Volltext

BFG 30.04.2019, RV/5101553/2018

Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101553.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 29. August 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 21. August 2018, zu VNR: 000, über die Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für ****, VNR: 001, für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Sohn der Beschwerdeführerin hat nach dem Abschluss der Schulausbildung im Juni 2017 (Ablegung der Reifeprüfung) vom 1. Oktober 2017 bis einschließlich 31. Dezember 2017 den ordentlichen Zivildienst geleistet. Seit 1. September 2018 ist er als Studierender des Bachelorstudiengangs Medienmanagement an der Fachhochschule St. Pölten inskribiert.

Mit Bescheid vom 21. August 2018 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 22. Februar 2018 auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn hinsichtlich der Zeiträume „Juli 2017 bis September 2017" ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die genannten Zeiträume kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, da der Sohn der Bf. seinen Zivildienst abgebrochen und eine Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen habe.

Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29. August 2018. Darin heißt es:

1) Der Sohn der Bf. habe den Zivildienst nicht abgebrochen, sondern habe ihn aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen. Eine entsprechende Bestätigung sei dem Finanzamt bereits übermittelt worden.
2) Der Sohn der Bf. beginne sein Studium sehr wohl zum ehest möglichen Zeitpunkt. Dieser sei Herbst 2018 bzw. das WS 2018/19. Ein Großteil der Studienrichtungen sei mittlerweile mit einer Aufnahmeprüfung verbunden. Dies mache einen Studienbeginn im Sommersemester unmöglich. Wie bereits bekannt gegeben worden sei, beginne der Sohn der Bf. in Kürze (September 2018) das Studium „Medienmanagement", dessen Module aufbauend gestaltet seien , womit ebenfalls ein Studienbeginn erst im Wintersemester begründet sei.
3) Der Studienbeginn mit September 2018 sei definitiv: Die Aufnahmezusage an der Fachhochschule St. Pölten sei dem Finanzamt bereits übermittelt worden.
4) Der Sohn der Bf. habe sich sehr wohl um einen früheren Studienbeginn bemüht: Zeitgerechte Rückfragen Anfang Jänner 2018 bei verschiedenen Ausbildungsstätten hätten ergeben, dass ein Beginn der Ausbildung nur mit Wintersemester möglich sei, d.h. der erste und nächst mögliche Studienbeginn sei der September 2018.
5) Bereits im Jänner 2018, und damit sobald als möglich, habe sich der Sohn der Bf. nachweislich zum Studium angemeldet.

Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2018 als unbegründet ab.
Als frühestmöglicher Zeitpunkt gelte jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung
des Zivildienstes die Ausbildung begonnen werden könnte. Werde dieser nicht wahrgenommen, erlösche der Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit.
Bei Abschluss der Reifeprüfung im Juni 2017 seien grundsätzlich die Bedingungen für die Aufnahme eines Studiums erfüllt. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG sehe u.a. für die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes den Anspruch auf Familienbeihilfe vor, wenn die weitere Berufsausbildung ehestmöglich nach Beendigung des Zivildienstes begonnen werde. Bei Beendigung des Zivildienstes im Dezember 2017 werde im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums regelmäßig das SS 2018 der ehestmögliche Beginn sein. Da der Sohn der Bf. aber erst mit WS 2018/19 die Ausbildung beginne, bestehe auch für den Zeitraum Juli bis September 2017 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrags vom 27. September 2018 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Mit Vorlagebericht vom 23. Oktober 2018 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Der angefochtene Bescheid vom 21. August 2018 spricht über die Abweisung eines Antrags auf Familienbeihilfe für die Zeiträume „Juli 2017 bis September 2017" ab.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967 haben Personen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.

Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 269/1980 wurde im § 2 Abs. 1 FLAG 1967 eine lit. d und eine lit. e angefügt:

„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...

d) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten,

e) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,"

Nach den Materialien (EB RV 312 BlgNR, 15. GP) soll die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können.

In der Regierungsvorlage des diesbezüglichen Gesetzesentwurfes war die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 noch nicht vorgesehen. Diese Bestimmung entstammt einem Abänderungsantrag in der 36. Sitzung des Nationalrates, 15. GP, am 3. Juni 1980. Den stenographischen Protokollen dieser Sitzung (StProt 15. GP, 3557 ff) ist jedoch keine Wortmeldung zu entnehmen, welche eine Begründung für diesen Abänderungsantrag betreffend § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 böte (siehe VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057).

Mit Art. 72 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurde in § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG 1967 jeweils der Ausdruck „27. Lebensjahr" durch den Ausdruck „26. Lebensjahr" ersetzt.

Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB, BGBl. I Nr. 30/1998, wurde in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 der Ausdruck „Präsenzdienst" durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ und in § 2 Abs. 1 lit. e leg. cit. der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 geändert und lautet nunmehr:

„§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,“

Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) erläutern dazu, dass die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden soll. Bisher sei auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt worden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung solle diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien (zur dargestellten Rechtslage siehe VwGH 2.7.2015, 2013/16/0153).

Zufolge dieser ausdrücklichen Beschränkung auf Familienbeihilfezahlungen zwischen Ende der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung ergibt sich, dass § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nach der Rechtslage ab dem Budgetbegleitgesetz 2011 nicht mehr Zeiten zwischen zwei Berufsausbildungen ebenfalls als „Berufsausbildung" versteht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem bereits zitierten Erkenntnis VwGH 2.7.2015, 2013/16/0153, ausgeführt:
„Mit der ausdrücklich durch die Zwecke der Budgetkonsolidierung begründeten Abschaffung eines derartigen Anspruches wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 als eingeschränkter Ersatz ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung eingeführt (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011). Diese Bestimmung regelt aber nach dem eindeutigen Wortlaut den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist davon ausdrücklich nicht erfasst.
…
Wenn der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012 einen Familienbeihilfenanspruch für den Zeitraum eines freiwilligen Sozialjahres eingeführt hat, ohne einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn des Freiwilligen Sozialjahres festzulegen, so hat der Gesetzgeber gerade damit den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einerseits oder dem Beginn eines Freiwilligen Sozialjahres andererseits in gleicher Weise behandelt, nämlich dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. …
“

Nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht daher für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (im hier vorliegenden Beschwerdefall für die Monate Juli bis September 2017) kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und der nachfolgenden Berufsausbildung enthält das FLAG 1967 in seinem § 2 Abs. 1 lit. e eine ausdrückliche Regelung, welche jedoch für die hier gegenständlichen Zeiträume zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des ordentlichen Zivildienstes nicht zur Anwendung kommt.

Aus den dargestellten Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und sich an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am 30. April 2019