Volltext

BFG 06.05.2019, RV/5100243/2018

Diplomlehrgang zur Moderation als Berufsausbildung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100243.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 11.05.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 10.04.2017 zu VNR, betreffend Rückforderung zu Unrecht für den Zeitraum September 2015 bis September 2016 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 2.852,80 €, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Rückforderung auf den Zeitraum März 2016 bis September 2016 eingeschränkt. Der Rückforderungsbetrag reduziert sich damit auf 1.542,80 €. Davon entfallen 1.134,00 € auf Familienbeihilfe und 408,80 € auf Kinderabsetzbeträge.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die am XX.10.1992 geborene Beschwerdeführerin war ab dem Wintersemester 2015/16 ordentlich Studierende des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Marketing und Electronic Business an der Fachhochschule in Steyr.

Aufgrund dieser Berufsausbildung gewährte das Finanzamt der Beschwerdeführerin ab September 2015 Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen (Eigenantrag).

Laut den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Lohnzetteldaten sowie dem Einkommensteuerbescheid 2016 vom 10.1.2018 war die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 bei der T GmbH & Co KG beschäftigt. Im Lohnzettel für den Zeitraum „1.1.2016 bis 31.8.2016“ wird eine Teilzeitbeschäftigung als Angestellte ausgewiesen, im Lohnzettel für den Zeitraum „1.1.2016 bis 31.12.2016“ eine Vollzeitbeschäftigung. Ferner wird im Einkommensteuerbescheid Weiterbildungsgeld des AMS für die Zeit vom 1.1.2016 bis 31.8.2016 berücksichtigt.

Im Beihilfenverfahren an die Beschwerdeführerin übermittelte Schreiben des Finanzamtes zur Überprüfung des Beihilfenanspruches vom 31.8.2016 und 8.11.2016 blieben unbeantwortet. Die Beschwerdeführerin wurde mit Vorhalt vom 1.3.2017 nochmals aufgefordert, diese Datenblätter unter Beischluss des Studienblattes und eines Studienerfolgsnachweises vorzulegen, andernfalls die Familienbeihilfe zurückgefordert werden müsste. Auch dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Daraufhin fordert das Finanzamt mit Bescheid vom 10.4.2017 die für den Zeitraum September 2015 bis September 2016 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von 2.093,60 € und die Kinderabsetzbeträge in Höhe von 759,20 €, insgesamt somit 2.852,80 € zurück. Da die Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen sei, müsse angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 11.5.2017, in der die Beschwerdeführerin lediglich ausführte, dass sie die Unterlagen am 6.2.2017 an das AMS Steyr übermittelt habe. Ferner übermittle sie Bestätigungen über die Ausbildungen während der Bezugsdauer der Familienbeihilfe und ersuche um Anerkennung der Ausbildungsnachweise.

Einer dazu vorgelegten Bestätigung des AMS vom 11.5.2017 ist zu entnehmen, dass dort am 8.2.2016 ein Erfolgsnachweis der FH Steyr vom 13.1.2016 eingelangt war. Demnach hat die Beschwerdeführerin in diesem FH-Lehrgang im Wintersemester 2015/16 Prüfungen im Umfang von 8 ECTS abgelegt.

Ferner wurde eine Bestätigung der „Bildungszone OG“ in Wien vom 31.8.2016 vorgelegt, derzufolge die Beschwerdeführerin von „März 2016 – November 2016“ den Diplom-Lehrgang zur Moderatorin besuchte.

Daraufhin forderte das Finanzamt mit Vorhalt vom 24.5.2017 weitere Nachweise zum Studium an der FH Steyr sowie ein detailliertes Kursprogramm zum Diplomlehrgang Moderatorin mit Angabe der Gesamt- und der Anwesenheitsstunden sowie einen Nachweis über den Abschluss des Kurses an.

Im Zuge der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 14.6.2017 wurden das Studienblatt, eine Inskriptionsbestätigung sowie eine Bestätigung über den Abbruch des FH-Lehrganges ohne Abschluss am 8.2.2016 vorgelegt.

Zum Diplomlehrgang zur Moderatorin wurde eine Kursbestätigung der "Bildungszone" vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin „vom 29.02.2016 bis 18.11.2016“ diesen Diplomlehrgang (45 Bildungseinheiten) absolviert und erfolgreich abgeschlossen habe. Kursdauer: „29.02 – 31.08.2016 (360 Gesamtstunden inkl. Vorbereitung und Lernaufwand)“, Kursinhalt: Modul 1-8.

