Volltext

BFG 14.01.2019, RV/4200018/2016

Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200018.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO
Schlagworte
entschiedene Hauptsache

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder, Mag. Eduard Sommeregger, Waagstraße 9, 9300 St. Veit an der Glan, über die Beschwerde vom 11. August 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 17. Juli 2015, Zl. 420000/60270/2015 betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 20. Mai 2015, Zl. 420000/01041/2015, hat das Zollamt Klagenfurt Villach dem Beschwerdeführer (Bf.) einen Altlastenbeitrag in der Höhe von € 8.448,00 und Nebenansprüche in Höhe von € 337,92 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 erhob der Bf. durch seine ausgewiesenen Vertreter dagegen Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld gem. § 212a BAO.

Der Beschwerde in der Hauptsache wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Juli 2018, Zl. RV/4200061/2016, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 17. Juli 2015, Zl. 420000/60270/2015, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den Altlastenbeitragsbescheid als wenig Erfolg versprechend zu beurteilen seien.

Die dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 21. September 2015, Zl. 420000/60316/2015, als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich nun der Vorlageantrag vom 22. Oktober 2015. Die im Vorlageantrag gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat wurde mit Eingabe vom 4. Jänner 2019 zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Juli 2018 wurde die Hauptsache stattgebend entschieden. Da ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, war der Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO, § 212a Rz. 12).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlichen Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Jänner 2019