Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf.in, AdresseBf.in, über die Beschwerde vom 13.2.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XY vom 23.1.2018 betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
In der am 11.5.2017 eingereichten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015 wurden folgende Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Ausbildungslehrgang zur diplomierten Kräuterpädagogin beantragt: Arbeitsmittel 344,66 €, Fachliteratur 294,92 €, Reisekosten 686,28 €, Fortbildungskosten 2.039,40 €.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 16.11.2017 wurden folgende Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet:
Bezüglich der beantragten Aufwendungen zur Fortbildung/Ausbildung/Umschulung werde um Nachreichung der Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung, Zahlungsnachweise, usw.) mit entsprechender Kostenaufstellung ersucht.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 28.3.2018 wurden folgende Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet:
Es sei eine genaue Werbungskostenaufstellung vorzulegen. Die retourgesandten Rechnungen seien analog der Aufstellung zu sortieren. Ebenso seien Reisekostenaufstellung, Kurs- und Teilnahmebestätigung vorzulegen. hätte die Beschwerdeführerin hierfür irgendwelche Ersatzleistungen erhalten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?
Außerdem werde um schriftliche Erläuterung ersucht, in welchem Zusammenhang die besuchte Fortbildungsveranstaltung mit ihrer Tätigkeit stehe.
Mit Schreiben vom 2.5.2018 wurde wie folgt geantwortet:
Im Oktober 2017 hätte sie vom Bildungskonto 792,00 € rückerstattet bekommen, da die Ausbildung vom Arbeitgeber anerkannt worden sei.
Teilnahmebestätigung: Abschlusszeugnis
Reisekostenaufstellung: Lehrplan
Sie könne ihr erlangtes Wissen über Heilkräuter in ihrem Arbeitsbereich einbringen in Form von Kräuterwanderungen, Kochen mit Wildkräutern, Herstellung von Salben und Vieles mehr.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 7.5.2018 wurden folgende Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet:
Ihr Dienstvertrag sei vorzulegen. Ebenso seien eine exakte Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber (Anforderungsprofil, Aufgabenbereiche) sowie eine Bestätigung über die berufliche Notwendigkeit der Fortbildungsmaßnahme vorzulegen. Wie und in welchem Ausmaß werde das erlangte Wissen bei ihrer Tätigkeit eingesetzt?
Mit Schreiben vom 27.6.2018 wurde wie folgt geantwortet:
Die berufliche Notwendigkeit sei nicht gegeben, aber von Vorteil. Sie könne ihr erlangtes Wissen in Form von Kräuterwanderungen in der Freizeitgestaltung einbringen. Ebenso könne sie es in der Ernährung einsetzen (Sie sei auch gelernte Köchin).
Sie könne Workshops anbieten. Sie könne den Bewohnern die Natur und die Pflanzen erklären. Dies fördere die Gesundheit und sei gut für das seelische Gleichgewicht. Das Ausmaß sei flexibel, je nachdem, wie viel Zeit sie zur Verfügung hätte. Sie könne ihr erlerntes Wissen auch in Form von Information weitergeben.
Beigelegt wurde der Dienstvertrag vom 1.10.2011. Die Beschwerdeführerin würde als Behindertenbetreuerin eingesetzt werden.
Zudem eine Stellenbeschreibung, aus der unter anderem Folgendes hervorgeht:
Kernaufgaben, Verantwortungsbereich:
Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigung in folgenden Kernbereichen:
- Unterstützung bei der Grundversorgung und alltäglichen Lebensführung (z.B. Unterstützung beim Aufstehen und Ankleiden)
- Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten: z.B. Unterstützung beim Einkaufen, bei der Zubereitung von Mahlzeiten, bei der Wäsche, bei Reparaturen, im Garten
- Betreuung und Begleitung im Alltag: Unterstützung bei der privaten Lebensgestaltung; Begleitung bei Amtswegen, Arztbesuche, etc.
- Unterstützung bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Freizeitgestaltung: Spiel- und Kreativangebote; Unterstützung bei der Auswahl und Teilnahme an allgemeinen Freizeit-, Kultur- und Bildungsangeboten; Gestaltung, Organisation und Begleitung bei bedürfnisorientierten und individuellen Angeboten
- Angehörigenarbeit
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 23.1.2018 wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Unter Wahrung des Parteiengehörs seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt worden. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht worden wären, hätten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden können.
Mit Schreiben vom 13.2.2018 wurde gegen obigen Bescheid Beschwerde eingereicht wie folgt:
Bei der Arbeitnehmerveranlagung seien Ausbildungskosten, Kilometergeld, Literatur und Kurskosten nicht berücksichtigt worden.
