Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache X, Adresse1, über die Beschwerde vom 01.03.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 01.02.2016, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 1. Februar 2016 setzte das Finanzamt von der Lohnsteuer 2012 in Höhe von € 3.858,50, vom Dienstgeberbeitrag 2012 in Höhe von € 3.724,50 und der Lohnsteuer 2014 in Höhe von € 8.098,50 jeweils erste Säumniszuschläge in Höhe von € 77,17, € 74,49 und € 161,97 fest.
Sowohl gegen die zugrunde liegenden Bescheide (Lohnsteuerhaftungsbescheide 2011, 2012 und 2014 und Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2011-2014, Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum DB 2012-2014) als auch gegen die Bescheide über die Festsetzung der Säumniszuschläge brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Eingabe vom 1. März 2016 eine Beschwerde ein. Die Begründung enthielt ausschließlich Ausführungen zu den Abgabenfestsetzungsbescheiden. Einwendungen gegen die Säumniszuschlagsbescheide wurden nicht vorgebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. April 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Haftungsbescheide Lohnsteuer 2011, 2012, 2014, Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2011-2014 sowie den hier gegenständlichen Säumniszuschlägen als unbegründet ab, wobei diese Entscheidung keine Begründung bezüglich der Säumniszuschläge enthält.
Dagegen brachte die Bf. mit Eingabe vom 6. Juni 2016 einen Vorlageantrag ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschließlich die genannten Bescheide vom 1. Februar 2016 über die Festsetzung der Säumniszuschläge. Über die Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Haftungs- und Abgabenbescheide wird gesondert von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter entschieden werden.
§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072).
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz. 4).
Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht genügt allein der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung.
In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung der Säumniszuschlagsbescheide sprechen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Bescheide die Berechnung des Säumniszuschlages (bzw. der Säumniszuschläge) unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in seinem Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung ) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 13. Juni 2019