Weiters wurde ein Infoblatt zu diesem Lehrgang mit Lehrgangsstart 29.02.2016 vorgelegt, in dem derselbe wie folgt beschrieben wurde:

„Mit dieser Moderatorenausbildung erhalten Sie eine fundierte Ausbildung um professionell Events und Veranstaltungen moderieren zu können. Ob live vor einem große Publikum oder vor der Kamera – Sie lernen sich authentisch zu präsentieren, den Umgang mit den verschiedenen Mikrophonen und erhalten nützliche Techniken um Ihr Publikum gekonnt durch die Veranstaltung zu führen.“

Zu den Job-Aussichten als Moderator/in wurde darauf hingewiesen, dass diese in vielen Bereichen (TV und Radio, Musik-Events, Sportveranstaltungen, Geschäftseröffnungen, Gewinnspiele, Firmenfeiern, Privatveranstaltungen) eingesetzt würden.

Die acht Module der Moderationsausbildung wurden wie folgt beschrieben:

Modul 1 Grundlagen, Modul 2 Verständlichkeit, Modul 3 Selbstvertrauen, Modul 4 Körpersprache, Modul 5 Moderationskarten, Modul 6 Moderationsplan, Modul 7 Briefinggespräch, Modul 8 Mikrophon.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.6.2017 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und schränkte Rückforderung auf den Zeitraum März 2016 bis September 2016 und damit auf einen Betrag von insgesamt 1.542,80 € ein. Im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 sei ein Studium an der FH Steyr betrieben worden. Der anschließend betriebene Diplomlehrgang Moderation stelle keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, da eine solche nur anzunehmen sei, wenn sie die volle Zeit in Anspruch nehme. Das sei gegenständlich nicht der Fall: Der Lehrgang sei in der Zeit vom 29.2.2016 bis 31.8.2016 mit einem Zeitaufwand von 360 Stunden (inklusive Vorbereitung und Lernaufwand) betrieben worden. Das ergäbe einen monatlichen Aufwand von 60 Stunden bzw. einen wöchentlichen Aufwand von nur ca. 15 Stunden.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 27.7.2017. Der Zeitraufwand für den Kurs (Moderatorin) habe nicht wie ursprünglich bestätigt 360 Stunden betragen, sondern laut „aktualisierter Bestätigung“ 630 Stunden. Dies ergäbe ca. 105 Stunden pro Monat bzw. 25 Stunden pro Woche, was „laut Literatur“ ausreichend für die Anerkennung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei. Zu den Vorbereitungsarbeiten zählten Durchführung Briefinginterwiew, Eigenstudium der Therorieunterlagen und Lektüre, Vorbereitung der gesamten Übungsmoderation (Rahmenbedingungen festlegen, Erstellung Moderationsplan, Verständlichkeit überprüfen, Moderationskärtchen anlegen uvm), Sprechtraining (regelmäßiges Üben der erlernten Techniken).

Dem Vorlageantrag war eine Kursbestätigung der "Bildungszone" angeschlossen, die wortident ist mit jener am 14.6.2017 vorgelegten Bestätigung und sich von dieser nur in der Anzahl der Gesamtstunden für die Kursdauer (630 statt 360) unterscheidet.

Am 1.2.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und übermittelte eine Ausfertigung des Vorlageberichtes an die Beschwerdeführerin.

In diesem Vorlagebericht wird auf eine aktenkundige Eingabe der Beschwerdeführerin an das Finanzamt vom 28.12.2017 Bezug genommen, mit der die Beschwerdeführerin zu ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 2016 eine Übersicht über den Ausbildungsaufwand für die Weiterbildung „Moderation“ für die Zeit „vom 29.02.2016 bis 04.10.2016“ übermittelte.

Diese „Übersicht Ausbildungsaufwand Weiterbildung Moderation im Zuge vom Bildungskarenz der T“ schlüsselt die acht Module der Ausbildung wie folgt näher auf (LE = Lehreinheiten; SV = Selbststudium und Vorbereitungsstunden):

Modul 1 (8 LE, 50 SV), Modul 2 (12 LE, 65 SV), Modul 3 (4 LE, 42 SV), Modul 4 (8 LE, 60 SV), Modul 5 (2 LE, 15 SV), Modul 6 (4 LE, 30 SV), Modul 7 (4 LE, 25 SV) und Modul 8 (6 LE, 32 SV). In Summe werden somit 48 Lerneinheiten und 319 Stunden für Selbststudium und Vorbereitung angegeben.

In einer weiteren Beilage zur Einkommensteuererklärung 2016 machte die Beschwerdeführerin die Teilnahmegebühr in Höhe von 2.160,00 € geltend, ferner Kilometergelder für die Fahrten nach Wien zur Absolvierung der acht Module sowie Tagesgelder (Diäten). Die Tagesgelder wurden dabei für den 29.2.2016, vier Tage im März, drei Tage im April, zwei Tage im Mai, vier Tage im Juni, zwei Tage im Juli und einen Tag im August 2016, insgesamt somit 17 Tage geltend gemacht.