Beigelegt wurde unter anderem der Lehrplan des Kurses "Diplomierte Kräuterpädagogin". Aus diesem gehen Kursmodule zu unter anderem folgenden Themen hervor:
Geschichte der Kräuter, botanische Grundkenntnisse, Samenpflanzen und ihr Aufbau, Zubereitung einzelner Kräuter, Seifen Öle, Tinkturen, Wild- und Heilkräuter, wichtige Pflanzeninhaltsstoffe, Pflanzenexkursion, Wildkräuter kennenlernen und sammeln, Einführung in die Aromatherapie/Bachblüten, Exkursion Almkräuter, Frauenkräuter, heimische Kräuter nach TCM, Teezubereitung, Hildegardkräuter, Kräuterkosmetik, Hexenkräuter/Räuchern.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und seien bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien.
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen würden, seien nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Die Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen würden, als auch Bereich der privaten Lebensführung betreffen würden, sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich (LStR 2002 Rz 224).
Die Beschwerdeführerin hätte in der Vorhaltsbeantwortung angeführt, dass die berufliche Notwendigkeit nicht gegeben sei und sie das erlangte Wissen in der Freizeitgestaltung anwenden würde.
Mit Schreiben vom 3.8.2018 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und folgendermaßen ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin könne die erlernten Fähigkeiten in der Freizeitgestaltung der zu betreuenden Personen anwenden. Nicht in ihrer eigenen, das sei ihr schon klar.
Vom Land hätte sie eine Rückzahlung bekommen. Dies sei damals auch geprüft worden. Sie hätte den Bescheid auch geschickt.
Mit Vorlagebericht vom 16.8.2018 wurde oben angeführte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hätte nichtselbständige Einkünfte als Behindertenfachbetreuerin erzielt und die Kosten für eine Ausbildung zur Diplomierten Kräuterpädagogin als Werbungskosten beantragt.
Beweismittel:
Ergänzungen 1 und 2, Beilagen zur Beschwerde
Stellungnahme:
Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, da die Ausbildung die private Lebensführung betreffe und daher dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 unterliege.
Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2015 als Behindertenbetreuerin nichtselbständig erwerbstätig.
Sie absolvierte eine Ausbildung zur diplomierten Kräuterpädagogin.
Kursmodule zu unter anderem folgenden Themen wurden absolviert: Geschichte der Kräuter, botanische Grundkenntnisse, Samenpflanzen und ihr Aufbau, Zubereitung einzelner Kräuter, Seifen Öle, Tinkturen, Wild- und Heilkräuter, wichtige Pflanzeninhaltsstoffe, Pflanzenexkursion, Wildkräuter kennenlernen und sammeln, Einführung in die Aromatherapie/Bachblüten, Exkursion Almkräuter, Frauenkräuter, heimische Kräuter nach TCM, Teezubereitung, Hildegardkräuter, Kräuterkosmetik, Hexenkräuter/Räuchern.
Es handelt sich dabei um Wissen, dass im Bereich der privaten Lebensführung verwertet werden kann.
Von der Beschwerdeführerin wurde angegeben, dass sie die erlernten Fähigkeiten in der Freizeitgestaltung und der Ernährung der zu betreuenden Personen anwenden kann, eine berufliche Notwendigkeit aber nicht gegeben ist.
Es wird daher auch davon ausgegangen, dass eine Notwendigkeit nicht vorliegt.
Rechtliche Begründung
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind nach Z 10 leg. cit. auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn die Steuerpflichtige ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Jakom12, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 16, Rz 49).
Im gegenständlichen Fall wurde eine Ausbildung zur diplomierten Kräuterpädagogin absolviert. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, die in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung, als auch für eine Reihe von Erwerbstätigkeiten von Nutzen sein kann.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (27.6.2000, 2000/14/0096,0097; 14.12.2006, 2002/14/0012) darf in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung.
Von der Beschwerdeführerin selbst wurde eingeräumt, dass keine berufliche Notwendigkeit gegeben ist. Dass die Absolvierung der Ausbildung Vorteile im Berufsalltag mit sich bringt, ist für eine Anerkennung der Kosten nicht ausreichend.
Im vorliegenden Fall steht daher die private Veranlassung im Vordergrund, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob die Absolvierung der gegenständlichen Ausbildungsmaßnahme privat oder beruflich (im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit) veranlasst war, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt.
Linz, am 6. Mai 2019