigung

Mit Bescheid-Sicherstellungsauftrag ordnete das Wohnsitzfinanzamt gem. § 232 Abs. 1 iVm Abs. 3 BAO die Sicherstellung in das Vermögen der (Bf) an. Bei den Abgabenansprüchen handelt es sich ausschließlich um Umsatzsteuern. Der Sicherstellungsauftrag wurde nicht vom Betriebsfinanzamt sondern vom Wohnsitzfinanzamt der Bf erlassen. Dies ergibt sich aus dem dem Veraltungsgericht vorgelegten Aktenteilen.

Rechtslage

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit ( § 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.

Abs. 1 und Abs. 2 gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden (Abs. 3).

Gemäß § 50 erster Satz, BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Erwägungen

Unter der sachlichen Zuständigkeit versteht man den nach der Art der Sache der Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich einer Behörde (Stoll, BAO-Handbuch, 128). Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit regeln nach territorialen Gesichtspunkten, welcher von mehreren sachlich zuständigen Behörden die Amtshandlung obliegt. Siehe auch § 1 AVOG 2010 (vgl. Ritz BAO Kommentar, 6. Auflage, § 50, Tz 1).

Zu beachten gilt, dass eine allfällige Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Bescheide, die von einer sachlich/örtlich unzuständigen Abgabenbehörde erlassen werden, sind mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet. Ein derartiger Mangel ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann (somit ex offo) aufzugreifen, wenn dieser von den Verfahrensparteien gar nicht releviert wurde (vgl. Ritz aaO, Tz 3 sowie die ebendort angeführte VwGH-Judikatur).

Zu den der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 BAO gehören alle der Durchsetzung von Abgabeansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (s. dazu auch Ritz, BAO, 6. Auflage, § 49 Rz 6).

Gem. § 21 Abs. 2 Z. 2 AVOG 2010 ist das Betriebsfinanzamt für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig. Somit fällt in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsfinanzamtes auch die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen, soweit es die Umsatzsteuer betrifft.

Der Sicherstellungsauftrag vom 13.12.2017 bezieht sich ausschließlich auf Umsatzsteuern. Zur Erlassung des Sicherstellungsauftrages wäre daher das Betriebsfinanzamt und nicht die belangte Behörde als Wohnsitzfinanzamt zuständig gewesen. Der bekämpfte Bescheid-Sicherstellungsaufrag wurde daher von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da durch dieses Erkenntnis keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Für die Entscheidungsfindung zur Bescheidaufhebung waren die Umstände des konkreten Einzelfalles maßgeblich. Diese betreffen den festgestellten (unstrittigen) Tatsachenbereich, wobei diesem jedoch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig

Linz, am 15. Mai 2019