Den im Firmenbuch gespeicherten Daten ist zu entnehmen, dass mit Gesellschaftsvertrag die „BILDUNGSZONE OG“ (FN) als „Trainings- und Bildungsinstitut, Veranstaltung von Workshops“ gegründet worden war. Komplementäre waren A und B. Diese Firma wurde am 4.11.2016 im Firmenbuch gelöscht.

Am 13.12.2016 wurde im Firmenbuch das Einzelunternehmen „BILDUNGSZONE e.U.“ der A (mit derselben Geschäftsanschrift wie die Bildungszone OG) eingetragen (Fn). Als Geschäftszweig wird angegeben: „Erwachsenenbildung, Organistation und Veranstaltung von Seminaren und Workshops“.

Auf der Homepage der „Bildungszone“ wird aktuell unter dem Punkt „Lehrgang Moderator“ ein Kurs ausgewiesen, der am 10.3.2017 begonnen hatte. Die acht Module dieser Ausbildung entsprechen jenen des Kurses, der von der Beschwerdeführerin besucht wurde, und werden stichwortartig näher beschrieben; auch die Ausbildungskosten sind nahezu ident. In der Lehrgangsübersicht werden „2 Gruppentage“ und „15 Einzeleinheiten“ angeführt. Diese insgesamt 17 „Einheiten“ entsprechen damit auch jenen 17 Tagen, für welche die Beschwerdeführerin Tagesgelder geltend gemacht hat.

Beweiswürdigung

Zu klären ist im vorliegenden Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht der zeitliche Umfang der Moderatorenausbildung. In der im Zuge der Stellungnahme vom 14.6.2017 vorgelegten Kursbestätigung wurde der zeitliche Aufwand für die Kursdauer vom 29.2.2016 bis 31.8.2016 mit 360 Stunden beziffert. Im Einklang damit wurde auch im Verfahren zur Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 2016 der zeitliche Aufwand für diese Ausbildung mit 48 Lerneinheiten zuzüglich 319 Stunden für Selbststudium und Vorbereitung angegeben, wobei der zeitliche Aufwand für die einzelnen Module näher und nachvollziehbar aufgegliedert wurde. Legt man diesen zeitlichen Aufwand auf eine fünftägige Arbeitswoche um ergibt sich der vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ermittelte durchschnittliche wöchentliche Aufwand von rund 15 Stunden.

In der dem Vorlageantrag angeschlossenen Kursbestätigung wurde dagegen der zeitliche Aufwand mit 630 Stunden (anstelle bisher 360 Stunden) angegeben, ohne die Divergenz zur ersten Bestätigung auch nur ansatzweise zu begründen oder diesen zeitlichen (Mehr-) Aufwand näher zu erläutern. Aufgrund der im Übrigen wortidenten Bestätigung ist es für das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag offenkundig, dass diese zweite Bestätigung nur den Zweck verfolgte, einen höheren zeitlichen Aufwand für die Absolvierung des Kurses zu dokumentieren, um die Annahme einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu rechtfertigen.

Für das Bundesfinanzgericht hat daher die im Zuge der Stellungnahme vom 14.6.2017 vorgelegte erste Kursbestätigung die höhere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich als die zweite Bestätigung, weshalb von einem durchschnittlichen wöchentlichen Zeitaufwand von rund 15 Stunden auszugehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es im Rahmen der freien Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die andere Möglichkeiten als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO, § 167 Tz 8 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Ein Eigenanspruch des Kindes besteht unter den in § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG normierten Voraussetzungen.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 FLAG auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin besuchte Diplomlehrgang zur Moderatorin eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FlAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030).

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet. Maßgebend ist daher der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der – soll eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegen – so beschaffen sein muss, dass die „volle Zeit“ des Kindes in Anspruch genommen wird (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005).

Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Wie bereits oben näher dargestellt, betrug der wöchentliche Zeitaufwand nur rund 15 Stunden. Auch die Anzahl der Kursbesuche in Wien (ein Tag im Februar 2016, vier Tage im März, drei Tage im April, zwei Tage im Mai, vier Tage im Juni, zwei Tage im Juli und einen Tag im August, insgesamt somit 17 Tage in einem Zeitraum von sechs Monaten) unterscheidet sich nicht von Kursen, die aus privaten Interessen besucht werden.

Bei dieser Sachlage ging das Finanzamt zutreffend davon aus, dass keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorlag, weshalb die für die Monate März 2016 bis September 2016 zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurückzufordern waren.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030 und VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005) geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mwN).

Linz, am 6. Mai 2019