Volltext

BFG 15.07.2019, RV/7103619/2017

Schätzung eines Taxiunternehmens

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103619.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 131 BAO · § 184 Abs. 1 BAO · Barbewegungs-VO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch NameVertreter, AdresseVertreter, über die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 wird endgültig festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem gleichzeitig elektronisch übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bf betreibt ein Taxiunternehmen.

Im Zuge einer die Jahre 2012 bis 2014 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Prüferin fest, dass

  • •

    die täglichen Losungen händisch in einer Liste festgehalten und dann in eine "Umsatztabelle" übertragen worden seien,

  • •

    elektronische Taxameter nicht vorhanden gewesen seien und "Zusatzeinrichtungen, die die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen gewährleisten würden, nicht vorgelegt hätten werden können",

  • •

    dem Erfordernis, Bareingänge und Barausgänge täglich in geeigneter Form festzuhalten, nicht entsprochen worden sei,

  • •

    keine Aufzeichnungen über private Fahrten vorhanden gewesen seien,

  • •

    keine Zeiten ersichtlich seien, wann die Fahrten erfolgt seien,

  • •

    keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden seien,

  • •

    die Umsätze unter den branchenüblichen Werten gelegen seien,

  • •

    die Frage der Deckung der Lebenshaltungskosten nicht beantwortet worden sei,

  • •

    ab Juli 2015 auch die Grundaufzeichnungen (z.B. Notizzettel der Fahrer) nicht aufbewahrt worden seien,

  • •

    es keinerlei Aufzeichnungen über eine laufende Abrechnung mit den Fahrern gebe.

Die Prüferin verhängte auf Grund der festgestellten Mängel einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 15.000,00 Euro, um die sie die 10%-igen Umsätze und die Gewinne der Jahre 2012 bis 2014 erhöhte. Die Umsätze 1-12/2015 erhöhte sie um 22.500,00 Euro.

Das Finanzamt erließ dieser Feststellung Rechnung tragende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide.

In der Beschwerde führte die Vertreterin des Bf aus:

  • •

    Der Bf verwende einen Taxameter älteren Baujahres, der zwar dem Eich- und Messgesetz entspreche, mit welchem jedoch eine elektronische Datenübertragung nicht möglich sei. Der Bf habe die Barbewegungsverordnung in Anspruch genommen, nach welcher bei Nichtüberschreiten einer Umsatzgrenze von 150.000,00 Euro keine Einzelaufzeichnungen geführt werden müssten. "Deshalb die täglichen Aufzeichnungen mittels Kassasturz."

  • •

    Das Taxi W-**** sei im Juli 2015 angemeldet worden.

  • •

    Aufzeichnungen privater Fahrten seien nicht notwendig, weil für private Fahrten ein eigenes Fahrzeug vorhanden gewesen sei.

  • •

    Auch ein Unternehmer führe keine Arbeitsaufzeichnungen, weil er nicht nach Kollektivvertrag entlohnt werde.

  • •

    Branchenübliche Umsätze für Taxis ohne bekannte Vermittlungssysteme lägen zwischen 24.000 und 30.000 Euro.

  • •

    Die Deckung der Lebenshaltungskosten sei mit dem Schreiben vom 14.07.2016 nachgewiesen worden. Auch sei ein monatlicher Überschuss von ca. 1.800,00 Euro nachgewiesen worden.

Die von der Prüferin festgestellten Mängel würden zur Gänze bestritten. Die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages sei daher nicht gerechtfertigt. Außerdem fehle jegliche kalkulatorische Grundlage für die Höhe der Zuschätzungen.

Die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2015 wurde in Anlehnung an die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung vorgenommen und ein Betrag in Höhe von 22.500,00 Euro dem Gewinn hinzugerechnet. Dagegen wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidungen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die vorgelegte Buchhaltung entspreche nicht den Anforderungen des § 131 BAO, da zum Nachweis der Betriebsausgaben lediglich Eigenbelege vorhanden seien. Gerade wenn sich ein Taxiunternehmen eines alten Taxameters bediene, aus dem bei einer Prüfung keine Informationen gewonnen werden könnten, seien die Tankbelege für die Überprüfung, ob alle Umsätze vollständig erfasst worden seien, unabdingbar. Eigenbelege seien nur zulässig, wenn ein Beleg vom Verkäufer nicht erlangt werden könne. Dies könne aber bei Tankrechnungen ausgeschlossen werden.

Die bekannt gegebenen Umsätze lägen trotz staatlicher Zuschüsse weit unter jenem Betrag, der für den Unterhalt einer Familie mit drei Kindern und für die Finanzierung eines neuen Fahrzeuges erforderlich sei. Als Basis für die Schätzung sei auf Grund des Fehlens von verwertbaren Aufzeichnungen das unterste Einkommensniveau, das für den Unterhalt eines Paares mit drei Kindern erforderlich sei, herangezogen worden.

Im fristgerecht dagegen erhobenen Vorlageantrag führte die Vertreterin des Bf aus, es seien nur einige wenige Eigenbelege als Ersatz für verlorengegangene Originalbelege gefunden worden. Zu den Lebenshaltungskosten wurde angemerkt, eine Million Österreicher seien armutsgefährdet und der Kauf des neuen Fahrzeuges im Jahr 2015 sei mit einem Kredit finanziert worden.

Im Vorlagebericht betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2015 und Einkommensteuer 2012 bis 2014 und im Vorlagebericht betreffend Einkommensteuer 2015 wurde von der belangten Behörde die Höhe der vorliegenden Schätzung ausführlich dargestellt und ausgeführt, die belangte Behörde sei bei ihrer Schätzung von 300 Arbeitstagen pro Jahr, 140 pro Arbeitstag zurückgelegten Kilometern und einem durchschnittlichen Kilometerertrag in Höhe von 1,20 Euro ausgegangen.

In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Bf die mit der Ladung abverlangten Unterlagen vor. Der Vertreter des Bf führte ergänzend aus, in der von der Prüferin herangezogenen Studie betreffend die Lebenshaltungskosten sei auch vermerkt, dass über eine Million Österreicher armutsgefährdet seien. Es gehe aus dem Bericht nicht hervor, worauf die Prüferin ihre Annahme gründe, dass Umsätze zwischen 30.000,00 Euro und 70.000,00 Euro branchenüblich seien. Der Bf betreibe seine Fahrzeuge ohne Funk und deshalb seien seine Umsätze auf jeden Fall niedriger.

Der Vertreter der Amtspartei verwies diesbezüglich auf Erfahrungswerte z.B. der Taxiinnung und führte aus, derjenige, der Anlass zu einer Schätzung gebe, weil er keine Belege aufbewahre, habe die mit einer Schätzung verbundene Unsicherheit zu tragen.

Der Vertreter des Bf entgegnete, er sei Obmannstellvertreter der Fachgruppe und als solcher wisse er, dass es keine Richtwerte für branchenübliche Umsätze gebe.

In weiterer Folge wies der Vertreter der Amtspartei darauf hin, dass mit einer einfachen Google-Suche Statistiken auffindbar seien.

Mit Beschluss vom 06.06.2019 übermittelte das Bundesfinanzgericht den Parteien eine geänderte Kalkulation, die von dem in den Jahren 2012 bis 2014 als Betriebsausgabe geltend gemachten Aufwand für Erdgas ausging und die eine Erhöhung der erklärten Umsätze und Gewinne um folgende Beträge ergeben hätte:

2012

2013

2014

2015

34.094,27 €

36.550,66 €

18.846,71 €

46.318,14 €

Der Bf nahm zu dieser Kalkulation Stellung und führte aus, Erdgasfahrzeuge würden auch Benzin benötigen, einerseits zum Starten, andererseits, um zur nächsten Erdgastankstelle zu gelangen. Sein Erdgasfahrzeug habe mit zehn Euro keine 200 Kilometer geschafft, sondern nur ca. 160 Kilometer. Außerdem würden Taxis, die ohne Funk unterwegs seien, mehr leere Kilometer zurücklegen als Taxis mit Funk.

Der Bf legte seinem Schreiben eine Kalkulation bei, wobei er als Kilometererlös den von ihm ermittelten Bruttoerlös von 1,08 Euro zu Grunde legte. Seine Kalkulation ergab in sämtlichen Streitjahren folgende Differenzen zu den vom ihm erklärten Umsätzen und Gewinnen:

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf betreibt ein Taxiunternehmen.

ad Schätzungsberechtigung

Der Bf hielt die tägliche Losung händisch in einer Liste fest und übertrug diese dann in eine monatsweise geführte Umsatztabelle. Ab Juli 2017 war ein zweites Taxifahrzeug im Einsatz, die Grundaufzeichnungen betreffend den zweiten Fahrer wurden ebenfalls nicht aufbewahrt. Für verlorengegangene Tankbelege erstellte der Bf Eigenbelege. Die Barausgänge wurden nicht festgehalten.

ad Höhe der Schätzung

Im Zeitraum 2012 bis Juni 2015 betrieb der Bf sein Unternehmen mit nur einem Taxifahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-++++. Ab Juli 2015 war ein zweites Taxifahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** im Einsatz.

Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-++++ war mit Erdgas zu betanken. In den Einnahmen-/Ausgabenrechnungen der Streitjahre machte der Bf Erdgaskosten in folgender Höhe als Ausgaben geltend:

2012

2.354,31 €

2013

2.190,89 €

2014

1.562,66 €

2015

1.174,79 €

Für das ab Juli 2015 eingesetzte zweite Taxi machte der Bf für Diesel Kosten in Höhe von 777,63 Euro als Ausgabe geltend.

Mit Erdgas um 10,00 Euro war es dem Bf möglich, 200 Kilometer zurückzulegen. Insgesamt legte er daher mit dem Erdgasauto folgende Kilometer zurück:

2012

2013

2014

47.086,20

43.817,80

31.253,20

Unter Berücksichtigung von 50 % Leerfahrten erzielte der Bf einen Bruttoerlös pro gefahrenem Kilometer von 1,20 Euro (1,00 Euro netto).

Dieser Sachverhalt gründet sich hinsichtlich der Schätzungsberechtigung auf die von der Prüferin festgestellten Aufzeichnungsmängel und hinsichtlich der angenommenen Jahreskilometerleistung und des Kilometerertrages auf folgende Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht folgte dem Einwand des Bf, dass in den in den Einnahmen-/Ausgabenrechnungen der Jahre 2012 bis 2014 unter dem Titel "Erdgasaufwand" enthaltenen Beträgen auch Ausgaben für Benzin enthalten waren. Die durchgeführte Kalkulation war daher diesbezüglich zu adaptieren und von Erdgaskosten in der oben dargestellten und vom Bf bekanntgegebenen Höhe auszugehen. Wenn aber der Bf vorbringt, dass er mit seinem erdgasbetriebenen Taxi lediglich 160 Kilometer für 10,00 Euro zurücklegen konnte, so bleibt der Bf einen Nachweis und eine Begründung für dieses Vorbringen schuldig. Das Baujahr des Taxis wurde aber bereits vom Bundesfinanzgericht in seiner Kalkulation berücksichtigt, indem es die mit modernen Erdgasautos möglichen 250 Kilometer bereits auf 200 Kilometer reduzierte und damit dem fortgeschrittenen Alter des Taxis ausreichend Rechnung trug. Auch dem glaubhaften Einwand des Bf, er betreibe seine Taxis ohne Funk, weshalb die Leerfahrten mit 50 % (statt wie bisher mit 40 %) anzusetzen seien, wurde gefolgt und ein Kilometererlös von 1,20 Euro brutto (1,00 Euro netto) errechnet.

Die Kilometerleistung und der kalkulierte Umsatz in den Jahren 2012 bis 2014 errechnete sich daher wie folgt und ergab die der Tabelle zu entnehmenden Differenzen zu den vom Bf erklärten Beträgen:

2012

2013

2014

200/10*2.354,31

200/10*2.190,89

200/10*1.562,66

gefahrene Kilometer/Jahr

47.086,20

43.817,80

31.253,20

kalkulierter Umsatz

47.086,20 €

43.817,80 €

31.253,20 €

erklärter Umsatz

26.128,45 €

24.523,82 €

22.902,73 €

Differenz

20.957,75 €

19.293,98 €

8.350,47 €

Zur Kalkulation, die der Bf für das Jahr 2015 vorlegte, ist anzumerken, dass diese rechnerisch nicht nachvollziehbar ist. Vom Bf wurde der kalkulierte Umsatz, der mit dem erdgasbetriebenen Taxi abgeblich erzielt worden ist, mit 20.300,37 Euro und der mit dem ab Juli 2015 im Einsatz gewesenen Taxi mit 8.398,40 Euro errechnet. In Summe würde dies einen kalkulierten Umsatz in Höhe von 28.698,77 Euro ergeben, und nicht einen - wie der Bf anführt - in Höhe von 46.256,98 Euro. Da bei Zutreffen des vom Bf kalkulierten Umsatzes von 28.698,77 Euro dieser unter dem von ihm erklärten Umsatz in Höhe von 35.205,18 Euro liegen würde, ist die für das Jahr 2015 beigebrachte Kalkulation völlig unglaubwürdig. Das Bundesfinanzgericht zog daher zur Ermittlung der Jahreskilometerleistung des Jahres 2015 - wie bereits im Beschluss vom 06.06.2019 vorgehalten - den Durchschnitt der in den Jahren 2012 bis 2014 gefahrenen Kilometer heran und und erhöhte diesen Betrag um 50 % zur Berücksichtigung der Tatsache, dass ab Juli 2015 ein zweites Fahrzeug im Einsatz war. Die Kilometerleistung des Jahres 2015 stellt sich daher wie folgt dar:

durchschnittliche Kilometerleistung 2012 bis 2014

40.719,07

mit dem 2. Taxi ab Juli 2015 gefahrene Kilometer

20.359,53

Jahreskilometerleistung 2015

61.078,60

kalkulierter Umsatz

61.078,60 €

erklärter Umsatz

35.205,18 €

Differenz

35.873,42 €

Rechtliche Würdigung:

ad Schätzungsberechtigung

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß Abs. 2 der Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind.

Gemäß Abs. 3 ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Schätzungsberechtigung besteht für die Behörde sowohl bei materiellen als auch bei formellen Unzulänglichkeiten der Aufzeichnungen. Der Umstand, dass Aufzeichnungen nicht vorhanden sind, stellt einen gravierenden Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung dar, wodurch die Schätzungsbefugnis der Behörde begründet wird.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen (Barbewegungs-VO, BGBl II 2006/441) lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Die vereinfachte Losungsermittlung kann unter folgenden Voraussetzungen ab Beginn eines Wirtschaftsjahres für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen werden:

1. Die Umsätze für den einzelnen Betrieb oder einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben in den beiden unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von 150.000 Euro nicht überschritten. Als Umsätze gelten solche im Sinne des § 125 Abs. 1 Unterabs. 2 BAO.

2. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Barbewegungs-VO werden über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt, die eine Losungsermittlung ermöglichen.

(2) Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr ist der maßgebliche Jahresumsatz durch taggenaue Hochrechnung zu ermitteln.

(3) Geht ein Betrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb über, so sind die vorangegangenen Wirtschaftsjahre des Rechtsvorgängers heranzuziehen.

(4) Die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung erlischt, wenn in einem Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überstiegen wird, mit Ablauf des darauf folgenden Wirtschaftsjahres. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren ist unbeachtlich. Sie erlischt auch ab dem Zeitpunkt, ab dem der Abgabepflichtige die vereinfachte Losungsermittlung nicht mehr in Anspruch nimmt.

(5) Entsprechen die im Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geführten Bücher und Aufzeichnungen nicht den Vorschriften des § 131 BAO, kann das zuständige Finanzamt für die Dauer von maximal drei Wirtschaftjahren begründet die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung entziehen.

§ 2. Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, kann unabhängig von der Umsatzgrenze von 150.000 Euro die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.

§ 3. Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar sein (Kassabericht) und hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Die Rückrechnung hat für jede Kassa gesondert zu erfolgen."

Wenn der Bf vorbringt, er sei auf Grund des Nichtüberschreitens der Umsatzgrenze von 150.000,00 Euro davon befreit, Einzelaufzeichnungen zu führen, sondern er sei vielmehr befugt, seine täglichen Einnahmen mittels Kassasturz zu ermitteln, so ist dazu auszuführen, dass auch bei der vereinfachten Losungsermittlung mittels Kassasturz der End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge und die nicht erfolgswirksamen Bareingänge (z.B. Privateinlagen) aufzuzeichnen sind. Wie die Prüferin jedoch feststellte, hat der Bf weder den Anfangs- noch den Endbestand noch die Barausgänge aufgezeichnet. Somit entsprachen die von ihm geführten Umsatztabellen nicht den Vorschriften der Barbewegungsverordnung.

Das Vorliegen der Schätzungsberechtigung war daher zu bejahen.

ad Höhe der Schätzung

Ist die Berechtigung zur Schätzung gegeben, so steht die Wahl der Schätzungsmethode der Behörde grundsätzlich frei. Diese Wahlfreiheit bei der Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne Bindung an starre Regeln dem tatsächlichen Betriebsergebnis möglichst nahe kommen zu können. Letztlich ist jene Schätzungsmethode die richtige, deren mögliches Ergebnis nach den Gegebenheiten, nach der Lebenserfahrung, nach dem Maßstab des wirtschaftlich Möglichen und Vernünftigen beurteilt die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich zu haben scheint.

Die Bemühungen der Behörde müssen erkennbar dahin gehen, schon durch die Wahl der Methode der Wahrheit so nahe wie möglich zu kommen. Wenn die Judikatur immer wieder zum Ausdruck bringt, der Abgabepflichtige habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Schätzungsmethode, so ist diese Aussage mit der Einschränkung zu verstehen, dass die Behörde der Wahrheit so nahe wie möglich kommen soll (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1931). Eine Schätzung, die sich so weit als möglich auf Grundlagen im Bereich des Tatsächlichen, des Gegebenen, des Unbestrittenen stützt, also auf möglichst unbestrittenen oder weitgehend gesicherten Ausgangspositionen aufbaut, wird diesem Ziel weitgehend gerecht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1932).

Der Abgabepflichtige muss in dem Ausmaß, in dem Unklarheiten oder Ungewissheiten in Bezug auf den tatsächlichen Sachverhalt auf eine Verletzung des Offenlegungsgebotes durch den Abgabepflichtigen zurückzuführen sind, die mit den Ungewissheiten, Unklarheiten und Ungenauigkeiten verbundenen Wirkungen der Schätzung hinnehmen (Stoll, BAO-Kommentar, 1945).

Bei der Wahl der Methode besteht der Grundsatz, dass im Schätzungsfall zunächst zu versuchen ist, die Besteuerungsgrundlagen, wie sie vom Abgabepflichtigen ausgewiesen werden, zu berücksichtigen und diese durch Ergänzungs- und Teilschätzungen zu korrigieren. Sind die Fehler für sich abgrenzbar und in der Höhe konkret bestimmbar, so ist vom erklärten Buchführungsergebnis auszugehen und die festgestellten Fehler durch Zuschätzung zu korrigieren (siehe Stoll, BAO-Kommentar, S. 1942).

Auch eine griffweise Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kann nach der Lage des jeweiligen Falles zulässig sein. Eine griffweise Schätzung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Abgabenbehörde mit der Vernichtung nahezu aller Belege die Möglichkeit genommen ist, aus dem Rechenwerk des Abgabepflichtigen verlässliche innerbetriebliche Kennzahlen zu ermitteln und überdies auch begründete Zweifel an maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (erklärte Erlöse) bestehen (vgl. VwGH 10. Mai 1988, 87/14/0104).

Die Methode der griffweisen Schätzung entzieht das so ermittelte Ergebnis einer erläuternden Begründung. Erlaubt die Sachlage eine griffweise Schätzung und erscheint das mit dieser Methode gefundene Ergebnis nicht sachwidrig, dann belastet das Fehlen einer Begründung des Schätzungsergebnisses – entgegen der die Behörde grundsätzlich treffenden Begründungspflicht – den auf diese Weise zustande gekommenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit (VwGH 9. Dezember 1992, 91/13/0094).

Je weniger konkrete Anhaltspunkte der Abgabenbehörde zur Verfügung stehen, desto ungenauer kann naturgemäß die Schätzung ausfallen (VwGH 30. November 1989, 88/13/0177).

Im vorliegenden Fall ging das Bundesfinanzgericht in Abänderung der von der Betriebsprüferin durchgeführten griffeweisen Schätzung von den in den Jahren 2012 bis 2014 erklärten Ausgaben für Erdgas und von der auf www.erdgasauto.at nachzulesenen Angabe, dass Erdgasautos sparsamer im Verbrauch seien und eine Tankfüllung von 10,00 Euro bei einem modernen Ergasfahrzeug und Preisen von Juli 2018 für fast 250 Kilometer reiche, aus. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das mit Erdgas betriebene Taxi des Bf ein Fahrzeug Baujahr 2007 ist, reduzierte das Bundesfinangericht die mit einem neuen Erdgasauto im Jahr 2018 um eine Tankfüllung um 10,00 Euro möglichen 250 Kilometer auf 200 Kilometer. Für die vom Bf genannten Fahrleistung von lediglich 160 Kilometer mit einer Tankfüllung um 10,00 Euro brachte er keine Begründung und keine Nachweise bei.

Bei Ermittlung des Erlöses pro Kilometer folgte das Bundesfinanzgericht dem Vorbringen des Bf, dass Taxis ohne Funk mehr leere Kilometer fahren würden als Taxis mit Funk und brachte die Leerfahrten - wie vom Bf beantragt - mit 50 % (statt bisher mit 40 %) in Ansatz und errechnete einen Kilometererlös von 1,20 Euro brutto (1,00 Euro netto).

Die nach dieser Methode errechneten Jahreskilometer wurden mit dem Kilometererlös von 1,00 Euro netto multipliziert und ein kalkulatorischer Erlös ermittelt.

Für das Jahr 2015 waren die vom Bf in seiner Kalkulation gebildeten Summen nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesfinanzgericht die Jahreskilometerleistung 2015 aus dem Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 errechnete und für das ab Juli 2015 im Einsatz befindliche zweite Taxi diesen Durchschnittsbetrag um 50 % erhöhte.

Eine Gegenüberstellung der kalkulierten Umsätze und der vom Bf erklärten Umsätze ergibt folgende Differenzen:

2012

2013

2014

2015

erklärte Umsätze

26.128,45

24.523,82

22.902,73

35.205,18

kalkulierte Umsätze

47.086,20

43.817,80

31.253,20

61.078,60

Differenz

20.957,75

19.293,98

8.350,47

25.873,42

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher eine Umsatz- und Gewinnhinzuschätzung in Höhe dieser Differenz als der Wirklichkeit am nächsten kommend.

Die 10 %igen Umsätze der Streitjahre waren daher in folgender Höhe in Ansatz zu bringen:

2012

2013

2014

2015

10%-Umsätze lt Erklärung

26.128,45 €

24.523,82 €

22.902,73 €

15.272,62 €

10%-Umsätze lt BFG

47.086,20 €

43.817,80 €

31.253,20 €

61.078,60 €

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren wie folgt zu ermitteln (alle Beträge in Euro):

2012

2013

2014

2015

E aus Gw lt. Erklärung

14.174,36

14.412,11

13.178,47

15.272,62

Zuschätzung lt. BFG

20.957,75

19.293,98

8.350,47

25.873,42

E aus Gw lt. BFG (vor Abzug des Gewinnfreibetrages)

35.132,11

33.706,09

21.528,94

41.146,04

Die angefochtenen Bescheide waren daher abzuändern.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war in erster Linie der Sachverhalt durch das Bundesfinanzgericht festzustellen. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergab sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes.

Hinsichtlich der Wahl der Methode der Schätzung folgte das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (VwGH 10. Mai 1988, 87/14/0104; VwGH 9. Dezember 1992, 91/13/0094; VwGH 30. November 1989, 88/13/0177).

Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof für unzulässig zu erklären.

Beilagen: 8 Berechnungsblätter

Wien, am 15. Juli 2019